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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV

Regeste:

§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV – Keine Legitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn ein Aktionär sich gegen bereits erfolgte Eintragungen von Kapitalerhöhungen ins Handelsregister wehrt (Erw. 2 – 5). Der Beschwerdeführer bleibt nicht ohne Rechtsschutz. Er kann seine Anliegen vor Kantonsgericht klageweise geltend machen (Erw. 6). Prüfung, ob der Eintragung offensichtige materielle Rechtsverletzungen zugrunde lagen. Frage verneint (Erw. 7).

Aus dem Sachverhalt:

Die Z. AG, Baar, meldete beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Eintragung einer Statutenänderung, einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital sowie einer genehmigten und einer bedingten Kapitalerhöhung an. Das Handelsregisteramt prüfte die eingereichten Belege und nahm die Eintragung am nn. April 2016 vor. Die erwähnten Tatsachen wurden am oo. April 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Dagegen reichte M. am 20. Mai 2016 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte u.a., es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der a.o. Generalversammlung der Z. AG (fortan: Beschwerdegegnerin 2) vom 7. April 2016 nichtig seien, eventuell die Kapitalerhöhungen und die Anmeldung der Beschlüsse zur Eintragung nicht gesetzeskonform seien. Es sei das Handelsregisteramt anzuweisen, die entsprechenden Änderungen von Amtes wegen vollumfänglich zu löschen. Seine Beschwerdelegitimation stützte er auf den Umstand, dass er Aktionär der betroffenen Gesellschaft sei.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Der Beschwerdeführer nennt als Beschwerdeobjekte die Eintragung einer Statutenänderung und von drei Kapitalerhöhungen der Beschwerdegegnerin 2 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug am nn. April 2016 bzw. die Veröffentlichung dieser Tatsachen am oo. April 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die Beschwerdegegnerin 2 bringt zunächst vor, dass damit gar keine Verfügung des Handelsregisteramtes angefochten werde.

a) Eine Verfügung ist gemäss den in der Lehre entwickelten Grundsätzen durch die folgenden fünf Elemente charakterisiert: Sie ist erstens eine hoheitlich einseitige Anordnung einer Behörde, welche zweitens in einem individuell-konkreten Fall ergeht, drittens in Anwendung von Verwaltungsrecht erfolgt, viertens auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist und fünftens verbindlich und erzwingbar sein muss. Ein Hoheitsakt ist dann auf Rechtswirkungen ausgerichtet, wenn dabei in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 849 ff.).

b) Bei einer sogenannten Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsmassnahme, die eine konkrete Situation ordnet, die sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet. Rechtlich wird eine Allgemeinverfügung regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Sie ist damit Anfechtungsobjekt der Beschwerde an Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und an das Bundesgericht (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 933 und 944).

c) Gemäss Art. 932 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handelsregister die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend. Eine Eintragung im Handelsregister wird gegenüber Dritten erst an dem nächsten Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabetag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) folgt, in der die Eintragung veröffentlicht ist. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt (Art. 932 Abs. 2 OR). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Veröffentlichung der strittigen Eintragung am oo. April 2016 im SHAB als Allgemeinverfügung anzusehen. Es handelt sich dabei nämlich um einen einseitigen Hoheitsakt einer Behörde in einem konkreten Fall, der Rechtswirkungen gegenüber einem grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis zeitigt. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte auch in Anwendung von öffentlichem Recht. Denn obwohl die Normen des Registerrechts (Recht des Handels- und Zivilstandsregisters und des Grundbuchs) in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, sind Registersachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts öffentlich-rechtlicher Natur. In diesem Zusammenhang wird des Öftern auch von ergänzendem öffentlichem Recht gesprochen (BGer 4A_638/2010 vom 11. April 2011, Erw. 2.4.1.4, vgl. auch mit Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], in dem die Anfechtung von Entscheiden über die Führung des Handelsregisters als öffentlich-rechtliche Streitigkeit bezeichnet wird). Die Veröffentlichung der Eintragung im SHAB vom oo. April 2016 stellt somit für Dritte grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar.

3. Es stellt sich allerdings die Frage, ob jede Person diese Allgemeinverfügung anfechten kann oder ob der Kreis der Beschwerdelegitimierten vom Gesetzgeber enger gezogen wurde. In der Eingabe vom 15. Juli 2016 stützte der Beschwerdeführer seine Legitimation auf § 62 VRG.

a) Gemäss Art. 929 Abs. 1 OR erlässt der Bundesrat die Vorschriften über die Einrichtung, die Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung. Die Regelungen zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes finden sich in Art. 165 HRegV. Dieser lautet wie folgt:

1 Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter können angefochten werden.

2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.

3 Beschwerdeberechtigt sind Personen und Rechtseinheiten:

a. deren Anmeldung abgewiesen wurde;

b. die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind.

