Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Zivilrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerdeverfahren

Art. 22 SchKG

Regeste:

Art. 22 SchKG – Die Feststellung der  Nichtigkeit einer Verfügung verlangt ein Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn mit der Feststellung der Nichtigkeit ein aktueller, praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird.

Aus den Erwägungen:

3.1 Verstossen Verfügungen gegen die Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

3.2.1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden können von Amtes wegen und unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht, deren Legitimation eindeutig zu bejahen ist. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss insofern nicht eingehalten werden, als die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden kann. Die Aufsichtsbehörden haben auf die Beschwerde eines Dritten, der zur fraglichen Betreibung keinerlei Beziehung hat, selbst dann nicht einzutreten, wenn die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung geltend gemacht wird. Diesfalls kann die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat jedoch keinen Anspruch auf einen Entscheid (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 22 N 15 ff.).

3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde im Konkursverfahren der X. AG mit einer Forderung von CHF 47'857.05 in der dritten Klasse zugelassen. Als Gläubiger ist er daher zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die nicht in das Konkursverfahren der X. AG verwickelte Beschwerdeführerin 2 ist sodann zur Aufsichtsanzeige berechtigt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte auf die Beschwerde eingetreten werden. Indes unterliegt der Grundsatz, dass die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von den Behörden zu beachten ist bzw. von einem Interessierten im Sinne einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden kann, gewissen Schranken. Gemeinsam an diesen Schranken ist, dass es an einem aktuellen Feststellungsinteresse fehlt. Gleich wie die Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung durch Beschwerde ist auch die Feststellung der Nichtigkeit nicht Selbstzweck. Sie muss einen aktuellen, praktischen Verfahrenszweck erfüllen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 22 N 172 f.).

Obergericht, Beschwedeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 25. März 2014

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch