Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-​19) (Covid-​19-​Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 13. September 2021 haben Sie die Kantone eingeladen, zu den vorgeschlagenen Änderungen der Covid-​19-​Verordnung Arbeitslosenversicherung Stellung zu nehmen.
Wir begrüssen die Weiterführung des Abrechnungsverfahrens im summarischen Verfahren bis 31. Dezember 2021. Dies gibt den Arbeitslosenkassen weitere Planungssicherheit, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-​19-​Pandemie eingeführten Prozesse zur möglichst raschen Auszahlung der beantragten Entschädigungen beibehalten zu können. Auch die betroffenen Betriebe sind seit über einem Jahr mit diesem System vertraut. Ein jetziger Wechsel ins alte System würde unweigerlich zu verspäteten Auszahlungen führen.
Wir würden es begrüssen, wenn das summarische Verfahren der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung sogar bis 28. Februar 2022 weitergeführt werden würde. Über 90 % der Rahmenfristen für KAE beginnen am 01. März 2020 und enden am 28. Februar 2022. Somit wäre über die gesamte Rahmenfrist die Abrechnung im vereinfachten Verfahren für einen Grossteil der Betriebe gewährleistet.

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme und Berücksichtigung unseres Anliegens.

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