4 Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Handelsregisterämter sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Entscheide zu erheben.

5 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem kantonalen Handelsregisteramt sowie dem EHRA mit.

b) Der Bundesrat hat mit dieser Regelung tief in das kantonale Verfahrensrecht eingegriffen. Sie bestimmt nämlich einerseits, dass es gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes nur eine einzige Beschwerdeinstanz geben darf, welche überdies ein Gericht zu sein hat. Ausserdem wird der Kreis der Beschwerdelegitimierten gegenüber denjenigen im kantonalen Verfahrensrecht eingeschränkt. Der bei kantonalen Beschwerdeverfahren sonst zur Anwendung gelangende § 62 VRG nennt drei Voraussetzungen, die für eine Beschwerdeberechtigung kumulativ erfüllt sein müssen: die so genannte formelle Beschwer, d.h. die Verfahrensteilnahme vor der Vorinstanz (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), und die materielle Beschwer, nämlich ein besonderes Berührtsein (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) sowie ein Rechtsschutzinteresse (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Demgegenüber räumt Art. 165 Abs. 3 HRegV zwei Personengruppen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes ein. Einerseits können die formell Beschwerten ein Rechtsmittel ergreifen, das sind in diesem Fall Personen, deren Anmeldung abgewiesen wurde (Art. 165 Abs. 3 lit. a HRegV). Andererseits sind auch lediglich materiell beschwerte Personen beschwerdeberechtigt. Dies allerdings bei Eintragungen, die von Amtes wegen erfolgt sind, und erst dann, wenn diese Personen davon unmittelbar berührt sind (Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV). Ausserhalb des in Art. 165 Abs. 3 HRegV umschriebenen Kreises sind mit Ausnahme des EHRA [Eidg. Amt für das Handelsregister] keine weiteren Personen zur Beschwerde legitimiert. Die Handelsregisterbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Rüetschi, SHK-HRegV, Art. 165, Rz. 16).

c) Da Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), haben bei Beschwerden gegen Handelsregisterverfügungen die Legitimationsanforderungen in § 62 VRG denjenigen in Art. 165 Abs. 3 HRegV zu weichen. Der Beschwerdeführer hat seine Legitimation somit zu Unrecht auf § 62 VRG abgestützt.

4. In der Beschwerde vom 20. Mai 2016 wurde vorgebracht, die Beschwerdelegitimation sei aufgrund von Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV gegeben.

a) Im Handelsregisterrecht gilt das Anmeldeprinzip. Dies bedeutet, dass einer Eintragung grundsätzlich eine Anmeldung vorauszugehen hat (vgl. Art. 15 Abs. 1 HRegV, Art. 16 HRegV). Eine Anmeldung ist eine von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichtete schriftliche Erklärung, mit der die Eintragung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird (Zihler, SHK-HRegV, Art. 15, Rz. 1). Daneben gibt es noch – als Ausnahme – die Eintragung von Amtes wegen. Die Sachverhaltskonstellationen, die zu einer solchen Eintragung führen, sind im 5. Titel der Handelsregisterverordnung ab Art. 152 – 161 HRegV aufgeführt.

b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 dem Handelsregisteramt eine Statutenänderung, eine ordentliche Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, eine genehmigte Kapitalerhöhung und eine bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (...). Die hier angefochtene SHAB-Publikation erfolgte somit als Folge einer Eintragung im regulären Anmeldeverfahren und nicht als Folge einer Eintragung von Amtes wegen. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV ist somit nicht gegeben.

5. Zu prüfen ist eine Beschwerdebefugnis gestützt auf Art. 165 Abs. 3 lit. a HRegV.

a) Nach dieser Bestimmung sind die Rechtseinheiten sowie die für sie handelnden Anmeldepflichtigen des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans bzw. die Inhaber von Einzelunternehmen sowie die Kollektivgesellschafter zur Beschwerde berechtigt (Michael Gwelessiani: Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 584). Es handelt sich mithin um diejenigen Personen, welche in Art. 17 HRegV abschliessend als diejenigen bezeichnet werden, welche zu einer Anmeldung berechtigt, und damit aber auch verpflichtet sind. Die Anmeldung ist stellvertreterfeindlich (Gwelessiani, a.a.O., Rz. 79). Der Beschwerdeführer ist zwar Aktionär der Beschwerdegegnerin 2, er gehört aber ihrem Verwaltungsrat nicht an (vgl. www.hrazg.ch, eingesehen am 30. August 2016). Im Übrigen hat er die umstrittene Eintragung nicht angemeldet (...) und die Anmeldung wurde vom Handelsregisteramt nicht abgewiesen. Eine Beschwerdeberechtigung lässt sich hier somit auch nicht aus Art. 165 Abs. 3 lit. a HRegV ableiten.

