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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)

Regeste:

Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG ­– Der Erwerb eines Waffenscheins setzt voraus, dass kein Hinderungsgrund vorliegt. Wenn bei einer Person, welche über einen Waffenerwerbsschein verfügt, ein Hinderungsgrund eintritt, hat die zuständige Behörde die  Waffen aus dem Besitz dieser Person zu beschlagnahmen (Erw. 1).

Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG – Bei einer Person, die mit einem schweren Gegenstand Polizisten bedrohte, liegt der Hinderungsgrund der Drittgefährdung vor (Erw. 2.2). Dieser Hinderungsgrund könnte nur durch ein fundiertes fachmedizinisches Gutachten ausgeräumt werden (Erw. 2.3).

Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG – Eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führt zu einem Strafregistereintrag gestützt auf eine Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, und stellt damit ebenfalls einen Hinderungsgrund dar (Erw. 2.4).

Aus dem Sachverhalt:

Zwischen dem 81-jährigen X. und einem Betreibungsbeamten kam es auf dem Betreibungsamt Zug zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Dies führte dazu, dass die Polizei herbeigerufen wurde. In der Folge verbarrikadierte X. von innen die Eingangstüre des Betreibungsamts mit einem schweren Kleiderständer, mehreren Stühlen und einem massiven Glastisch. Als die anrückenden Polizisten dennoch in den Schalterraum eindrangen, packte X. mit beiden Händen den sehr schweren metallenen Kleiderständer, hielt diesen in den erhobenen Händen und ging mit wutverzerrtem Gesicht und lärmend auf die eintretenden Polizisten los. Diesen gelang es darauf nur mit grosser Mühe, X. in Handschellen zu legen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Zug X. mit Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Gegen die durch die Zuger Polizei erlassene Verfügung, wonach X. sämtliche seiner zahlreichen Schusswaffen der Zuger Polizei abzugeben habe, erhob X. nach der Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und beantragte deren Aufhebung.

Aus den Erwägungen:

(...)

II.

1. Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen (...) zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass die antragstellende Person im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (Urteil 2A.358/2000 des Bundesgerichts vom 30. März 2001, E. 5a). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG hat die zuständige Behörde einen Waffenerwerbsschein wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde zudem Waffen aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.

2. Zu prüfen ist, ob die Zuger Polizei das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG zu Recht bejaht und demzufolge den Beschwerdeführer zu Recht zur Abgabe seiner Waffen verpflichtet hat.

2.1 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und nicht entmündigt ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 2014 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen worden und gestützt darauf im Strafregister eingetragen. Als Hinderungsgründe im waffenrechtlichen Sinn zu prüfen sind demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung gibt (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG) und ob er wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).

2.2 Das Obergericht des Kantons Zug hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 mit einem sehr schweren metallenen Kleiderständer, den er in den erhobenen Händen hielt, mit wutverzerrtem Gesicht und lärmend auf einen Polizisten losging und ihn dadurch bedrohte. Die Zuger Polizei hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass bei ihm eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden sei und er sich in gewissen Situationen nicht beherrschen könne. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er in einer vergleichbaren oder anderen Situation von einer Waffe Gebrauch machen werde und sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährde. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Zwar ist eine waffenrechtlich relevante Selbstgefährdung (...) nicht erstellt. Das oben beschriebene, gegenüber Angehörigen der Zuger Polizei getätigte Verhalten zeigt aber ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer Drittgefährdung gibt. Dieser Feststellung steht auch der vom Beschwerdeführer monierte vorhergehende «jahrzehntelange verantwortungsvolle Umgang mit Waffen», der gestützt auf die vorliegenden Akten durchaus zu bejahen ist, nicht entgegen. Es ist daher gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund der Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG gegeben ist.

2.3 Dieser Hinderungsgrund könnte nur durch ein fundiertes fachmedizinisches Gutachten ausgeräumt werden, welches eingehend begründet darlegen würde, dass der Beschwerdeführer nicht (oder nicht mehr) im Sinne des Waffengesetzes zur Annahme Anlass gebe, dass er Dritte mit den Waffen gefährden könnte (BGE 135 IV 56, E. 4.3.1/4.3.2 S. 70; BGE 140 IV 49, E. 2.7/2.8 S. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.3). Die Erstellung eines solchen Fachgutachtens hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das von ihm eingereichte Parteigutachten bzw. Privatgutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.4) von Dr. iur. F. wurde durch einen Juristen und nicht durch einen Facharzt ausgestellt. Zudem äussert es sich nicht zu einer möglichen Drittgefährdung. Daher ist es nicht aussagekräftig und als Beweismittel untauglich. Ein Gutachten, das die gestützt auf die Vorgeschichte zu bejahende Drittgefährdung widerlegen würde, liegt damit nicht vor.

2.4 Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Dieses Delikt wird gestützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, womit es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB handelt. Verurteilungen wegen Vergehen sind im Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]). Der Beschwerdeführer ist entsprechend gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung im Strafregister eingetragen. Das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist sodann – zumal wenn es wie hier Polizisten gegenüber begangen worden ist – als Handlung zu werten, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG bekundet. Damit ist vorliegend zusätzlich auch der diesbezügliche Hinderungsgrund gegeben.

2.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Zuger Polizei den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG verpflichtet hat, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen der Zuger Polizei einzureichen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

(...)

Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2015

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