Navigieren auf Kanton Zug

Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Verfahrensrecht

Bau- und Planungsrecht

Umweltrecht

Sozialversicherung

§ 6 EG KVG; § 7 EG KVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG; aArt. 12 Abs. 2 KVG
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
Art. 9 Abs. 2 UVV
Art. 39 UVG; 50 UVV
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV

Regeste:

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs.1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV – Ausrichtung von Ausbildungszulagen. Ausbildungscharakter von Praktika (Erw. 2.3.1 und 2.4). Die Prüfungsvorbereitungsphase zu Aufnahmeprüfungen zu Ausbildungsgängen als Musical-Darsteller kann weder rechtlich noch faktisch als anerkannter Bildungsgang – sei dies im Sinne des Besuchs von Schulen und Kursen, eines Brückenangebots oder einer berufsorientierenden Vorlehre – im familienzulagenrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Dem individuellen Programm fehlt es trotz Coaching an einem institutionellen Rahmen bzw. einem eigentlichen Ausbildungsanbieter (Erw. 4.2).

Aus dem Sachverhalt:

B., verheiratet und Mutter eines Sohnes (A., Jahrgang 1994), meldete sich am 21. Januar 2013 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Zug zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende an. Im Begleitschreiben zur Anmeldung führte sie u.a. aus, ihr Ehemann C., Vater von A., habe bis anhin die Zulagen bezogen, sei aber seit dem 1. August 2012 nicht mehr erwerbstätig. Mit Verfügung vom 8. März 2013 bejahte die Familienausgleichskasse die Bezugsberechtigung von B. für A. im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 (voraussichtlicher Erwerb der Matura) und sprach ihr für das Verfügungsjahr 2013 Ausbildungszulagen von Fr. 350.– pro Monat zu. Am 14. Februar 2014 erfolgte die Zusprache der monatlichen Ausbildungszulagen von Fr. 350.– für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014, den Anspruch ab 1. Juli 2014 bezifferte die Kasse indes mit Fr. 0.–.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilten die Eltern von A. der Familienausgleichskasse mit, es sei im Juni 2014 mit einer Mitarbeiterin der Kasse vereinbart worden, dass die Ausbildungszulagen mit der im Herbst 2015 geplanten Aufnahme des Studiums an der Hochschule Z. rückwirkend ausbezahlt würden. Nun sei dieser Berufsweg aber verbaut und A. strebe eine alternative Ausbildung als Musical-Darsteller an einer deutschen Universität an. Jegliche Tätigkeit, welche A. seit August 2014 unternommen habe, habe seinem Berufsziel gedient. Mit E-Mail vom 20. März 2016 setzten die Eltern von A. die Familienausgleichskasse über die erfolgreiche Bewerbung ihres Sohnes an einer Universität der Stadt X. in Kenntnis und baten um einen baldmöglichen Entscheid.

Mit Verfügung vom 6. April 2016 teilte die Familienausgleichskasse B. mit, es habe sich bei der Vorbereitungsphase ihres Sohnes auf die Aufnahmeprüfungen nicht um einen systematischen, strukturierten Lehrgang im Sinne des Gesetzes gehandelt. Die Unterrichtslektionen und das Selbststudium/ Training habe nicht überwiegenden Ausbildungscharakter und erfülle die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Demnach habe A. seit dem 1. Januar 2016 keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes absolviert. B. habe ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn. Nachdem die Familienausgleichskasse eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache am 6. Juli 2016 abwies, beantragte B. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2016 die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn A. im Zeitraum von Januar bis August 2016.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.

2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kinderzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV, SR 836.21) legt dabei präzisierend fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) – diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Waisenrenten bis zum vollendeten 25. Altersjahr – absolvieren.

2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester oder Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a) übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b) Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c) gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3).

