Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 14. April 2021 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK den Regierungsrat des Kantons Zug in oben erwähnter Angelegenheit zur Stellungnahme eingeladen. Gerne äussern wir uns dazu wie folgt:
Die Praxis im Umgang mit Naturgefahren, speziell dem Schutz vor Hochwasser, hat sich seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Wasserbau vor 30 Jahren weiterentwickelt. Die Änderungen nehmen Bezug darauf und stellen einen modernen, zeitgemässen Hochwasserschutz dar. Sie sind sinnvoll und werden von uns unterstützt. Wir begrüssen insbesondere die Verankerung des Umgangs mit dem Risiko und den höheren Stellenwert des Gewässerunterhalts. Im Zusammenhang mit der Änderung anderer Erlasse stellen wir jedoch folgenden Antrag für eine Anpassung von Art. 37 Gewässerschutzgesetz:
Die Passage «bereits verbauten oder korrigierten» in Art. 37 Abs. 1 Bst. d GSchG sei zu streichen.

Begründung siehe Download.

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