Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 haben Sie die Kantone eingeladen, zu oben erwähntem Abkommen eine Stellungnahme einzureichen.

Vorbemerkungen:

Das oben erwähnte Abkommen (Services Mobility Agreement, SMA) wurde am 14. Dezember 2020 abgeschlossen. Da das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (FZA) seit 1. Januar 2021 zwischen der Schweiz und dem UK keine Anwendung mehr findet und damit der gegenseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer auch für nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossene oder begonnene Verträge nahtlos weitergeführt werden konnte, wird das SMA seit dem 1. Januar 2021 – mit Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – und bis zum Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens vorläufig angewendet. Das SMA ist auf zwei Jahre befristet; die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.

Das Abkommen regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen (unselbständig wie selbständig Tätige inklusive im jeweiligen Land integrierte ausländische Arbeitskräfte) und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleistungserbringer.

Details siehe Download.

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