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Art. 23 Abs. 1 ZGB

Regeste:

Art. 23 Abs. 1 ZGB – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der Verhinderung einander widersprechender Entscheide, der Prozessökonomie, der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit. Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Verfahrenspartei. Die respektive der Beigeladene erhält durch aktive Beteiligung am Verfahren volle Parteistellung, während sie respektive er bei einem Verzicht auf die aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt und diesen gegen sich gelten lassen muss (Erw. 1). Wer seinen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ausserhalb seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde verlegt, weil es in einem Altersheim seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde keine freien Plätze gibt, begründet einen neuen zivilrechtlichen  Wohnsitz (Erw. 2, 3, 4). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich ausschliesslich nach den Art. 23 ff. ZGB. Die Versorgungsplanung Langzeitpflege 2016 bis 2020 des Kantons Zug hat auf den Wohnsitzbegriff nach ZGB keinen Einfluss (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

A. Nach einem Spitalaufenthalt vom (...) Juli 2014 bis (...) August 2014 überwies das Kantonsspital E.X. zur Erholung ins Altersheim C in B. Ende August 2014 entschied sich E.X. definitiv, im Altersheim C. in B. zu bleiben und nicht mehr in ihre Wohnung in A. zurückzukehren.

B. Der Gemeinderat A. beschloss an der Sitzung vom 16. Dezember 2014, dass E.X. rückwirkend per 31. August 2014 bei der Einwohnerkontrolle A. nach B. abgemeldet werde. Ihre Ausweisschriften seien unter Angabe des Grundes der Einwohnerkontrolle B. zuzustellen. Zur Begründung machte der Gemeinderat A. zusammengefasst geltend, E.X. sei seit dem Jahre 1958 in der Gemeinde A. angemeldet. Mit Nachricht vom 4. September 2014 habe die Einwohnerkontrolle B. die Einwohnerkontrolle A. informiert, dass E.X. ins Altersheim C. in B. gezogen sei. Die Letztere sei gleichzeitig gebeten worden, einen Heimatausweis auszustellen, damit die Einwohnerkontrolle B. den Wochenaufenthalt registrieren könne. Das Altersheim habe E.X. in den Pflegegrad «BESA-Stufe 1» eingestuft. Bei der BESA-Stufe 1 handle es sich um eine ergänzende Hilfestellung. Die betroffene Person nehme gelegentlich geringe Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch. So könne davon ausgegangen werden, dass der Eintritt ins Altersheim aus freien Stücken erfolgt sei. E.X. habe bis zu diesem Zeitpunkt alleine in einer Wohnung in A. gelebt, welche sie mit dem Eintritt ins Altersheim aufgegeben habe. Dies begründe einen neuen melderechtlichen Wohnsitz, weshalb die Ausstellung des Heimatausweises verweigert und E.X. zur Abmeldung aufgefordert worden sei. In der Folge seien sie bzw. ihre Angehörigen mehrmals ersucht worden, die Abmeldung in A. vorzunehmen, welche bis heute nicht erfolgt sei.

C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2015 erhob E.X.(nachfolgend «Beschwerdeführerin») beim Regierungsrat des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates A. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung desselben bzw. dass sie nicht nach B. abgemeldet werde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie seit sechzig Jahren in A. lebe, wo auch viele ihrer Verwandten lebten. Ihre Tochter habe anfangs 2014 versucht, sie im Altersheim D. in A. anzumelden, wo leider kein Platz frei gewesen sei. Nach einem Spitalaufenthalt im August 2014 sei sie zur Erholung ins Altersheim C. in B. gegangen. Da sich ihre Genesung nur teilweise wieder eingestellt habe, habe sie sich entschlossen, dort zu bleiben. Sie wünsche, dass ihre Schriften in A. bleiben. Als Adresse könne man die Adresse ihrer in A. wohnhaften Tochter verwenden.

