Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) betreffend Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 21. August 2019 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) betreffend Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir Ihrer Einladung nach und äussern uns wie folgt:

Anträge

1. Hauptanträge:

a) Art. 84 Abs. 4 Bst. c AIG sei wie folgt zu ändern:
4Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

c. unerlaubt in den Heimat-​ oder Herkunftsstaat oder in einen vom SEM bezeichneten Drittstaat reist, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte;

b) Der Bund habe den Kantonen beim Eintritt eines Falles von Art. 84 Abs. 4 Bst. c AIG für die Dauer von drei Jahren eine erhöhte Nothilfepauschale auszurichten, um die negativen finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone abzufedern.

Eventualantrag

Art. 84 Abs. 4 Bst. c AIG sei zu streichen und es sei in Art. 84 AIG ein neuer Abs. 6 wie folgt aufzunehmen:
6Reist eine vorläufig aufgenommene Person ohne Bewilligung in ihren Heimat-​ oder Herkunftsstaat oder in einen vom SEM bezeichneten Drittstaat und macht sie nicht glaubhaft, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte, so wird während fünf Jahren ab der Wiedereinreise in die Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG erteilt.

2. Art. 85b Abs. 3 AIG sei zu streichen.

Begründung siehe Download.

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