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Art. 253 ZPO

Regeste:

Art. 253 ZPO – Über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch kann der Richter  ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.1 Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet. Offensichtlich unzulässig ist ein Gesuch bei klarem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ist ein Gesuch, wenn der Anspruch nicht einmal glaubhaft gemacht worden ist (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 253 N 5 ff.).

2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der erstinstanzliche Richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der rechtlichen Anspruchsgrundlage des Gesuchs, fehle. Die Gesuchstellerin behaupte nirgends, jemals Eigentümerin des angeblich eingebauten Materials gewesen zu sein. Auch behaupte sie nicht, dass zwischen ihr und dem Gesuchsgegner keine vertragliche Vereinbarung über den Einbau des Materials bestanden habe, was ohnehin nicht glaubhaft wäre. Es sei notorisch, dass niemand in dieser Grössenordnung Material verbaue oder verbauen lasse ohne vertragliche Grundlage (Erw. 4). Weiter zog der Vorrichter in Erwägung, dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. Vorsorgliche Massnahmen dürften nicht auf einen «verkappten Arrest» hinauslaufen (Erw. 5). Damit hat die Vorinstanz substanziiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 673 ZGB nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechend brauchte der Vorrichter – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht vorgängig über den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu befinden, sondern konnte sogleich den Endentscheid fällen. Das rechtliche Gehör wurde bei einem Vorgehen nach Art. 253 ZPO offenkundig nicht tangiert (Chevalier, a.a.O., Art. 253 N 6; vgl. ZR 113 [2014] Nr. 24 E. 15). Andernfalls wäre aber der Anspruch auf rechtliches Gehör des Gesuchsgegners verletzt worden, weshalb die Gesuchstellerin insofern ohnehin nicht beschwert wäre. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 253 ZPO, ohne eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen und ohne Durchführung einer Verhandlung, den Endentscheid gefällt hat. Die Berufung ist dementsprechend in diesem Punkt abzuweisen. (...)

Obergericht, II. Zivilabteilung, 25. Februar 2015

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