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Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB; § 20 Abs. 3 GO

Regeste:

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB; § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts – Fürsorgerische UnterbringungÖrtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in casu verneint. Voraussetzungen für die Erledigung des Verfahrens in  Einzelrichterkompetenz erfüllt.

Aus den Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung und gegen die Zurückbehaltung durch die Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; BGS 211.1). Zur Beschwerde berechtigt ist die betroffene oder eine ihr nahestehende Person (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Örtlich zuständig für die Beurteilung ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) anwendbar.

Die Beschwerdeführerin wohnt in Y (ZH) und die ärztliche Unterbringung wurde weder von einer Arztperson noch einer Einrichtung im Kanton Zug, sondern von einer Chefärztin bzw. einem Chefarzt des Universitätsspitals F angeordnet, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Nachachtung von § 58 Abs. 2 EG ZGB mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintreten kann. Ausserdem sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt, weshalb die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen kann.

Da die Beschwerdeführerin in Y (ZH) wohnt, ist die vorliegende Beschwerde gemäss § 7 VRG an die für Y zuständige Rechtsmittelinstanz, d.h. an das Bezirksgericht Y, weiterzuleiten (s. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, PA130012-O/U).

Einzelrichterurteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 F 2014 29

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