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Art. 1 IPRG, Art. II Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958

Art. 29 Abs. 2 BV

Regeste:

Art. 29 Abs. 2 BV – Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, hat das ihr zustehende Replikrecht in aller Regel innert einer Frist von zehn Tagen geltend zu machen. Versäumt es eine Partei, das Replikrecht rechtzeitig geltend zu machen, wird angenommen, sie habe (definitiv) auf eine weitere Eingabe verzichtet.

Aus den Erwägungen:

1. In prozessualer Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die Klägerin ihre Stellungnahme vom 6. Juli 2015 rechtzeitig eingereicht hat und daher ihre dortigen Ausführungen noch zu berücksichtigen sind.

1.1 Die Berufungsantwort des Beklagten vom 9. Juni 2015 wurde am 15. Juni 2015 zur Kenntnisnahme an die Klägerin versandt. Sie ging der Klägerin am 16. Juni 2015 zu, welche mit Eingabe vom 6. Juli 2015 unaufgefordert dazu Stellung nahm und sich dabei auf das sog. «Replikrecht» berief.

1.2 Die ZPO sieht im Berufungsverfahren als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Wird die Berufungsantwort der Gegenpartei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt, gilt der Schriftenwechsel grundsätzlich als geschlossen. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien indes Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit die Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden. Nur so kann sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Replik einzuräumen. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, die fragliche Eingabe der Partei zur Information zuzustellen. Begnügt sich das Gericht in diesem Sinne mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif erachtet. Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das soeben Gesagte gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der von Berufs wegen als Parteivertreter auftritt und kraft seines Mandats in der Pflicht steht, die Rechte seiner Klientschaft zu wahren. Sieht sich der Anwalt ausserstande, umgehend eine ausformulierte Stellungnahme für seinen Mandanten auszuarbeiten, so muss er dem Gericht ankündigen, dass er eine Stellungnahme einzureichen beabsichtige, oder die Justizbehörde wenigstens um Ansetzung einer Frist ersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2 f. mit weiteren Hinweisen).

1.3 Nach der Praxis des Obergerichts hat eine Partei das ihr zustehende Replikrecht in aller Regel innert einer Frist von zehn Tagen geltend zu machen. Eine solche Frist ist in den allermeisten Fällen ausreichend, damit eine Partei schlüssig beurteilen kann, ob sie sich zu einer Eingabe der Gegenpartei äussern will bzw. ob eine Stellungnahme (aus ihrer Sicht) erforderlich ist. Dabei genügt es, wenn sie innert der Frist von zehn Tagen mitteilt, dass sie eine Stellungnahme einreichen will, oder um Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Stellungnahme ersucht. In solchen Fällen wird der betroffenen Partei eine (weitere) Frist angesetzt, die den konkreten Umständen Rechnung trägt und bspw. in dringenden Angelegenheiten nur für eine kurze Dauer und ohne Möglichkeit einer Erstreckung gewährt werden kann. Selbstverständlich ist es der Partei aber auch unbenommen, schon in den ersten zehn Tagen nach Zugang der Eingabe der Gegenseite eine umfassende Stellungnahme einzureichen. Versäumt es eine Partei, das Replikrecht rechtzeitig geltend zu machen, wird angenommen, sie habe (definitiv) auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. zum Ganzen auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordenung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 225 ZPO N 17 ff.; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 225 ZPO N 5). Mit einem solchen Vorgehen wird nicht zuletzt ein ordnungsgemässer Gang des Verfahrens gewährleistet.

1.4 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Zugang der Berufungsantwort 20 Tage zugewartet, bis sie ihre Replik am 6. Juli 2015 der Post übergeben hat. Nachträglich berief sie sich dabei einzig auf E. 1.4 des Urteils des Bundesgerichts 5A_155/2013 vom 17. April 2013, legte indes nicht dar, weshalb es ihr im konkreten Fall nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll, das Replikrecht innert zehn Tagen geltend zu machen. Die Eingabe vom 6. Juli 2015 ist daher verspätet und dementsprechend nicht mehr zu berücksichtigen.

Obergericht, I. Zivilabteilung, 27. Oktober 2016 (Z1 2015 15)

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