Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel WZG; Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 16. August 2017 haben Sie uns eingeladen, bis am 16. November 2017 zur geplanten Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion mit der direkten Beantwortung beauftragt. Zur Vorlage nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir begrüssen die geplante Aufhebung der Umtauschfrist für die Banknoten der sechsten Serie und der Folgeserien, zumal die Umtauschfrist der Banknoten der sechsten Serie noch bis ins Jahr 2020 andauert. Problematisch wäre es unseres Erachtens, wenn ältere Banknoten plötzlich wieder eingetauscht werden könnten, deren Umtauschfrist schon abgelaufen ist und die von einigen Bürgerinnen und Bürgern im Wissen darum bereits entsorgt worden sind. Wir machen jedoch beliebt, dass an der Umtauschfrist der Banknoten der sechsten Serie noch festgehalten wird und erst die Banknoten ab der achten Serie unbegrenzt eingetauscht werden können. Ein derartiges Vorgehen würde beim Schweizerischen Fonds für die Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, welcher bis anhin von den nicht innert Frist eingetauschten Banknoten profitiert hat, im Jahr 2020 nochmals zu hohen Einnahmen führen. In Anbetracht der Zunahme von nicht vorhersehbaren Naturereignissen, wofür der Fonds bis anhin Zahlungen geleistet hat, wäre dieses Vorgehen zu begrüssen.
Der Sinn des zweiten Revisionsbegehrens, wonach ein Abzug vom Nennwert beim Ersatz von beschädigten Münzen bzw. Noten eingeführt werden soll, soweit sie anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurden, ist für uns nicht ersichtlich. Für einen unsachgemässen Umgang ist nicht stets die Besitzerin oder der Besitzer der beschädigten Münzen oder Noten verantwortlich. Im Alltag erhält man immer wieder Geldwerte, die eine Beschädigung aufweisen, die wohl über den gewöhnlichen Umlauf hinausgehen. Es sind auch Fälle denkbar, bei denen eine leichte Unachtsamkeit besagte Beschädigungen herbeiführen. In derartigen Fällen einen Abzug vom Nennwert festzulegen erscheint uns als unangemessen.
Besten Dank für die gebührende Berücksichtigung unserer Bemerkungen.
Freundliche Grüsse
Finanzdirektion
Heinz Tännler
Regierungsrat
Beilage:

- Ausgefüllter Fragenkatalog zur Vernehmlassung

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