Steuervorlage 17 (SV17)

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung vom 6. September 2017 zur Vernehmlassung in oben erwähnter Sache und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Anträge
Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt dem Bundesrat, die Steuervorlage 17 weiter zu verfolgen, jedoch mit den Änderungen bzw. Ergänzungen gemäss den untenstehenden Anträgen 2–11.
Die Bestimmungen betreffend Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht bzw. am Ende der Steuerpflicht seien analog den Bestimmungen der USR III zu formulieren, nämlich:
Art. 61a Abs. 2 E-DBG sei wie folgt zu formulieren:
Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
Art. 61b Abs. 2 E-DBG sei wie folgt zu formulieren:
Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 24c Abs. 2 E-​StHG sei wie folgt zu formulieren:
Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.Art. 24d Abs. 2 E-​StHG sei wie folgt zu formulieren:
Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
3. In Art. 24a E-​StHG sei der folgende neue Absatz 3 einzufügen:
Im Ausland patentierte Software, welche in der Schweiz nicht patentierbar ist, gilt nicht als Patent oder vergleichbares Recht nach diesem Artikel.
4. Den Kantonen sei mittels Ergänzung von 25 E-​StHG die fakultative Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung zu ermöglichen.
5. Die Bestimmung zur Gesamtentlastungsbegrenzung sei steuersystematisch klarer zu fassen, nämlich:
Art. 25b Abs. 1 E-​StHG sei wie folgt zu formulieren:
Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2 sowie 25a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
Im Falle der beantragten Ergänzung der Steuervorlage 2017 mit einem fakultativen Abzug für Eigenfinanzierung (vgl. dazu Antrag 4) ist diese Ergänzung in Art. 25b Abs. 1 E-​StHG ebenfalls noch aufzunehmen.
6. Die Bestimmung betreffend Ermässigung bei der Kapitalsteuer sei analog der Bestimmung der USR III zu formulieren, nämlich:
Art. 29 Abs. 3 E-​StHG sei wie folgt zu formulieren:
Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Abs. 1 und auf Rechte nach Artikel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.
7. In Art. 196 Abs. 1 E-DBG sei der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf mindestens 21,2 Prozent festzulegen.
8. Art. 23a Abs. 1 E-​FiLaG sei wie folgt zu formulieren:
Für die ersten fünf Jahren nach der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom ... berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG bisherigen Rechts. Die Berechnung des massgebenden Gewinns erfolgt nach Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in der bis am 31. Dezember2019 geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein. Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert.
9. Art. 20a E-​FiLaV sei wie folgt zu formulieren:
1 Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Gewinn nach Artikel 58 DBG abzüglich des Nettoertrages aus Beteiligungen nach DBG. Diese sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Art. 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.
2 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.
3 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1 und dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 2 multipliziert mit dem Faktor Zeta-1, mindestens jedoch 30 Prozent des steuerbaren Gewinns abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1.
10. Die Übergangsbestimmungen zur Weiteranwendung der Faktoren Beta in der FiLaV seien wie folgt zu formulieren:
Art.57b Abs. 1 FiLaV:
Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Art. 28 Abs. 2–4 StHG des bisherigen Rechts verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024.
Art.57b Abs. 3 FiLaV:
Der massgebende Gewinn entspricht jedoch mindestens 30 Prozent des steuerbaren Gewinns nach Art. 58 DBG abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen multipliziert mit dem Faktor Zeta-1.
11. Die Bestimmungen der Steuervorlage 17 sollen mit Ausnahme der Bestimmungen zur Sonderbesteuerung der stillen Reserven aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus (Art. 78g E-​StHG) für alle Kantone gleichzeitig auf 2020 in Kraft treten und der auf mindestens 21,2 Prozent erhöhte Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll bereits für das Jahr des Inkrafttretens, d.h. 2020, gelten.

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