Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge)

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 5. April 2017 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Kantonsregierungen in obgenanntem Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen, wozu wir uns wie folgt vernehmen lassen.
Wir begrüssen die Schaffung einer Bundessozialversicherungsanstalt (BSVA) als selbständige öffentlich-​rechtliche Anstalt für die zentralen Durchführungsaufgaben und stellen Ihnen folgende Anträge:
1. Art. 49bis des Entwurfs zum AHVG (im Folgenden: AHVG-​E) sei zu streichen.
2. Art. 66 AHVG-​E sei in das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu integrieren und für alle Sozialversicherungszweige verbindlich zu machen.
3. Art. 66a AHVG-​E sei in das ATSG zu integrieren und für alle Sozialversicherungszweige verbindlich zu machen.
4 Art. 67 AHVG-​E sei auch auf die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. eine allfällige Bundessozialversicherungsanstalt auszudehnen.
5. Art. 72a Abs. 1 AHVG-​E sei wie folgt abzuändern: «Die Aufsichtsbehörde überwacht den Vollzug und die Durchführung dieses Gesetzes.» Der zweite Teilsatz sei zu streichen.
6. Art. 72a Abs. 2 erster Satz AHVG-​E sei zu streichen.
7. Art. 72a Abs. 2 Bst. d AHVG-​E sei zu streichen.
8. Art. 72b Bst. b und c AHVG-​E seien zu streichen.
9. In Art. 72b Bst. f AHVG-​E sei die Formulierung: «oder durchführen» zu streichen.
10. Die Verweise in anderen Einzelgesetzen auf Art. 72a und Art. 72b AHVG-​E seien zu streichen, soweit die obigen Anträge bei diesen Artikeln die Streichung von Passagen beantragen.
11. Art. 53ebis Abs. 2 AHVG-​E sei so anzupassen, dass die Aufsichtsbehörde der abgebenden Vorsorgeeinrichtung für die Prüfung und Genehmigung einer Vermögens-​ resp. Bestandesübertragung zuständig ist.
12. Auf eine Änderung des bisherigen Gebührentarifs für die Aufsichtsangabe für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) in Art. 56 Abs. 1 Bst. i und Art. 64c Abs. 1 und 2 Bst. a BVG sei zu verzichten.
13. Auf die Änderung in Art. 61 Abs. 3 dritter Satz BVG, wonach die Mitglieder der Aufsichtsbehörde weder der Kantonsregierung angehören noch eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben dürfen, sei zu verzichten.
14. Auf die Änderung von Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-​, Hinterlassenen-​ und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) sei zu verzichten.

Bemerkungen und Begründungen siehe Download.

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