2.3

2.3.1 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), Stand 1. Januar 2016, hält zum Rentenanspruch von Kindern in Ausbildung über das obig Ausgeführte hinaus das Folgende fest: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359). Die Randziffern 3361 und 3361.1 befassen sich mit dem Ausbildungscharakter von Praktika; dieser wird bejaht, wenn das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Ein Praktikum wird auch dann als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert. Gemäss Rz. 3362 wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor. Weiter stipuliert Rz. 3363 zu den Brückenangeboten, dass sich Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, in Ausbildung befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung ist. Die Randziffern 3364 und 3365 befassen sich mit dem Ausbildungscharakter von Au-Pair- oder Sprachaufenthalten sowie von der IV gewährten Eingliederungsmassnahmen.

2.3.2 Wegleitungen und Kreisschreiben sind für die Verwaltung absolut verbindlich, für die kantonalen Versicherungsgerichte indes nicht. Das Gericht weicht im Regelfalle aber nicht davon ab, wenn die im konkreten Falle anwendbare Wegleitung kein übergeordnetes Recht verletzt resp. solange sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 Erw. 6.1, 257 Erw. 3.2).

2.4 Im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 Erw. 1.2 setzte sich das höchste Gericht mit dem Ausbildungscharakter eines unbezahlten Praktikums in einer Filmproduktionsfirma zur Vorbereitung auf eine filmschaffende Tätigkeit (Drehbuch und Regie) ohne Berufsabschluss auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dass das Praktikum sehr wohl wertvolle Branchenkenntnisse und Fertigkeiten vermittle, die für eine spätere Tätigkeit im Filmgeschäft unentbehrlich seien, dass es ihm aber an einem systematischen, strukturierten Lehrgang, der unter Art. 25 Abs. 5 AHVG gefasst werden könne, fehle. Die Rechtsprechung verlange in diesem Zusammenhang «Schulen oder Kurse» (BGE 108 V 54 Erw. 1c); beide Begriffe würden notwendigerweise eine bestimmte Form von Lehrplan und ein Mindestmass an schulischer Infrastruktur voraussetzen. Das Praktikum im Rahmen der Produktion eines Spielfilms, an dem der Sohn der Beschwerdeführenden massgeblich an der Erstellung des Drehbuchs beteiligt gewesen sei, erfülle diese Eigenschaft nicht. Es handle sich im Weiteren auch nicht um ein Praktikum, welches der praktischen Umsetzung von theoretischen Kenntnissen diene, welche zuvor im Rahmen eines Ausbildungsgangs erworben worden seien.

Im Urteil 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 Erw. 5.1.2 – zu beurteilen war ein Praktikum bei einem Radiosender – bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und ergänzte, das Argument, durch ein Praktikum würden die Chancen auf eine Lehrstelle erhöht, sei in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, denn jede zusätzlich erworbene Berufserfahrung sei grundsätzlich geeignet, die Chance auf eine Anstellung zu steigern. Nicht jedes Praktikum könne jedoch automatisch als Ausbildung verstanden werden.

Im Urteil 8C_404/2015 vom 22. Dezember 2015 setzte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausbildungscharakters eines Lehrgangs bei einem islamischen Zentrum mit den Anforderungen an nicht reglementierte Bildungsgänge auseinander. Es hielt dabei fest, dass nicht reglementierte Bildungsgänge den rechtlich anerkannten nur unter hohen Anforderungen an Informationsdichte, Überprüfbarkeit der Angaben und Einhaltung von Qualitätsstandards gleichgestellt werden könnten (Erw. 4.3.1). Zum konkreten Fall hielt das Gericht fest, das Zentrum sei weder dem Verband Privatschulen noch einem anderen Verband angeschlossen, woraus auf die Einhaltung von Minimalstandards resp. objektive Qualitätsstandards sowie eine gewisse Überprüfbarkeit des Lehrangebots geschlossen werden könnte. Insbesondere aber seien die Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht überprüfbar. So würden Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen fehlen. Auch würden keinerlei Absprachen seitens des Ausbildungsanbieters mit offiziellen Stellen vorliegen. Demnach fehle es der strittigen Ausbildung an Transparenz und damit an deren Überprüfbarkeit. Im Rahmen einer Gesamtsicht kam das Gericht zum Schluss, dass der Lehrgang nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden könne (Erw. 4.3.2). Weiter wies das Gericht darauf hin, dass es sich nicht etwa um einen Einzelfall handle und dass er nicht allein die islamische Religionslehre treffe. Das Bundesamt für Sozialversicherungen habe auch in Fällen von mehrjährigen, rein institutionsinternen Lehrgängen christlicher Organisationen die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV abgelehnt. Insofern stelle die Nichtanerkennung auch keine Diskriminierung einer bestimmten Religion (Art. 8 Abs. 2 BV) dar. Vielmehr gelte der dargelegte Massstab etwa auch für die faktische Anerkennung von Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich (Erw. 4.3.4).

