Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Frau Mégevand

Mit bei uns am 9. September 2015 eingegangenen Schreiben haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, in oben erwähnter Angelegenheit zum Vorentwurf der eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir dieser Gelegenheit nach und stellen folgende Anträge:
1. Es seien die Art. 6a Abs. 3 ZStV, Art. 47 Abs. 2 lit. f ZStV, Art. 98 Abs. 7 ZStV ersatzlos zu streichen.

2. Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV sei wie folgt zu formulieren: "wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: der Kanton, in welchem die letzte Beurkundung erfolgt ist".

3. Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV sei wie folgt zu formulieren: "wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, in folgender Reihenfolge: die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat."

4. Art. 35 Abs. 6 ZStV sei wie folgt zu formulieren: "Die Zivilstandsbehörden können eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft oder die Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt."

5. Art. 90 Abs.1 und Abs. 2 ZStV seien nicht abzuändern. Eventualiter: Art. 90 Abs.1 und Abs. 2 ZStV seien wie folgt zu formulieren:

"1Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden."

"2Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden."

6. Anhang 1, Ziffer 4.3 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen sei wie folgt zu ändern: "Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht 75.00 Franken"

Bemerkungen und Begründungen siehe Downloads

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