Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 7. September 2016 haben Sie die Kantonsregierungen im Auftrag des Bundesrates eingeladen, zur geplanten Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Stellung zu nehmen. Gerne machen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch und bedanken uns dafür. Wir stellen folgende Anträge:
1. Art. 4 E-​EÖBV sei um eine Bestimmung zur eApostille zu ergänzen.
2. Art. 8 Abs. 1 lit. a. E-​EÖBV sei neu wie folgt zu formulieren:
«Name und Vorname gemäss elektronischem Personenstandsregister»
Weiter sei in Art. 8 und 9 E-​EÖBV die Möglichkeit vorzusehen, dass innerhalb des Handelsregisters nicht jede/jeder einzelne Mitarbeitende eine UID zu beziehen hat, sondern dass die UID des zuständigen Handelsregisters aufzuführen ist.
3. Art. 9 Abs. 2 lit. c. E-​EÖBV sei neu wie folgt zu formulieren:
«Den Namen und den Vornamen der Urkundsperson gemäss elektronischem Personenregister sowie die UID.»
4. Art. 21 E-​EÖBV sei dahingehend zu ergänzen, dass die Ämter in diesem Prozess zwingend anzuhören sind.

Begründung siehe Downloads.

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