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Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung

Regeste:

Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sogleich wieder zurückgezogen, kann nach allgemeiner zivilrechtlicher und einzig logischer Regel das Begehren nur als nicht gestellt betrachtet werden. Nimmt das Betreibungsamt ein solches Betreibungsbegehren gleichwohl entgegen und stellt den Zahlungsbefehl aus, ist es berechtigt, die Kosten für die Aus- und die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger zu erheben. Diese Kosten fallen indes nicht an, wenn im Betreibungsbegehren nebst dem Hinweis, dass die Betreibung lediglich zur Verjährungsunterbrechung erfolgt, ausdrücklich beantragt wird, dass kein Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen, sondern lediglich der Eingang des Betreibungsbegehrens gebührenfrei zu bescheinigen ist.

Aus den Erwägungen:

1. Die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird unterbrochen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Unterbrechung der Verjährung in all diesen Fällen die Postaufgabe, da diese Unterbrechungsgründe allein auf eine Handlung des Forderungsgläubigers abstellen; nicht vorausgesetzt wird, dass der Schuldner davon Kenntnis erhält (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung ist allerdings, dass das Betreibungsbegehren gültig ist. Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sogleich wieder zurückgezogen, kann nach allgemeiner zivilrechtlicher und einzig logischer Regel (vgl. Art. 9 OR; BGE 83 III 7 ff.) das Begehren nur als nicht gestellt betrachtet werden, da die Rückzugserklärung gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt eintrifft (BlSchK 2011 S. 148 ff. E. 3.2.2).

2.1 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Eingabe vom 8. März 2016 das Betreibungsbegehren und zog es in Beilage 2 vorbehaltlos zurück. Da die Rückzugserklärung beim Betreibungsamt gleichzeitig mit dem Betreibungsbegehren eintraf, wäre das Betreibungsbegehren gemäss den obigen Ausführungen an sich als nicht gestellt zu betrachten gewesen. Demgemäss hätte es vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden müssen, mit der Folge, dass die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre.

2.2 Das Betreibungsamt nahm das Betreibungsbegehren nun gleichwohl entgegen, stellte den Zahlungsbefehl aus, auf dem es den Rückzug des Betreibungsbegehrens vermerkte, und sandte dieses Exemplar an die Beschwerdeführerin. Es betrachtete damit das Betreibungsbegehren als gültig, indem es die gleichzeitig eingereichte Rückzugserklärung erst nach der Ausstellung des Zahlungsbefehls beachtete. Damit handelte das Betreibungsamt letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin, welche das Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung stellte. Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Aus- und die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die Rechnung von CHF 53.30 ist daher nicht zu beanstanden.

2.3 Anlass zur Aufhebung der fraglichen Kostenverfügung hätte nur bestanden, wenn die Beschwerdeführerin im Betreibungsbegehren nebst dem Hinweis, dass die Betreibung lediglich zur Verjährungsunterbrechung erfolgt, ausdrücklich beantragt hätte, dass kein Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen, sondern lediglich der Eingang des Betreibungsbegehrens gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG gebührenfrei zu bescheinigen sei. In diesem Fall hätte das Betreibungsamt mit Ausnahme der gebührenpflichtigen Protokollierung der Betreibung im Eingangsregister (Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG per analogiam), der gebührenfreien Ausstellung der Eingangsbestätigung und ihrem kostenpflichtigen Versand (Art. 13 GebV SchKG; BGE 130 III 387 E. 3) keine weiteren Handlungen vornehmen müssen. Ob ein solches Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung tauglich ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte das Betreibungsamt aufgrund der konkreten Anträge nicht haftbar gemacht werden, falls der Zivilrichter zum Schluss käme, dass ein solches Betreibungsbegehren keine Verjährungsunterbrechung bewirkt.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Mai 2016

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