D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 wurden die Gemeinden A. und B. von der instruierenden Direktion aufgefordert, bezüglich einer allfälligen Beiladung der Gemeinde B. Stellung zu beziehen.

E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 beantragte der Gemeinderat B., die Beschwerde gutzuheissen. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin lebe seit sechzig Jahren in der Gemeinde A., wo sie auch ihr soziales Umfeld aufgebaut habe. Es wäre eine emotionale Belastung für sie, wenn man sie zwingen würde, den zivilrechtlichen Wohnsitz nach B. zu verlegen. Mit der Anmeldereservierung im Altersheim D. in A. anfangs 2014 habe sie ihrem Wunsch, in A. zu bleiben, klar Ausdruck verliehen. Dies sei aus Platzgründen leider nicht möglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei so gezwungen gewesen, eine andere Institution für ihren Erholungsaufenthalt zu suchen. Zur Frage der Beiladung der Gemeinde B. äusserte sich der Gemeinderat von B. nicht explizit; aus seiner Stellungnahme kann jedoch implizit auf Zustimmung geschlossen werden.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 beantragt der Gemeinderat A. (nachfolgend «Beschwerdegegner»), die Beschwerde abzuweisen und die Gemeinde B. dem Verfahren nicht beizuladen. Zur Begründung machte er zusammengefasst geltend, von der Begründung eines neuen Wohnsitzes dürfe ausgegangen werden, wenn urteilsfähige volljährige Personen freiwillig und selbstbestimmt sowie mit der Absicht, dort ihren Lebensabend zu verbringen, in ein Alters- und Pflegeheim eintreten würden. Als freiwillig und selbstbestimmt habe der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert werde. Die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig und selbstbestimmt zum Aufenthalt im Altersheim C. entschlossen und so ihren Lebensmittelpunkt nach B. verlegt, weshalb dort ein neuer melderechtlicher Wohnsitz begründet worden sei. Gründe, die Einwohnergemeinde B. notwendigerweise von Amtes wegen beizuladen, seien zudem nicht ersichtlich.

G. Mit Verfügung der instruierenden Direktion vom 7. April 2015 wurde die Einwohnergemeinde B. dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren beigeladen.

H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 und vom 3. Juni 2015 stellte der Gemeinderat B. (nachfolgend «Beigeladener») den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und den Beschwerdegegner anzuweisen, den Heimatausweis der Einwohnerkontrolle B. zuzustellen. Zur Begründung machte er u.a. geltend, der gesetzliche Wohnsitz beziehe sich nicht nur auf den Wohnort, sondern auch auf den Ort, welchen eine Person als Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme im Altersheim C. den zivilrechtlichen Wohnsitz in A. gehabt habe. Sie habe sich anfangs 2014 im Altersheim D. mit der festen Absicht angemeldet, dort zu wohnen und ihre Wohnung in A. aufzugeben. Im Altersheim C. habe sie zuerst einen Erholungsplatz gefunden, da in A. kein Platz vorhanden gewesen sei. Dies dürfe nicht als Ausdruck eines Abbruchs der Beziehungen zur Familie und zu ihrer Wohngemeinde gewertet werden. Vielmehr habe sie sich nur vorübergehend in B. respektive im Altersheim C. aufhalten wollen. Sämtliche sozialen Kontakte mit der Familie und den Bekannten befänden sich auch heute noch offenkundig in der Gemeinde A. Die Beschwerdeführerin habe sich somit nicht freiwillig und selbstbestimmt zu einem Aufenthalt im Altersheim in B. entschlossen.

