Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 27. März 2020 eingeladen.
Zur geplanten Totalrevision stellen wir folgende

Anträge:

1. Die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) sei im vorgeschlagenen Sinne vorzunehmen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge 2 bis 8.

2. In Art. 6 E-​StADG sei der Begriff «nach bestem Wissen und Gewissen» zu streichen.

3. 7 E-​StADG sei dahingehend zu ergänzen, dass auf ein Gesuch zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht eingetreten wird, wenn die Doppelbesteuerung bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte erkannt werden können oder mutwillig in Kauf genommen wurde.

4. In Art. 10 E-​StADG sei zusätzlich die Möglichkeit eines verbindlichen Verhandlungsmandats vorzusehen, wenn die zur Verständigung vorgesehenen finanziellen Auswirkungen für den betroffenen Kanton und seine Gemeinden den Betrag von total 20 Millionen Franken übersteigen.

5. 18 Abs. 2 E-​StADG sei wie folgt zu ändern: «Diese setzt die verbindliche Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen um.»

6. 20 E-​StADG sei in der vorliegenden Form zu streichen. Hingegen sei im Gesetz festzuhalten, dass eine Verständigungsvereinbarung nicht zu einer Abweichung von einem Urteil des Bundesgerichts führen darf.

7. 21 Abs. 1 E-​StADG sei wie folgt zu ändern: «Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung nicht um, sofern sie mehr als zehn Jahre nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft, verbindlich geworden ist.»

8. In Art. 21 Abs. 2 E-​StADG sei der Ausdruck «Pflicht der Steuerbehörde» durch «Pflicht der zuständigen Steuerbehörde» zu ersetzen.

Begründungen siehe Download.

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