Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Frau Mégevand
2. Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV sei wie folgt zu formulieren: "wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: der Kanton, in welchem die letzte Beurkundung erfolgt ist".
3. Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV sei wie folgt zu formulieren: "wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, in folgender Reihenfolge: die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat."
4. Art. 35 Abs. 6 ZStV sei wie folgt zu formulieren: "Die Zivilstandsbehörden können eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft oder die Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt."
"1Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden."
"2Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden."
Bemerkungen und Begründungen siehe Downloads
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