Änderung der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 lud das Eidgenössische Departement des Innern die Kantone ein, zur Änderung der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (E-ÜLV) eine Stellungnahme einzureichen. Gern äussern wir uns dazu wie folgt.
I. Einleitung
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) bilden einen neuen Sozialversicherungszweig. Sie zeigen insbesondere im Zusammenspiel zwischen Bund und Kantonen folgende Spezialitäten:
- Die Leistungen werden vollumfänglich durch den Bund finanziert, während die Durchführungskosten vollumfänglich durch die Kantone zu tragen sind.
- Die Kantone haben materiell-​rechtlich keine Kompetenzen.
- Die Überbrückungsleistungen orientieren sich zwar stark an den Ergänzungsleistungen (EL), weichen aber in wichtigen Teilen davon ab.
- Die Durchführung durch die EL-​Stellen erfolgt nicht durch Übertragung der Aufgabe durch den Kanton, sondern die Übertragung erfolgt direkt durch den Bundesgesetzgeber (Art 19. des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, ÜLG; SR 837.2).
Die vorgesehene Verordnung trägt dieser an sich klaren Logik nicht in allen Bereichen Rechnung und muss deshalb angepasst werden. Insbesondere dürfen den Kantonen keine gesetzgeberischen Aufgaben auferlegt werden. Ihre Rolle muss sich auf die Bezahlung der Vollzugskosten beschränken.
Aus diesen Überlegungen ergeben sich die folgenden Anträge.

Details siehe Download.Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Kontakt

Regierungsrat

Kontaktformular
Anschrift
Regierungsrat
Seestrasse 2
6301 Zug
Telefonnummer
+41 41 728 33 11