Änderung der Postverordnung – Neue Erreichbarkeitsvorgaben

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Postverordnung – Neue Erreichbarkeitsvorgaben lanciert. Der Kanton Zug nimmt dazu wie folgt Stellung:
Generelle Bemerkungen
Der Regierungsrat hat die vorgesehene Änderung der Postverordnung allen Zuger Gemeinden zur Stellungnahme zugestellt. Die Rückmeldungen reichen von uneingeschränkter Zustimmung, bis zur Ablehnung zahlreicher Änderungspunkte und diversen Abänderungsvorschlägen. Grundsätzlich von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst wurden die Änderungen, die im Interesse der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden liegen, insbesondere eine transparente Methodik zur Berechnung der Grundversorgung. Ebenfalls mehrheitlich begrüsst wird die Stärkung von Postagenturen. Trotzdem wird teilweise parallel eine Stärkung der posteigenen Poststellen verlangt.
Der Kanton Zug begrüsst grundsätzlich die Einführung einer transparenteren Methodik zur Berechnung der Grundversorgung von Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Der Versorgungsgrad von 90 % der ständigen Wohnbevölkerung ist aber zu gering. Insbesondere in städtischen Verhältnissen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht hundert Prozent der Bevölkerung von der neuen Gewährleistung des Zugangs zum Poststellen-​ und Postagenturennetz profitieren kann, sind doch städtische Gebiete durchwegs hochwertig mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen.
Der Kanton Zug anerkennt, dass die Post einem grossen Veränderungsdruck ausgesetzt ist, der insbesondere wegen den Neuerungen in der Telekommunikation und den Möglichkeiten der Digitalisierung eingetreten ist. Hier muss die Post strategisch und unternehmerisch reagieren können, ohne den Service public inhaltlich allzu sehr auszudünnen. Hier kommt vor allem der PostCom verstärkte Bedeutung zu.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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