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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB; § 20 Abs. 3 GO

Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 29 BV

Regeste:

Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 29 BV – Hat die betroffene Person gegen eine  fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, entscheidet die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel innert fünf  Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Die betroffene Person hat im Sinne des  rechtlichen Gehörs das Recht auf eine Anhörung in einer ihr verständlichen Sprache, nicht aber auf eine solche in ihrer  Muttersprache (Art. 29 Abs. 2 BV).

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet ebenfalls in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

Der Beschwerdeführer hat eine profunde Anhörung seiner Person verhindert, indem er zunächst zwar erklärte, er verstehe den Englisch und Arabisch sprechenden Dolmetscher, dann aber unvermittelt auf einem Dolmetscher seiner somalischen Muttersprache bestand. Dabei geriet er immer mehr in Rage – insbesondere auch wegen der bei der Ermahnung des Dolmetschers zur richtigen Übersetzung angedrohten Freiheitsstrafe, die er auf sich selber bezog – und schliesslich verliess er die Anhörung. Anschliessend wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers Klinikarzt Dr. C befragt und der gerichtliche Gutachter Dr. D erstattete sein Gutachten mündlich. Mit seinem Verhalten hat es der Beschwerdeführer dem Gericht verunmöglicht, innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden, da es in Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs notwendig wurde, das Protokoll mit dem Sachverständigengutachten zu erstellen und dieses vor dem Entscheid dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine Wiederholung der Anhörung hingegen ist nicht erforderlich. Einerseits hat der Beschwerdeführer zwar das Recht, dass die Anhörung in einer für ihn verständlichen Sprache geführt bzw. übersetzt wird, nicht aber, dass dies in seiner Muttersprache zu geschehen hat (s. dazu insbesondere BGE 118 Ia 462 zu aArt. 4 BV bzw. Art. 29 BV; vgl. dazu auch Art. 5 und 6 EMRK). Den Akten lässt sich mehrfach entnehmen, dass der seit 2007 in der Schweiz weilende Beschwerdeführer sehr wohl Englisch versteht und sich in dieser Sprache durchaus gewählt auszudrücken vermag. Mit der angebotenen Übersetzung auf Englisch (bzw. auch Arabisch) war dem Recht des Beschwerdeführers, der Verhandlung in einer ihm verständlichen Sprache folgen zu können, jedenfalls ausreichend Genüge getan. Andererseits ist eine Wiederholung der Anhörung auch deshalb nicht erforderlich, weil das Gericht in den rund zehn Minuten, in denen der Beschwerdeführer an der Anhörung teilnahm, sehr wohl in der Lage war, sich einen Eindruck von ihm zu verschaffen, und er sich auch klar dahingehend äussern konnte, dass er nicht bereit sei, auch nur eine Sekunde länger in der Klinik zu bleiben.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 F 2014 7

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