Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 hat das Eidgenössische Justiz-​ und Polizeidepartement (EJPD) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-​ID-Gesetz) eröffnet. Leider sind diese Unterlagen aus technischen Gründen erst nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist (29. Mai 2017) bei der Staatskanzlei des Kantons Zug elektronisch eingetroffen.
Nach telefonischer Rücksprache mit Sandra Eberle (EJPD) hat der Kanton Zug am 6. Juli 2017 kurzfristig nur die Fragen beantwortet, wie die Aufteilung der Trägermittel zwischen Staat und Markt zu behandeln sei. Für eine ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage wurde uns von Sandra Eberle Frist bis Freitag, 18. August 2017 eingeräumt.
In Ergänzung zu unserer kurzfristigen Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 nehmen wir zur Vorlage ausführlich wie folgt Stellung:

Anträge zu einzelnen gesetzlichen Bestimmungen

1. Art. 3 Persönliche Voraussetzungen

Im Gesetz sei zu regeln, wie sich Organe einer juristischen Person elektronisch ausweisen können.

2. Art. 6 Ausstellungsprozess

Das zentrale E-​Mail-Verzeichnis des EJPD für die elektronische Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform sei mit dem Verzeichnis der Identitätsstelle zu verknüpfen.

3. Art. 8 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten

Im Gesetz sei sicherzustellen, dass IDP Informationen über Todesfälle so rasch als möglich erhalten, damit sie E-ID mit hohem Sicherheitsniveau zeitnah sperren können.

4. Art. 13 Subsidiäres E-​ID-System des Bundes

Statt eines subsidiären E-ID Systems sei eine zentrale Herausgabe von E-IDs mit substanziellem oder hohem Sicherheitsniveau durch den Bund vorzusehen (analog der Ausgabe von Pass und Identitätskarte).

5. Art. 14 Pflichten

Im Gesetz sei klar zu regeln, ob eine Person nur eine oder mehrere E-ID besitzen darf.

6. Art. 23

Der Widerspruch zwischen Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1 im Bereich der Gebührenpflicht für Dienstleistungen der Identitätsstelle sei zu beseitigen.

7. Art. 24 Haftung

Zumindest E-ID mit hohem Sicherheitsniveau seien so zu konzipieren, dass mit ihnen auch Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können.

Begründung der Anträge siehe Download.

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