Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen, MAC)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen, MAC) eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis 21. April 2015 eingeladen.
Zum geplanten Bundesbeschluss stellen wir folgende Anträge:
1. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Bundesbeschluss sei den eidgenössischen Räten mit den vorgeschlagenen Vorbehalten und Erklärungen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge zur Genehmigung zu übermitteln.
2. Bei der Entwicklung der praktischen Anwendungsfälle gemäss Art. 22a Abs. 1 E-​StAhiG sei mit der nötigen Zurückhaltung vorzugehen und die Kantone seien in den Entwicklungsprozess einzubinden.
3. Die Verwertbarkeit der vom Ausland gelieferten Informationen für Steuerauskünfte an Drittbehörden im Kontext von Art. 22h Abs. 2 Bst. c E-​StAhiG sei sicherzustellen.
4. Art. 22 Abs. 6 StAhiG sei anzupassen, damit präzisierende Rückfragen zu den vom Ausland spontan gelieferten Informationen möglich sind.
5. In Art. 5a StAhiG sei in einem neuen Absatz 2 ein Hinweis auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] aufzunehmen:
Artikel 5a Abs. 2 StAhiG (neu)
«2Sieht das anwendbare Abkommen die Möglichkeit zur Bezeichnung der einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen nicht vor, so hat der Bundesrat von sich aus gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG/Bund; SR 235.1] die Einhaltung des Datenschutzes durch hinreichende Garantien zu sichern.»
Begründung siehe Downloads.

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