Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 haben Sie den Kanton Zug zur Vernehmlassung betreffend «Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA» eingeladen. Hierfür bedanken wir uns und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Einleitende Bemerkungen
Es ist nachvollziehbar, dass für die USA zwecks Prävention von terroristischen Aktivitäten auch im Zollbereich ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe von grosser Bedeutung ist. Ebenso hat die Schweiz aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verflechtung bzw. des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustausches mit den USA ein Interesse daran, zwecks Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen mit der amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörde CBP bzw. der Einwanderungs-​ und Zollvollzugsbehörde (ICE) zusammenarbeiten zu können. Industrie und Wirtschaft können jedoch keinen Nutzen aus dem Amtshilfeabkommen ziehen. Befürchtungen, wonach bei Annahme dieses Amtshilfeabkommens der administrative, zeitliche und gar finanzielle Aufwand für die Schweizer Wirtschaft steigen wird, sind nicht unbegründet und müssen unbedingt berücksichtigt bleiben, zumal es sich beim vorliegenden Abkommenstext gemäss Ziffer 1.3 des erläuternden Berichts noch nicht um die definitive paraphierte oder unterzeichnete Fassung handelt.
Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf den Datenschutz zu richten: jegliche Form der Beeinträchtigung von Betriebs-​, Geschäfts-​ und Berufsgeheimnissen ist kritisch auf ihre Verhältnismässigkeit bzw. Notwendigkeit hin zu überprüfen, um unzulässigen Ausforschungsbegehren (sogenannte «fishing expeditions») seitens der USA Einhalt zu gebieten. Der bei Ziffer 1.5 des erläuternden Berichts unter den «Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (Art. 11)» festgehaltene ergänzende Briefwechsel zur Klarstellung ist ein zu schwaches Instrument, um eine rechtliche Durchsetzung einfordern zu können.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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