Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz (USR III)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 19. September 2014 haben Sie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Kantonsregierungen eingeladen, zur Vorlage bis 31. Januar 2015 Stellung zu nehmen. Dazu äussern wir uns wie folgt:
Anträge:
1. Den Eidgenössischen Räten sei eine Vorlage für eine Unternehmenssteuerreform III zu unterbreiten, welche die folgenden in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Massnahmen enthält:
a. die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus,
b. die Einführung einer Lizenzbox auf Ebene der kantonalen Steuern,
c. die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer,
d. die Anpassungen bei der Kapitalsteuer,
e. die Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven und
f. die Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren hinsichtlich Modalität und Entlastung, jedoch entgegen der Vernehmlassungsvorlage mit Beibehaltung der Mindestbe-​teiligungsquote. Für den Fall, dass der Bundesrat an der Aufhebung der Mindestbetei-​ligungsquote festhalten möchte, beantragt der Kanton Zug den vollumfänglichen Verzicht auf Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren.
2. Zusätzlich zu Ziffer 1 sei in der USR III-​Vorlage auch die Einführung einer Tonnage Tax vertieft zu prüfen bzw. vorzuschlagen.
3. In der USR III-​Vorlage sei namentlich auf die folgenden bisher vorgeschlagenen Massnahmen zu verzichten:
a. die Anpassungen bei der Verlustverrechnung,
b. die Anpassungen beim Beteiligungsabzug,
c. die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital und
d. die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften für Private.
4. Vertikale Ausgleichsmassnahmen:
a. Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer sei wesentlich zu erhöhen. Die von der FDK und KdK beantragte Erhöhung von 20,5 Prozent auf 21,2 Prozent ist das Minimum.
b. Für die Botschaft an die Eidgenössischen Räte seien möglichst aktuelle Daten und Parameter zu verwenden.
c. Die vertikalen Ausgleichsmassnahmen seien den Kantonen, gemäss Antrag des Bun-​desrats, nach dem Anteil der Kantone am Ertrag der direkten Bundessteuer zu verteilen.
d. Die Mehrerträge der Gewinnsteuereinnahmen des Bundes, die infolge von kantonalen Steuersenkungen entstehen, seien temporär an jene Kantone zurückzuerstatten, die ihre Gewinnsteuersätze senken mussten.
e. Wir lehnen eine abgestufte Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer ab. Die ganze Erhöhung muss mit dem Inkrafttreten der USR III erfolgen.
f. Wir lehnen einen alternativen Verteilmechanismus ab, bei dem die Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastung erfolgt.
5. Ressourcenausgleich:
a. Wir verlangen die Anpassung des Ressourcenausgleichs, insbesondere die Berück-​sichtigung der unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfungsmöglichkeiten bei den natürlichen und juristischen Personen in der Berechnung der Ressourcenstärke.
b. Wir verlangen die Einführung von zwei Zeta-​Faktoren. Es sei zu prüfen, ob wegen der Einführung einer Tonnage Tax ein dritter Zeta-​Faktor notwendig ist.
c. Auf die Einführung von Untergrenzen bei den Zeta-​Faktoren sei zu verzichten.
d. Wir unterstützen den Vorschlag des Bundesrates betreffend Einführung von temporären Ergänzungsbeiträgen im Interesse der Solidarität mit den besonders betroffenen ressourcenschwächsten Kantonen. Dieser Vorschlag sei zusammen mit dem Härtefallfonds (nachstehend Ziffer 5. h.) zu überarbeiten.
e. Wir verlangen, dass die Fachgruppen Qualitätssicherung und Wirksamkeitsbericht in die Überarbeitung der Verordnung über den Finanz-​ und Lastenausgleich (FiLaV, SR 613.21) miteinbezogen werden.
f. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Verfahren für die Festlegung der Dotationen und den Ausgleich übermässiger Belastungen in der Übergangszeit ist aufgrund der effektiven Auswirkungen laufend vertieft zu prüfen und allenfalls anzupassen.
g. Wir unterstützen die Anpassung der Berechnung des Ressourcenausgleichs zur Be-​rücksichtigung der stillen Reserven.
h. Wir unterstützen den Vorschlag des Kantons Waadt. Es soll ein Härtefallfonds im Umfang von 333 Millionen Franken für die Periode 2023 bis 2035 geschaffen werden, damit der tatsächlichen Entwicklung des Ressourcenpotenzials Rechnung getragen werden kann. Dieser Vorschlag sei zusammen mit dem Vorschlag von temporären Ergänzungsbeiträgen (vorstehend Ziffer 5. d.) zu überarbeiten.
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