Teilrevision des Bundesgesetzes (UIDG) und der Verordnung (UIDV) über die Unternehmens-​Identifikationsnummer

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hat das Eidgenössische Departement des Innern EDI die Kantonsregierungen im obengenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Vorausgeschickt sei, dass wir die Gesetzesänderung und die Ziele der vorgeschlagenen Massnahmen begrüssen.
Antrag:
Da der Legal Entity Identifier (LEI) ein Zusatzmerkmal des UID-​Registers sein wird, darf keine Verpflichtung entstehen, diese im Handelsregister von Amtes wegen zu führen. Für den Fall, dass sie im Handelsregister als weiteres Identifikationsmerkmal zur UID zwingend zu führen sein sollte, hat die Wirtschaft die Kosten für die Implementierung bzw. Anpassung der entsprechenden Fachanwendungen zu tragen.

Begründung siehe Downloads.

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