b) In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass der Kreis der Aktivlegitimierten in Art. 165 Abs. 3 lit. a HRegV zu eng gefasst sei. Eine formelle Beschwer liege demzufolge auch dann vor, wenn einer Anmeldung nachgekommen wurde, der Beschwerdeführer sich aber auf eine unrichtige Anwendung des Gebührentarifs berufe und eine Gebührenbeschwerde erheben wolle. Entsprechendes gelte für die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (Rüetschi, SHK-HRegV, Art. 165 Rz. 18; Gwelessiani, a.a.O., Rz. 585). Die Diskussion in der Lehre kreist jedoch nicht um die Frage, ob es neben den anmeldeberechtigten Personen gemäss Art. 17 HRegV noch weitere Personen gibt, die sich bei ihrer Beschwerdelegitimation auf Art. 165 Abs. 3 lit. a HRegV berufen könnten. Es geht bei der Streitfrage vielmehr darum, ob die anmeldeberechtigten Personen auch im Falle einer Gutheissung ihrer Anmeldung die Möglichkeit haben sollen, auf dem Beschwerdeweg gegen die Verfügung des Handelsregisteramtes vorzugehen oder nicht. Der vorliegende Fall betrifft aber eine Person, die gar nicht anmeldeberechtigt ist. Die Diskussion in der Lehre ist für den vorliegenden Fall nicht relevant.

c) Somit gibt es für den Beschwerdeführer keinen Weg, um gestützt auf die einschlägige Bestimmung in der Handelsregisterverordnung gegen die Verfügung (Publikation der Eintragung im SHAB vom oo. April 2016) beim Verwaltungsgericht vorzugehen.

6. Gemäss Art. 29a Abs. 1 BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

a) Es liesse sich argumentieren, dass Personen, welche nicht legitimiert sind, um sich gegen die Publikation von Eintragungen des Handelsregisteramtes mit einer Beschwerde zu wehren, ohne Rechtsschutz blieben. Dies ist indessen hier nicht der Fall. Artikel 162 HRegV regelt das sogenannte Einspruchverfahren gegen Eintragungen in das Handelsregister. Dabei wird die Legitimation zum Einspruch nicht eingeschränkt. Grundsätzlich kann daher jede von der betroffenen Rechtseinheit verschiedene Person Einspruch erheben (Carbonara, SHK-HRegV, Art. 162, Rz. 26). Artikel 162 Abs. 1 und 5 HRegV machen klar, dass der Einspruch nur Wirkungen entfalten kann, wenn das Handelsregisteramt die Eintragung ins Tagesregister noch nicht vorgenommen hat (Carbonara, SHK-HRegV, Art. 162, Rz. 48). Wurde der Eintrag vorgenommen, stellt das Handelsregisteramt diesen Umstand fest. Es hat das Einspruchverfahren zu schliessen und dem Einsprecher mitzuteilen, dass die Eintragung bereits ins Tagesregister aufgenommen wurde. Es hat den Einsprecher gestützt auf Art. 162 Abs. 5 HRegV in seiner Mitteilung an das Gericht zu verweisen (Carbonara, SHR-HRegV, Art. 162, Rz. 116). Ob der Einsprecher die ihm missliebige Eintragung ungeschehen machen kann, indem das mit der Sache befasste Gericht das Handelsregisteramt zur Löschung oder Änderung einer vorgenommenen Eintragung anweist, ist Sache des Gerichts und in einem ordentlichen Verfahren zu klären (Carbonara, SHK-HRegV 162, Art. 162, Rz. 118). Bei diesem Gericht handelt es sich um ein Zivilgericht (BSK-OR II, 4. A., Eckert, Art. 929, Rz. 20 und Art. 940, Rz. 7).

b) Der Beschwerdeführer wehrt sich als Aktionär der Beschwerdegegnerin 2 vorliegend gegen Eintragungen in das Handelsregister, die auf Beschlüsse einer a.o. Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 2 beruhen, die er als nicht rechtmässig zustande gekommen erachtet. Die strittige Eintragung wurde allerdings schon vorgenommen. Der Beschwerdeführer wäre somit, sollte er dagegen einen Einspruch erheben wollen, vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 162 Abs. 5 HRegV an das Zivilgericht zu verweisen, wo er die Verletzung seiner Aktionärsrechte geltend zu machen hätte. Obwohl also der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht legitimiert ist, um sich vor Verwaltungsgericht gegen die Publikation einer Eintragung des Handelsregisteramtes mit einer Beschwerde zu wehren, würde er nicht ohne Rechtsschutz bleiben.

