Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz; BGS 861.4)

Der Regierungsrat schickt den Entwurf für eine Änderung des Sozialhilfegesetzes und den dazugehörigen Bericht und Antrag in die Vernehmlassung (vgl. https://www.zg.ch/behoerden/regierungsrat/vernehmlassungen). Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Gemeinden bezüglich Bereitstellung von Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich künftig stärker in die Pflicht zu nehmen. Mit einer Anpassung des Sozialhilfegesetzes will die Regierung dem geltenden proportionalen Verteilschlüssel Nachdruck verschaffen. Konkret wird die Hürde für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons tiefer gesetzt. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf die mitunter ungleiche Verteilung von Personen aus dem Asylbereich. Sie hat insbesondere bei Gemeinden, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen, immer wieder für Kritik gesorgt.

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