Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 27. September 2019 haben Sie uns in oben genannter Angelegenheit zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 17. Januar 2020 eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns gerne wie folgt:

I. Anträge

1.
1.1 In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes (nachfolgend: Verordnung) sei der KESB für die Auskunftserteilung mindestens eine Frist von fünf Arbeitstagen zu gewähren.
1.2 Eventualiter sei Art. 9 Abs. 2 der Verordnung dahingehend anzupassen, dass die KESB die Auskunft in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen zu erteilen hat.
2. In der Verordnung sei aufzuzeigen, in welchen Fällen die KESB in Anwendung der Verordnung eine Verfügung zu erlassen hat, welche gestützt auf Art. 11 der Verordnung mit Beschwerde angefochten werden kann.

Begründungen siehe Download.

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