Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat das Eidgenössische Justiz-​ und Polizeidepartement (EJPD) die Kantonsregierungen im obgenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Grundsätzliches
Mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen betreffend die Voraussetzungen und den Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), besteht für uns kein Handlungsbedarf bezüglich einer Anpassung. Die Umsetzung des Postulats 11.3200 Hodgers rechtfertigt keine umfassende Teilrevision des BewG und könnte über eine Änderung der Verordnung (BewV) erfüllt werden.
Der Kanton Zug hat in den letzten zehn Jahren 439 Verfügungen betreffend Feststellung der Nichtbewilligungspflicht für juristische Personen erlassen. Davon betrafen 366 Verfügungen reine Schweizer Gesellschaften. In 55 Fällen war ein ausländischer Aktionär oder eine ausländische Aktionärin mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz und lediglich in 18 Fällen ein Aktionär oder eine ausländische Aktionärin mit Wohnsitz im Ausland an der jeweils überprüften Immobiliengesellschaft im engeren oder weiteren Sinn beteiligt. Somit wurden im Durchschnitt der letzten zehn Jahre in 83 Prozent der Fälle Sachverhalte ohne jeglichen Bezug zum Ausland abgeklärt. In keinem einzigen Fall wurde eine unzulässige Beteiligung von Personen im Ausland am Grundstückerwerb festgestellt.
Bezüglich der Argumente gegen eine Gesetzesrevision verweisen wir vorab auf die Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK). Ergänzend haben wir folgende Hinweise anzubringen:
Die Annahme der zur Diskussion gestellten Änderungen der erweiterten Revision mit der Einführung neuer Bewilligungstatbestände würde einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Bewilligungsbehörde bedeuten. Gemäss Bericht des Bundesrats ist pro Kanton mit einer Aufstockung der Stellenprozente um schätzungsweise 50 bis 100 Stellenprozente zu rechnen. Neben dem absehbaren zusätzlichen administrativen Aufwand werden einige der vorgeschlagenen Änderungen auch zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Organisationskompetenz der Kantone und Gemeinden führen.
Wird die Änderungsvorlage des BewG umgesetzt, so sind negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort zu erwarten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Bundesrat als Erweiterungsoption zur Diskussion gestellte Revision betreffend Betriebsstätte-​Grundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften. Gemäss der vom Bundesamt für Justiz eingeholten Regulierungsfolgenabschätzung von Fahrländer Partner AG vom 28. August 2015 wird die zur Diskussion gestellte Revision betreffend Betriebsstätte-​Grundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften als wirkungslos und aus ökonomischer Sicht als schädlich erachtet.
Mit der Erweiterungsoption eines Erwerbsverbots von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften würden ausländische Investorinnen und Investoren diskriminiert, was problematische Konsequenzen für institutionelle Schweizer Anlegerinnen und Anleger haben könnte. Schweizer Versicherer und Vorsorgeeinrichtungen legen seit jeher einen Teil ihres Anlagevermögens in Immobilien im Ausland an, um das Risiko zu diversifizieren. Offene und für alle Investorinnen und Investoren zugängliche Kapitalmärkte sind zentral für die Attraktivität des Finanzplatzes. Sollte die Schweiz einen Ausschluss ausländischer Investorinnen und Investoren beschliessen, wäre dies eine Abweichung von der internationalen Praxis mit negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Mit Erstaunen sehen wir uns erstmals in einer Vernehmlassungsvorlage des Bundes mit sog. «möglichen Erweiterungen» konfrontiert. Diese sind staatspolitisch schwierig einzuordnen, da nicht klar ist, ob sie nun verbindlich vorgeschlagen werden. Gemäss erläuterndem Bericht werden sie nicht vorgeschlagen aber «zur Diskussion gestellt». Dies macht eine politische oder gar juristische Einordnung schwierig bis unmöglich. Wir empfehlen deshalb, künftig für die Vernehmlassungsadressatinnen und Vernehmlassungsadressaten klare und verbindliche Änderungsanträge zu formulieren und auf «Diskussionsvorschläge» zu verzichten. Im vorliegenden Fall lehnen wir sämtliche «Diskussionsvorschläge» ab.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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