Fahrzeugprüfung

Fahrzeughalter und Halterinnen werden automatisch periodisch aufgefordert, ihr Fahrzeug prüfen zu lassen. Für die allfällige Terminverschiebung steht die Fahrzeugprüfung - Online-Disposition zur Verfügung. Auskünfte und Verschiebungen von Prüfungsterminen können über Telefon +41 41 728 47 18 auch telefonisch erfolgen.
Allgemeines
Gemäss Artikel 29 Strassenverkehrsgesetz SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
Ihr Fahrzeug kann durch Sie selber, durch eine andere Person oder durch eine Garage zur Fahrzeugprüfung gebracht werden.
Periodische Fahrzeugprüfung
Eingelöste Fahrzeuge müssen in einem vom Bund festgelegten Intervall einer Nachkontrolle unterzogen werden. Der Abstand zwischen zwei Nachprüfungen hängt von der Fahrzeugart, dem Alter und Verwendungszweck ab. Die vorgeschriebenen Prüfintervalle findet man in Artikel 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
Wenn eine periodische Nachkontrolle fällig ist, wird dem Fahrzeughalter vom Strassenverkehrsamt ein schriftlicher Terminvorschlag zugestellt. Falls Sie den Vorführtermin auf einen Ihnen besser zusagenden Zeitpunkt verlegen möchten, kann dies über die Online-Disposition oder über Telefon +41 41 728 47 18 durchgeführt werden. Die Fahrzeugprüfung kann vorverschoben oder maximal um einen Monat hinausgeschoben werden.
Freiwillige Fahrzeugprüfung
Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug freiwillig, vor Ablauf der gesetzlichen Frist, zur Nachkontrolle anmelden. Setzen Sie sich bitte für die Vereinbarung eines Prüftermins über die Telefonnummer +41 41 728 47 18 mit unserer Disposition in Verbindung. Durch unsere Experten anlässlich der Nachkontrolle festgestellte Mängel sind, auch wenn Sie das Fahrzeug freiwillig prüfen lassen, umgehend beheben zu lassen.
Technische Änderungen
Die Fahrzeughalter haben der Zulassungsbehörde Änderungen an Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen (Artikel 34 VTS).
Vereinbaren Sie bitte mit unserer unter der Telefonnummer +41 41 728 47 18 erreichbaren Disposition einen Prüftermin.
Fahrzeugprüfung bestanden
Sie erhalten den mit dem Nachprüfdatum versehenen Fahrzeugausweis zurück. Das Prüfdatum wird in unser EDV-System eingetragen, wodurch eine auf den Fahrzeughalter lautende Rechnung mit der Prüfgebühr ausgelöst wird.
Fahrzeugprüfung nicht bestanden
- Fahrzeug mit grösseren Mängeln
Werden anlässlich einer Fahrzeugprüfung grössere Mängel festgestellt, ist mit unserer Disposition direkt im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung ein neuer Nachkontrolltermin zu vereinbaren.
- Kurzprüfung - Kontrolle kleinerer Mängel im Strassenverkehrsamt
Die Prüfung der Mängelbehebung findet täglich, Montag - Freitag, von 16:00 - 16:20 Uhr statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Kosten für die Kurzprüfung betragen Fr. 32.-.
Die auf dem Prüfbescheid aufgeführten Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Bei nicht fristgerecht ausgeführter Mängelbehebung, erfolgt eine automatische Mahnung. Nichtbeachtung der in der Mahnung angegebenen Frist führt zur Einleitung des kostenpflichtigen Kontrollschilderentzugs.
- Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) – Mängelbehebung bei Vertragsgarage
Vertragsgaragen aus Zug und den angrenzenden Gebieten, die auf der Liste "RBV berechtigte Werkstätten" aufgeführt sind, können die Behebung von kleineren Mängeln mittels Reparatur- Bestätigungs-Verfahren (RBV) bestätigen. In diesem Fall entfällt die Kurzprüfung im Strassenverkehrsamt. Die Kosten für die Verarbeitung einer RBV-Bestätigung betragen Fr. 20.-.
Die auf dem Prüfbescheid aufgeführten Mängel sind innerhalb von 14 Tagen zu beheben. Bei nicht fristgerecht ausgeführter Mängelbehebung, erfolgt eine automatische Mahnung. Nichtbeachtung der in der Mahnung angegebenen Frist führt zur Einleitung des kostenpflichtigen Kontrollschilderentzugs.