Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-​19) (Covid-​19-​Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 haben Sie die Kantone eingeladen, zu den vorgeschlagenen Änderungen der Covid-​19-​Verordnung Arbeitslosenversicherung Stellung zu nehmen.
Entgegen unseren Ausführungen zu früheren Mitberichten begrüssen wir nun die Weiterführung des Abrechnungsverfahrens im summarischen Verfahren bis 30. Juni 2021. Dies gibt den Arbeitslosenkassen insofern Planungssicherheit, als die im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-​19-​Pandemie eingeführten Prozesse, die möglichst rasche Auszahlung der beantragten Entschädigungen, gewährleistet werden. Auch die betroffenen Betriebe sind seit über einem Jahr mit diesem System vertraut. Ein jetziger Wechsel ins alte System würde unweigerlich zu verspäteten Auszahlungen führen. Jedoch bleiben wir bei unserer früheren Einschätzung, dass die Rechtsunsicherheit in diesem Verfahren leider nach wie vor sehr hoch ist.
Ebenso begrüssen wir die Verlängerungen der Aufhebung der Berücksichtigung der Mehrstunden vor oder während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 46 Abs. 4 und 5 AVIV), der Aufhebung der Karenzfrist pro Abrechnungsperiode (Art. 50 Abs. 2 AVIV) wie auch der Nichtberücksichtigung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung (Art. 63 AVIV) bis 30. Juni 2021.

Wir möchten aber gerne auf die vorgesehene Möglichkeit der rückwirkenden Voranmeldung für diejenigen Betriebe, die im Dezember 2020 und Januar 2021 von behördlichen Schliessungen betroffen waren, reagieren. Wir sprechen uns entschieden gegen eine solche rückwirkende Voranmeldung von Kurzarbeit aus, da dies ein enormer zusätzlicher Aufwand sowohl für die Kantonale Amtsstellen als auch für die Arbeitslosenkassen darstellen würde. Die Vollzugs-​stellen sind ohnehin bereits mit einer grossen Menge an Kurzarbeitsanträgen und anderen rückwirkenden Massnahmen beschäftigt. Zudem ist das Anliegen nicht nachvollziehbar, da bereits mit einer verkürzten Voranmeldefrist auf kurzfristige Massnahmen reagiert worden war. Die betroffenen Betriebe kennen das Verfahren nun seit beinahe einem Jahr und sie sind auch mit diesem System vertraut. Rückwirkendes Recht steht mit der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Widerspruch und soll deswegen nur in Ausnahmefällen eingeführt werden. Es sind nur wenige Betriebe, die die Frist um eine dermassen lange Zeit verpasst haben, diese geringe Anzahl rechtfertigt den Eingriff in die Rechtssicherheit nicht.

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