7. Der Beschwerdeführer macht eine Nichtigkeit der Beschlüsse der a.o. Generalversammlung vom 7. April 2016 geltend, dies da die Kontrollrechte der Aktionäre vorsätzlich und schwerwiegend verletzt worden seien (...). Er verlangt deshalb, dass das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit dieser Beschlüsse feststelle (...).

a/aa) Nichtigkeit eines GV-Beschlusses kann inzident, durch Einwendung in einem beliebigen Verfahren, oder selbständig durch Feststellungsklage geltend gemacht werden und muss zudem von Amtes wegen beachtet werden. Betroffen sind vor allem die Gerichte, aber auch das Handelsregister, sofern der Beschluss an einem Mangel leidet, der ihn eindeutig als nichtig erscheinen lässt (BGE 100 II 384 E. 1, BSK-OR II, 4. A., Truffer/Dubs, Art. 706b OR, Rz. 5). Generalversammlungsbeschlüsse, die an Mängeln leiden, die sie nicht nur als anfechtbar, sondern als nichtig erscheinen lassen, sind vom Handelsregisterführer zu beanstanden; bereits vorgenommene Eintragungen sind in solchen Fällen von Amtes wegen rückgängig zu machen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Handelsregisterführer jedoch nur in offensichtlichen und klaren Fällen abweisen resp. die Eintragung löschen. So hat der Registerführer insbesondere einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGer 4A_24/2007 vom 22. Juni 2007, Erw. 2.2).

a/bb) Dass im Gegensatz zur registerrechtlichen die materiellrechtliche Prüfung durch den Registerführer nur eine beschränkte sein kann, ist einerseits auf die dispositive Natur beträchtlicher Teile des Handelsrechts und anderseits auf die in diesem Gebiet vorrangige Zuständigkeit des Zivilrichters zurückzuführen. Der Registerführer hat daher, selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, den Zivilrichter anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht dagegen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss. Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten Rechtsnormen sicherstellen. Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet werden. Während der Registerführer die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen hat, würde er der materiellen Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, vorgreifen, wenn er sich nicht äusserster Zurückhaltung befleissigte (BGE 114 II 68 E. 2).

b/aa) Das Verwaltungsgericht beurteilt in aller Regel Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden (§ 61 Abs. 1 VRG). In einzelnen vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen beurteilt es auch Streitigkeiten im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Klagen (§ 80 ff. VRG). Klagen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen festzustellen, gehören nicht zu den verwaltungsgerichtlichen Klagen und werden von diesem Gericht nicht behandelt. Allerdings ist das Verwaltungsgericht berufen, die Handlungen der kantonalen Behörden zu beurteilen, somit auch solche des Handelsregisteramtes. Im Rahmen der materiellen Behandlung einer Beschwerde gegen das Handelsregisteramt befasst sich das Verwaltungsgericht typischerweise mit der Frage, ob das Amt sich bei der Behandlung von Eintragungsgesuchen an Gesetz und Rechtsprechung gehalten hat oder nicht.

b/bb) Gestützt auf die zuvor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt somit zu prüfen, ob das Handelsregisteramt bei der Bearbeitung der Anmeldung der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Statutenänderung, eine ordentliche Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, eine genehmigte Kapitalerhöhung und eine bedingte Kapitalerhöhung hätte merken können und müssen, ob die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Beschlüsse der a.o. Generalversammlung vom 7. April 2016 an einem offensichtlichen Mangel litten und dass dabei gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstossen wurde, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind. Wäre diese Frage zu bejahen, wäre festzustellen, dass das Handelsregisteramt seine Prüfungsbefugnis unterschritten und die beanstandeten Eintragungen zu Unrecht vorgenommen hat. (...).

c) – h)

[Prüfung dieser Frage mit Feststellung, dass Handelsregisteramt seine Prüfungsbefugnis nicht unterschritten hat.]

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder § 62 VRG noch Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV dem Beschwerdeführer eine Berechtigung verleihen, um auf dem Beschwerdeweg via Verwaltungsgericht gegen die von ihm monierte Eintragung vom mm. April 2016 ins Tagesregister des Handelsregisters des Kantons Zug vorzugehen. Auch hat das Handelsregisteramt bei der Bearbeitung der strittigen Anmeldung der Beschwerdegegnerin 2 seine Kognition richtig gehandhabt, insbesondere ist ihm keine Unterschreitung der materiellen Kognition bei der Eintragung der ordentlichen und der bedingten Kapitalerhöhung vorzuwerfen. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer bleibt bei diesem Ergebnis nicht ohne Rechtsschutz. Für die Behandlung der von ihm aufgeworfenen Fragen ist das kantonale Zivilgericht zuständig. Nichteintreten gilt mit Blick auf die Kostenauflage als vollständiges Unterliegen. Somit hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– zu übernehmen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). (...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2016, V 2016 49
Das Urteil ist rechtskräftig.

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