Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 9. März 2015 haben Sie die Kantone eingeladen, zum Entwurf für eine Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) bis zum 31. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Einladung zur Vernehmlassung. Gerne kommen wir dieser Gelegenheit innert Frist nach und stellen folgende Anträge:
1. Es sei Artikel 19 V-ASG um einen zusätzlichen Absatz mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Das Ausmass und die Ausgestaltung der Unterstützung richten sich nach den Richtlinien für Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer der Konsularischen Direktion (KD).»
2. Es sei Artikel 60 V-ASG zu ergänzen: «Gesuche um ein Notdarlehen sind bei der zuständigen Vertretung mündlich oder schriftlich einzureichen. Die gesuchstellende Person hat die Notlage sowie das Unvermögen, Mittel innert nützlicher Frist bei Dritten zu beschaffen, glaubhaft zu machen.»
Begründung siehe Downloads.

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