Fahrzeug-/Halterwechsel/ -Auskünfte
Bei einem Fahrzeug- oder Halterwechsel wird das Fahrzeug für eine neue Fahrzeugprüfung aufgeboten, wenn das Fahrzeug ausserhalb des periodischen Prüfungsintervalls gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) liegt. Adressänderungen im Zusammenhang mit Fahrzeug-/Halterwechsel sind im Fahrzeugausweis umgehend eintragen zu lassen.
Autoindex und Halterauskünfte
Gemäss eidgenössischer Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der Name und die Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV).
Gemäss § 9 des Datenschutzgesetzes vom 28.9.2000 kann ein(e) Fahrzeughalter(in) voraussetzungslos und schriftlich verlangen, dass Daten nur an Behörden bekannt gegeben werden dürfen.(Auskunftssperre)
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Eintrag "Halterwechsel verboten" | Formulare |
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Löschung "Halterwechsel verboten" | Formulare |