Im Weiteren verwies der Beigeladene auf die kantonale Versorgungsplanung Langzeitpflege 2016 bis 2020. Es könne nicht angehen, dass jene Gemeinden, welche eine grosse Zahl von Pflegeplätzen hätten, all jenen Personen zivilrechtlichen Wohnsitz gewähren müssten, welche nur wegen mangelnder Kapazitäten an ihrem Wohnort in ein Heim in einer anderen Gemeinde gehen müssten. Dies würde dem Ansinnen des Kantons, wonach keine zusätzlichen Plätze mehr gebaut werden sollten, diametral entgegen laufen. Keine Gemeinde wäre unter diesen Umständen noch bereit, Personen einer anderen Gemeinde aufzunehmen, wenn sie für die ungedeckten Pflegekosten der Neuzugezogenen aufkommen müsste. In diesem Fall würden Pflegeplätze in einzelnen Heimen anderweitig besetzt werden, so dass die Versorgungsplanung Langzeitpflege 2016 bis 2020 lediglich Makulatur wäre.

I. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 und vom 7. Juli 2015 machte der Beschwerdegegner im Wesentlichen geltend, der melderechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in B., da diese ihren Lebensmittelpunkt in das Alterszentrum in B. verlegt habe. Allein die Absicht, in einer Gemeinde wohnen bleiben zu wollen, genüge für die Geltendmachung des Lebensmittelpunkts nicht. Auch wenn die Verlegung des Wohnsitzes nach B. lediglich erfolgt sei, weil im Alterszentrum D. in A. kein freier Platz vorhanden war, sei die Begründung des neuen Wohnsitzes freiwillig und selbstbestimmt erfolgt. Entgegen der Auffassung der Einwohnergemeinde B. habe gemäss der Rechtsprechung der Anstaltseintritt auch dann als freiwillig und selbstbestimmt zu gelten, wenn er vom «Zwang der Umstände» diktiert werde. Gemäss § 7a Abs. 4 des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998 (BGS 826.11) bilde der zivilrechtliche Wohnsitz bzw. bei der stationären Langzeitpflege der zivilrechtliche Wohnsitz der pflegebedürftigen Person im Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegeinstitution den Anknüpfungstatbestand für die Kostenübernahmeverpflichtung der Gemeinde. Die von der Einwohnergemeinde B. wiederholt erwähnte Versorgungsplanung Langzeitpflege 2016 bis 2020 des Kantons Zug sei für dieses Verfahren unerheblich.

Aus den Erwägungen:

I. (...)

II.

1. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurde die Gemeinde B. beigeladen. Das Rechtsinstitut der Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der Verhinderung einander widersprechender Entscheide, der Prozessökonomie, der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit. Die Beiladung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Verfahrenspartei. Die respektive der Beigeladene erhält durch aktive Beteiligung am Verfahren volle Parteistellung, während sie respektive er bei einem Verzicht auf die aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt und diesen gegen sich gelten lassen muss (Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a, N 24 f., 34).

1.1 Vorliegend macht der Beschwerdegegner geltend, der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in B. Der Beigeladene hingegen macht geltend, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in A. befinde.

1.2 Ohne die Beiladung der Gemeinde B. könnte diese im Falle der Abweisung der Beschwerde den Beschluss fassen, die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in A. und nicht in B. Die Entscheide der Beschwerdeinstanz und der Gemeinde B. würden sich so widersprechen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es deshalb sinnvoll, die Gemeinde B. dem Verfahren beizuladen. So ist es ihr im vorliegenden Verfahren möglich, die Gründe aufzuzeigen, die gegen die Begründung eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in B. sprechen.

2. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil ZGB begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz. Die Bestimmung stellt die widerlegbare Vermutung auf, wonach ein solcher Aufenthalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt sowie den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgten Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1).

Im Überweisungsrapport des (...) Kantonsspitals vom (...) August 2014 lassen sich keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin nicht urteilsfähig gewesen sein soll. Im Gegenteil. Es wird aufgezeigt, dass sich die Betreuung durch die Spitex vor Spitaleintritt auf einmal pro Woche für die Körperpflege und alle zwei Wochen für die Reinigung der Wohnung beschränkte. Bei Spitalaustritt wird vom (...) Kantonsspital klar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin zeitlich, örtlich und autopsychisch orientiert sei.

