Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer

Mit Schreiben vom 21. September 2017 haben Sie die Kantonsregierungen zur Vernehmlassung in oben erwähnter Sache eingeladen. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion mit der direkten Beantwortung dieser Vernehmlassung beauftragt. Zur Vorlage äussern wir uns wie folgt:
Anträge:
Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt dem Bundesrat, die Totalrevision der EFD-​Quellensteuerverordnung weiter zu verfolgen, jedoch mit den Änderungen bzw. Ergänzungen gemäss den untenstehenden Anträgen 2–9.
Es wird beantragt, die Tarifcodes D und O nicht mehr auf Nebenerwerbstätigkeiten anzuwenden und deshalb in Art. 1 Abs. 1 E-​QStV einerseits die Ziffer 1 unter dem Buchstaben d) sowie andererseits den Buchstaben l) ersatzlos zu streichen.
In Art. 5 E-​QStV sei der folgende Abs. 3 einzufügen:
3 Unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen sind auch Mutationen wie die Änderung des Zivilstandes, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau sowie die Geburt von Kindern zu melden.
Art. 6 Abs. 1 E-​QStV sei wie folgt zu formulieren:
1 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen.
Art. 9 Abs. 4 E-​QStV sei wie folgt zu formulieren:
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, unabhängig davon, ob vorübergehend oder dauernd die massgebende Einkommenslimite wieder unterschritten wird oder ob sich die Eheleute scheiden bzw. tatsächlich oder gerichtlich trennen.
Art. 10 E-​QStV sei folgendermassen auszubauen und in zwei Absätze zu gliedern:
1 Die quellensteuerpflichtige Person hat bei den Steuerbehörden bis am 31. März des Folgejahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einzureichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 89a DBG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Art. 11 Abs. 2 E-​QStV sei wie folgt zu formulieren:
Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so werden die quellensteuerpflichtigen Personen auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt.
Art. 14 E-​QStV sei durch folgende zwei neue Absätze zu ergänzen:
3 Die Prüfung der Voraussetzungen zur Quasi-​Ansässigkeit erfolgt im Veranlagungsverfahren.
4 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ist bei den Steuerbehörden bis am 31. März des Folgejahres schriftlich einzureichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 15 Abs. 2 E-​QStV sei ersatzlos zu streichen. Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Begründungen siehe Download.

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