Aktuell
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Zehn Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl für sieben Sitze im Regierungsrat des Kantons Zug
Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 25. Juli 2022
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Zwei Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl für ein Mitglied des Verwaltungsgerichts
Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 18. Juli 2022 zur Ergänzungswahl des Verwaltungsgerichts
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Das Staatsarchiv Zug präsentiert seinen digitalen Lesesaal
Digitaler Lesesaal
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Rufname zulässig?
Frage: Ist es zulässig, dass auf den Wahlvorschlagsformularen die Kandidierenden mit dem Rufnamen aufgeführt werden? Antwort: Es ist zulässig, mit Bezug auf die Vornamen den Rufnamen aufzuführen. Dies entspricht bei kantonalen und kommunalen Wahlen einer langjährig geübten Zuger Praxis. Nicht zulässig ist es indessen, bezüglich der Nachnamen allfällige Rufnamen zu verwenden.
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Wann finden die Erneurungswahlen statt?
Antwort: Die Wahlen finden am Sonntag, 2. Oktober 2022, statt.
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Wohnsitz in einer anderen Gemeinde
Frage: Kann jemand in einer Gemeinde als Kantonsrätin bzw. Kantonsrat kandidieren, aber in einer anderen Gemeinde wohnen? Konkret: Kann jemand, der in Walchwil wohnt, als Kantonsrätin bzw. Kantonsrat für die Stadt Zug kandidieren? Kurzantwort: Ja, das ist bei Kantonsratswahlen möglich, da die kandidierende Person im Kanton Zug wohnhaft ist.
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Wahlvorschlagsformulare (Muster der Staatskanzlei online)
Frage: Die Staatskanzlei hat für die Kantonsrats- und Regierungsratswahlen entsprechende Wahlvorschlagsformulare online gestellt. Dürfen diese Formulare verändert werden (z.B. Querformat anstatt Hochformat)?
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Sohn/Tochter von Gemeinderatskandidierenden im Stimmbüro möglich?
Frage: Ist es richtig, dass im Stimmbüro nur Personen nicht dabei sein dürfen, die selbst zur Wahl stehen? Das heisst, Ehepartnerinnen / Ehepartner und in gerader Linie Verwandte von Kandidierenden dürfen im Urnenbüro mittun? (§ 5 WAG)
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Original-Wahlvorschlagslisten
Frage: Müssen die Gemeinden die Original-Wahlvorschlagslisten nach dem Montag, 25. Juli 2022, 17.00 Uhr (= Wahlanmeldeschluss), der Staatskanzlei zustellen?
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Hinweis zur Nachzählung bei knappen Ergebnissen
Frage: Warum werden bei knappen Resultaten von Proporzwahlen keine Nachzählungen angeordnet? Antwort: § 32bis WAV kommt bei Abstimmungen und Majorzwahlen zur Anwendung, nicht aber bei Proporzwahlen. Bei Proporzwahlen sind knappe Ergebnisse sehr häufig. Im Gegensatz zu Majorzwahlen lassen sich bei Proporzwahlen sehr knappe Ergebnisse nicht bereits bei blosser Betrachtung der Listenergebnisse feststellen, sondern es sind mehrere Rechenoperationen vorzunehmen, die je für sich knappe Resultate ergeben können. Es bestünde die Gefahr, dass bei Proporzwahlen die Wahlergebnisse bis am Abend des Wahlsonntags nicht vorliegen und aufgrund der Anordnung einer Nachzählung die Mitglieder der Parlamente und Behörden erst später festgestellt werden könnten.