Strategie Stromnetze

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 28. November 2014 hat Frau Bundesrätin Doris Leuthard den Regierungsrat des Kantons Zug in oben erwähnter Sache zur Stellungnahme eingeladen. Wir äussern uns dazu gerne wie folgt:
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass die Schweiz eine übergeordnete Strategie für die Stromnetze benötigt. Es muss sichergestellt werden, dass rechtzeitig bedarfsgerechte Stromnetze zur Verfügung stehen. Dabei unterstützen wir die Anwendung des N-​O-V-A-Prinzips (Netz-​Optimierung vor –Verstärkung vor –Ausbau) respektive dessen gesetzliche Verankerung. Wir begrüssen ausserdem die Absicht, den Prozess für die Netzplanung transparenter zu gestalten und die Kantone und Gemeinden frühzeitig einzubeziehen.
Wichtig scheint uns, dass beim Netzausbau eine umfassende Interessenabwägung stattfindet und dass die Prozesse der Netzplanung auf das Raumplanungsgesetz abgestimmt sind. Hier weist die Vorlage aus unserer Sicht allerdings Mängel auf, die wir kurz darlegen möchten.
- Die Netzplanung ist eine räumliche Tätigkeit im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979; RPG; SR 700 und Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV; SR 700.1). Entsprechend sind deren Aussagen auch für die Netzplanung anzuwenden. Artikel 4 RPG regelt umfassend die Mitwirkung und Information der Bevölkerung. Eine weitere Gesetzgebung erübrigt sich deshalb.
- Mit dem Szenariorahmen und den Mehrjahresplänen werden zusätzliche Instrumente geschaffen. Ihr rechtlicher Bezug zum RPG ist unklar. Dass damit die Planung des Bundes vereinfacht wird, ist zu bezweifeln. Zielführender wäre eine Stärkung des Sachplans: der Szenariorahmen wird im Rahmen des Sachplans Energienetze erarbeitet und als Kapitel dort eingefügt (analog zum Kapitel «Entwicklungsstrategien» im Sachplan Verkehr). Dieser wird vom Bundesrat via Sachplanung verabschiedet. Im Sachplan kann der Bundesrat auch die Vorhaben von nationaler Bedeutung bezeichnen.
- Das Raumplanungsgesetz regelt abschliessend, welche Planungsinstrumente des Bundes auch für die Kantone behördenverbindlich sind. Der Szenariorahmen erlangt diese Verbindlichkeit nur, wenn er als Bestandteil (und nicht wie vorgesehen als Anhang) des Sachplans und damit gemäss RPG erstellt wird. Ansonsten ist er lediglich für die Bundesbehörden verbindlich.
Auf Grund dieser Überlegungen stellen wir folgenden Antrag:
Die Vorlage ist besser mit dem Raumplanungsgesetz abzustimmen. Der Szenariorahmen ist im Rahmen des Sachplans zu erarbeiten. Die Verfahren (Projektierungszonen und Baulinien) und die Mitwirkung sind ebenfalls mit dem RPG und ausserdem mit den kantonalen Baugesetzen abzustimmen.
Unsere weiteren Überlegungen und Anträge zur Vorlage entnehmen Sie bitte dem beigelegten Fragenkatalog.
Details siehe Downloads.

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