Revision Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 11. April 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zur Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (in der Folge: GebV SchKG) eine Stellungnahme einzureichen (vgl. Buchstabe A). Zusätzlich zur Stellungnahme zur Revision GebV SchKG haben Sie um eine Stellungnahme gebeten zur Frage, ob die in der GebV SchKG festgelegten Gebühren den Anforderungen des Kostendeckungsprinzips entsprechen (vgl. Buchstabe B). Mit der Frage nach dem Kostendeckungsprinzip setzt der Bundesrat die in Aussicht gestellten Abklärungen betreffend die Motion 17.4092 um, welche generell tiefere Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs fordert. Unsere Stellungnahme umfasst die Mitberichte des Handelsregister-​ und Konkursamts, des Obergerichts sowie der Betreibungsämter Ägerital, Hünenberg und Zug.

A. Stellungnahme zur Revision GebV SchKG

Antrag
Wir stimmen der Revision der GebV SchKG zu. Insbesondere begrüssen wir die Anpassung von Art. 9 Abs. 1bis, wonach bei komplexen Verhältnissen, wenn das Erstellen eines Schriftstücks mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, sich die Gebühr für jede weitere Stunde erhöht. In diesen Fällen ist diese erhöhte Gebühr mehr als gerechtfertigt.

B. Stellungnahme zur Frage des Bundesrates zum Kostendeckungsprinzip (Motion 17.4092, Nantermod, «Tiefere Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs»)

Antrag
Die Gebühren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs dürfen nicht gesenkt werden. Sie müssen im Gegenteil angehoben werden.

Begründung siehe Downloads.

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