Weiter beantwortete die Beschwerdeführerin die am 19. August 2015 gestellten Fragen zusammengefasst wie folgt:

  • Sie habe per 31. Oktober 2014 ihre damalige Wohnung in A. aufgegeben.
  • Sie wohne bis heute im Altersheim C. in B. und möchte dort bis an ihr Lebensende bleiben, da sie sich dort gut eingelebt habe.
  • Sie habe bereits im Spital und danach im C. die verordneten Medikamente regelmässig und in der richtigen Dosierung bekommen und auch wieder ausgewogene Mahlzeiten zu sich genommen. Dadurch habe sich ihr geistiger Zustand verbessert, sodass sie die Tragweite ihres Wunsches – den sie im August 2014 geäussert hat – im Altersheim C. zu verbleiben, voll einschätzen konnte.
  • Sie habe nicht mehr die Absicht ins Altersheim D. in A. zu wechseln, und sie sei auch nicht mehr auf der Warteliste des Altersheim D. in A.
  • Sie nehme regelmässig an den verschiedenen Unterhaltungs- und Aktivierungsprogrammen teil. Oft nehme sie auch an den angebotenen Ausflügen teil, welche durch das Altersheim C. angeboten würden. Besonders möge sie die Jassabende und Stricknachmittage. Das Essen nehme sie mit den anderen Bewohnern im Speisesaal ein. Dadurch habe sie auch guten Kontakt zu den anderen Bewohnern.

Die Beschwerdeführerin selbst erklärt, sie habe Ende August 2014 entschieden, dass sie am liebsten im Altersheim C. in B. bleiben möchte. Sie hält sich somit in B. auf, womit das objektive äussere Merkmal erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie die Tragweite ihres Wunsches – im Altersheim C. in B. zu bleiben – voll abschätzen konnte. Es bestehen somit keine Gründe mehr, an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt als sie ihren Wunsch geäussert hat im Altersheim C. zu bleiben – zu zweifeln, zumal im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2). Durch die Teilnahme an den verschiedenen Unterhaltungs- und Aktivierungsprogrammen zeigt die Beschwerdeführerin auch, dass sie die Absicht hat, in B. zu bleiben. Sie hat somit auch die Absicht des dauernden Verbleibs in B. Keine Rolle spielt es dabei, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich im Altersheim D. in A. einen Platz finden wollte, dort jedoch keinen Platz gefunden hat. Der Zwang der Umstände, dass es im Altersheim D. in A. keinen freien Platz mehr gab, steht der Begründung eines Wohnsitzes in B. nicht entgegen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch nicht mehr die Absicht ins Altersheim D. in A. zu wechseln. Somit besteht die Absicht des dauernden Verbleibs der Beschwerdeführerin im Altersheim C. in B., in welchem sie seit August 2014 wohnt.

3. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich ausschliesslich nach den Art. 23 ff. ZGB. Die Versorgungsplanung Langzeitpflege 2016 bis 2020 des Kantons Zug hat auf den Wohnsitzbegriff nach ZGB keinen Einfluss. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101) bleibt für den Kanton Zug kein Spielraum, einen eigenständigen Wohnsitzbegriff einzuführen, welcher dem ZGB widerspricht.

4. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die beiden Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Wohnsitzes erfüllt sind. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist gegeben und wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 1. September 2015 nochmals klar bestätigt. Der tatsächliche Aufenthalt im Altersheim C. in B. ist ebenfalls seit August 2014 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihren Verbleib im Altersheim C. in B. einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz in B. begründet.

5. Im vorliegenden Verfahren ist nur über den zivilrechtlichen Wohnsitz zu entscheiden. Die Frage, wo sich ein allfälliger Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 f. des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) befindet und welche Gemeinde die Kosten für eine allfällige Langzeitpflege der Beschwerdeführerin gemäss Spitalgesetz übernehmen muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6. (...)

7. Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen ist die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Regierungsrat, 3. November 2015

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