Totalrevision der Notfallschutzverordnung (NFSV)

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung Stellung zu nehmen. Zum genannten Gesetzesvorhaben nehmen wir in Absprache mit dem Amt für Zivilschutz und Militär gerne folgendermassen Stellung:

Allgemeine Bemerkungen

Wir befürworten die vorliegende Verordnung. Sie stellt eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage dar. Dabei fällt positiv auf, dass neu bei einem Unfall in einer Kernanlage eventuell auch Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung ausserhalb der Zone 1 und 2, also in der «übrigen Schweiz», getroffen und entsprechend vorbereitet werden müssen. Kritisch zu betrachten ist hingegen, dass nur wenige Massnahmen aus dem Notfallschutzkonzept des Bundesamts für Bevölkerungsschutz vom 23. Juni 2015 in die NFSV übernommen und als verbindlich erklärt wurden. Dies führt zu Unklarheiten, insbesondere wenn es darum geht, welche Massnahmen in der «übrigen Schweiz» zu treffen sind.

Anträge

1. Die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in den Gebieten der «übrigen Schweiz» und die damit verbundenen Aufgaben der Bevölkerungsschutzorganisationen seien vollständig in der Verordnung festzulegen.
2. Art. 1 und Art. 3: Die Begriffe «Störfall», «schwerer Störfall» und «Ereignisse, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann» seien in einem eigenständigen Artikel («Begriffe») zu definieren und auf die ab 2018 geltende Strahlenschutzverordnung sowie die Kernenergieverordnung und die übrigen einschlägigen Rechtserlasse abzustimmen.
3. Art. 2 Bst. b: Es sei diese Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die betroffene Bevölkerung nicht nur «zeitlich begrenzt» betreut wird, sondern eine Betreuung sichergestellt ist «bis durch anderweitig vorbereitete Massnahmen die Bevölkerung angemessen versorgt wird oder sich die Bevölkerung selber wieder versorgen kann». Andernfalls sei zu präzisieren, was «zeitlich begrenzt» genau bedeutet.
4. Art. 8 Bst. c und Art. 11 Bst. b: Diese Bestimmungen seien analog dahingehend zu ändern, dass das ENSI respektive das BABS zusammen mit den Kantonen in einer Richtlinie oder Weisung festlegt, was die Beratungs-​ und Unterstützungsaufgabe umfasst und wie sie wahrgenommen werden soll.
5. Art. 9 Bst. d: Es sei anstelle von «Bundesstab bei ABCN-​Ereignissen (BST ABCN)» der Begriff «Bundesstab Bevölkerungsschutz (BST BevS)» zu verwenden.
6. Art. 11 Bst. c: Es sei der Satzteil «und den Einsatz von Personal und Material des Bundes» zu streichen.
7. Art. 11 Bst. e: Dieser Artikel sei folgendermassen zu ändern: «Das BABS koordiniert die Planung und Vorbereitungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen».
8. Art. 13 Abs.1 Bst. c: Es sei die gleiche Formulierung wie in Art. 13 Abs. 2 Bst. b zu übernehmen.
9. Art. 13 Abs.1 Bst. e: Das Konzept Beratungsstelle Radioaktivität (BsR) ist möglichst rasch in ein Konzept Beratungs-​ und Messstellen Radioaktivität zu überführen.
10. Art. 16: Die Normdokumentation zu diesem Artikel sei möglichst rasch zu überarbeiten.
11. Art. 18 Abs. 2: Es sei ein neuer Satz (Abs. 18 Abs. 2 Satz 2) mit folgendem Inhalt einzufügen: «Das BABS legt die Rahmenbedingungen zur Festsetzung von Gebühren und dem Ersatz von Auslagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen in einer Weisung fest».

Begründung zu den einzelnen Anträgen siehe Download.

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