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Art. 1 IPRG, Art. II Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
Art. 29 Abs. 2 BV

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Regeste:

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das  Replikrecht dient nicht der Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert vernehmen und reichte weitere Urkunden ein (act. 6). Der Gesuchsgegner erachtet diese Eingabe der Gesuchstellerin als unzulässig (act. 7).

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätten erhoben werden können. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 2.3).

3.2 Die Gesuchstellerin verlangt bereits in ihrer Berufung die Anrechnung des doppelten betreibungsrechtlichen Grundbetrages sowie die Berücksichtigung von Treuhandkosten. Inwiefern erst die Stellungnahme des Gesuchsgegners diesbezüglich zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Auslagen für das Golfen hat die Vorinstanz nicht angerechnet, da der eingereichte Beleg aus der Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stammt (Vi act. 34 E. 4.4 S. 12). Somit hätte die Anrechnung dieser Auslagen unter Beilage eines entsprechenden Beleges bereits in der Berufungsschrift verlangt werden müssen. Es geht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht an, die Berufung im Rahmen des Replikrechts zu ergänzen. Dasselbe gilt bezüglich die geltend gemachten Kosten für die Fensterreinigung sowie für die Lymphdrainage und die psychologische Beratung. Die Vorinstanz berücksichtigte die Auslagen für die Fensterreinigung mangels eines entsprechenden Beleges aus der Zeit des Zusammenlebens nicht (Vi act. 34 E. 4.4. S. 11). Es hätte daher für die Gesuchstellerin Anlass bestanden, allfällige Unterlagen bereits mit der Berufung einzureichen. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Bestreitung dieser Auslagen durch den Gesuchsgegner wird auf Erwägung Ziffer 7.2 hiernach verwiesen. Ebenso hätte die Gesuchstellerin Belege für die behauptete psychologische Behandlung während des Zusammenlebens mit der Berufung einreichen müssen. Solche hat sie zudem auch mit der Eingabe vom 15. April 2016 nicht nachgereicht, sondern Rechnungen einer Naturheilpraxis aus dem Jahr 2015. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kosten für die Lymphdrainage, Massage und psychologische Beratung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 7.4 hiernach). Nach dem Gesagten kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. April 2016 nicht berücksichtigt werden.

(...)

Obergericht, II. Zivilabteilung, 1. Juni 2016

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