Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 27. April 2015 hat das Eidgenössische Justiz-​ und Polizeidepartement EJPD die Kantonsregierungen im obengenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Vorausgeschickt sei, dass wir die Stossrichtung der Gesetzesänderung und die Ziele der vorgeschlagenen Massnahmen begrüssen. Im Jahr 2014 mussten rund 60 Prozent der Konkursverfahren im Kanton Zug mangels Aktiven eingestellt werden. Rund 50 Prozent aller eröffneten Konkursverfahren waren Auflösungen nach Art. 731b OR. In einem Grossteil dieser Fälle bleiben die Verfahrenskosten ungedeckt, da ein Kostenträger fehlt. Dies hat zur Folge, dass die Kosten vom Staat oder von der betreibenden Gläubigerin bzw. vom betreibenden Gläubiger getragen werden müssen. Dies zeigt die Relevanz dieser Vorlage und belegt die Tatsache, dass in diesem Bereich Abhilfe geschaffen werden muss.
Anträge:
1. In Art. 169 Abs. 2 SchKG sei der Passus «und im Handelsregister eingetragenen» zu streichen.
2. Es sei neu als Art. 169 Abs. 3 SchKG die folgende Gerichtsstandsbestimmung aufzunehmen: «Für Streitigkeiten über die Haftung der Mitglieder des obersten Leitungs-​ und Verwaltungsorgans sind die Gerichte am Konkursort oder am Wohnsitz der Beklagten zuständig.»
3. Die Zahlungsfrist von Art. 230 Abs. 2 SchKG sei bei 10 Tagen zu belassen.

Begründungen siehe Downloads.

Kontakt

Regierungsrat

Kontaktformular
Anschrift
Regierungsrat
Seestrasse 2
6301 Zug
Telefonnummer
+41 41 728 33 11