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Urkundenfälschung

Art. 251, 253 StGB

Regeste:

Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als  Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert.

Aus den Erwägungen:

I. Teilrechtskraft / Umfang der Überprüfung

(...)

2. Im Berufungsverfahren nicht angefochten und demnach bereits rechtskräftig ist das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten:

  • (...)
  • Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der
  • Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.);
    Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4).
  • (...)

(...)

3. Im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Gründung der Y. AG (Anklageziffer I.6.3.) und der Gründung der X. AG (Anklageziffer I.6.4). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person ausnahmsweise auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um – wie vorliegend – gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Zu beachten ist Folgendes:

In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erblickte die Vorinstanz den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung darin, dass der Beschuldigte bei der Gründung der Y. AG und der X. AG jeweils die Gründungsurkunde unterzeichnete und damit wahrheitswidrig bestätigte, dass das Aktienkapital den Gesellschaften zur freien Verfügung stehe (OG GD 1 S. 63 f. E. 2. - 2.2.1). Die Vorinstanz liess dabei ausser Acht, dass der Beschluss zur Gründung einer Aktiengesellschaft der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 629 Abs. 1 OR) und die Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch die Gründer einen Bestandteil der öffentlichen Beurkundung bildet (§ 16 Abs. 1 des kantonalen Beurkundungsgesetzes; BGS 223.1). Daher wird der Tatbestand der Urkundenfälschung vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB mitumfasst (vgl. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 39 S. 176; Trechsel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 253 StGB mit Hinweisen; ZR 47 [1948] Nr. 104). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich der Gründungsurkunden der Y. AG und der X. AG ist demzufolge aufzuheben. Ein Freispruch hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn in Abweichung der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift bzw. im erstinstanzlichen Urteil wegen unechter Idealkonkurrenz nicht auf mehrfache Urkundenfälschung zu erkennen ist (vgl. Urteil 6B_980/2014 des Bundesgerichts vom 2. April 2015 E. 1.5).

Obergericht, Strafabteilung, 28. Mai 2015

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