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Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
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Art. 145 ZPO

Regeste:

Art. 145 ZPO – Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren die Regelung über den Stillstand der Fristen (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gelten. Wird eine rechtlich verbeiständete Person im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf diese Bestimmung hingewiesen, kann im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht gewiesen werden, die nach Ablauf der in den  Gerichtsferien endenden Vernehmlassungsfrist eingereicht wurde.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmassnahmen im summarischen Verfahren. In diesem Verfahren gilt die Regelung über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahme hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).

1.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. September 2014 darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdegegner anhängig gemachte Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren behandelt wird und in diesem Verfahren nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Ferner wurde Art. 147 ZPO zitiert, wonach eine Partei säumig ist, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgemäss vornimmt, und das Verfahren in einem solchen Fall ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird. Schliesslich erfolgte in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids der Hinweis, dass im summarischen Verfahren die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Unter diesen Umständen wurde der rechtlich verbeiständete Beschwerdeführer ausreichend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Gerichtsferien nicht gelten und eine verspätet eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht zu weisen ist.

1.3 Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen. Diese Einladung wurde ihm gemäss den Angaben auf der Webseite der Post am 17. Dezember 2014 zugestellt. Damit lief die Frist am 27. Dezember 2014 ab. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort ein. Vielmehr erfolgte diese erst am 12. Januar 2015. Soweit der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort geltend macht, diese Eingabe sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015

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