Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Auftrag des Bundesrates haben Sie die Kantonsregierungen mit Schreiben 12. November 2015 eingeladen, zur Revision des Bundesgerichtsgesetzes bis 29. Februar 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit gerne innert Frist wahr.
Nach Prüfung der Revisionsvorlage können wir Ihnen mitteilen, dass wir mit den vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes grösstenteils einverstanden sind. Wir begrüssen insbesondere die Neuregelung des Zugangs zum Bundesgericht. Durch die Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird es fortan mit der Einheitsbeschwerde nur noch ein Rechtsmittel an das Bundesgericht geben. Wir sind überzeugt, dass diese Vereinfachung des Rechtsmittelweges sowohl im Interesse der Rechtssuchenden als auch der Behörden ist. Nicht einverstanden sind wir hingegen mit den neu vorgesehenen Ausnahmekatalogen von Art. 83 und 84 E-BGG, soweit das Ausländer-​ und Asylrecht betroffen ist. Hierzu stellen wir die folgenden Änderungsanträge:
1.  Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 E-BGG ist auf Personen zu beschränken, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit mindestens zehn Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügen oder denen bereits eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilt worden ist.
2.  Die Regelung von Art. 84 Abs. 2 Bst. a E-BGG ist auch auf das Gebiet des Asyls gemäss Art. 84 Abs. 1 Bst. b E-BGG anzuwenden.

Begründung siehe Downloads.

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