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Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)

Art. 146 Abs. 1 StGB

Regeste:

Art. 146 Abs. 1 StGB –  arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf die Angaben des Exploranden abgestellt. Mithin sind derartige Beschwerden kaum überprüfbar, weshalb im Vortäuschen derselben Arglist liegt.

Aus den Erwägungen:

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Rentenverfahren durchlief, welches zwar aus verschiedenen Teilabschnitten bestand (Begutachtung durch Dr.med. U.G., Gespräch mit der IV-Stelle). Dabei hatte der Beschuldigte jedoch stets das Ziel vor Augen, eine ganze IV-Rente zu erlangen, sodass sein Handeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als einheitliches Vorgehen zu beurteilen ist. Mit anderen Worten liegt nur eine einzelne Tat vor.

5. Wie im Rahmen der tatsächlichen Würdigung bereits festgestellt, täuschte der Beschuldigte Dr.med. U.G. und der IV-Stelle eine schwere Depression und einen ausgeprägten sozialen Rückzug vor und verheimlichte seine Aktivitäten; zudem überzeichnete er seine Beschwerden und Leistungseinbussen massiv und täuschte damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Täuschungen waren nicht leicht zu durchschauen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten geschilderten Beschwerden, weil sie nicht auf objektiven Befunden beruhen, kaum überprüfbar waren. Die Ärzte mussten sich daher weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten verlassen (vgl. hierzu die entsprechende Zeugenaussage von Dr.med. U.G. in act. 2/10 Ziff. 45). Auch Dr.med. G.E. führte in seinem Gutachten aus, dass «bei der Diagnosestellung überwiegend die subjektiven Angaben des Exploranden erforderlich» seien (act. 3/28 Ziff. 6.1 S. 69). Dass es durchaus möglich war, vom Beschuldigten getäuscht zu werden, beweist das Gutachten von Dr.med. U.G. vom 5. Juli 2010 eindrücklich; Letzterer führte im Rahmen seiner Zeugenbefragung selbst aus, dass das Gutachten anders ausgefallen wäre, hätte er um die Aktivitäten des Beschuldigten gewusst (act. 2/20 Ziff. 29). Die Arglist der Täuschungshandlungen des Beschuldigten liegt daher bereits darin, dass deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich war. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, um so in den Genuss einer ganzen IV-Rente zu kommen. Der Einwand des Beschuldigten, nicht arglistig gehandelt zu haben, ist demzufolge unbegründet.

6. Da es zu keiner Auszahlung einer IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.

(...)

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. (...).

Obergericht, Strafabteilung, 23. April 2015

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