3. Den Akten ist zum konkreten Fall zu entnehmen, dass A. nach dem im Sommer 2014 mit der Matura abgeschlossenen Gymnasium plante, die Hochschule Z. zu besuchen und aus diesem Grund – als Voraussetzung für die Prüfungszulassung – ein einjähriges Praktikum an der Musicalschule V. absolvierte. Im Mai 2015 legte er die Aufnahmeprüfung an der Hochschule Z. ab, erhielt dann aber im Juni 2015 eine Absage und musste sich deshalb neu orientieren. Das neue Ziel war nun eine Ausbildung zum Musical-Darsteller an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum. Bereits während des Praktikums bei V. besuchte A. wöchentlich eine Tanzlektion und zwei Lektionen in Chorgesang bei der Musicalschule V. sowie alle zwei Wochen eine Solo-Gesangsstunde bei D. Wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin aufzeigten, war ihr Sohn während des Praktikumsjahrs auch an verschiedenen Projekten (...) beteiligt und erhielt dafür teilweise auch Gagen. Vom 19. September bis 7. Dezember 2015 besuchte er eine Sprachschule in Y. und erwarb das «Cambridge English: Advanced» Diplom. Parallel dazu besuchte er wöchentlich eine Solo-Gesangsstunde und 3.5 Stunden Tanzunterricht in Ballett, Contemporary Dance und Jazz Dance in einem Tanzstudio in Y. Nach der Rückkehr in die Schweiz setzte A. die Tanzlektionen und die Lektionen in Chorgesang bei der Musicalschule V. fort und besuchte eine Sologesangsstunde pro Woche bei D. Zudem ging er 3.5 Stunden pro Woche ins Tanztraining im Tanzhaus und besuchte Schauspielunterricht bei E. In der gesamten Zeit habe er zudem, so die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Aufnahmeprüfungen selbständig geübt (Gesang, Klavier, Fitness, Monologe auswendig lernen). Ab Ende Dezember wirkte A. schliesslich wieder an verschiedenen Projekten (...) mit. Mitte März 2016 nahm er schliesslich mit Erfolg am Aufnahmeverfahren der Universität der Stadt X. teil. Im Mai übernahm er in einem Musical der Musicalschule V. die Hauptrolle. Schliesslich begann er im September 2016 das Studium zum Musical-Darsteller in X.

4. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob das Engagement von A. von Januar bis August 2016 als Ausbildung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann. Für den Zeitraum während des Praktikums bei V. (August 2014 bis Juli 2015) und des Sprachaufenthaltes in Y. (September bis Dezember 2015) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen bejaht.

4.1 Fest steht aufgrund des in Erwägung 3 Dargelegten, dass sich A. – schon von Beginn seines Praktikums bei V. an – in Tanz, Chor- und Sologesang unterrichten liess und an diversen Projekten teilnahm. Nachdem er Anfang Juni 2015 von der Hochschule Z. eine Absage erhalten hatte, orientierte er sich neu in Richtung Musical-Darsteller und verfolgte sein neues Ziel zweifellos mit grossem Engagement, was sich schliesslich mit der Aufnahme an der Universität der Stadt X. auszahlte. Dabei führte er seine Aktivitäten nach der Absage aus Z. zuerst in der Schweiz (Gesangs- und Tanzstunden sowie Projekte) und während seines dreimonatigen Sprachaufenthalts in Y. (Gesangs- und Tanzstunden) weiter. Nach der Rückkehr in die Schweiz Anfang Dezember 2015 intensivierte er seine Bemühungen angesichts der bevorstehenden Aufnahmeprüfungen, besuchte weiterhin Gesangs- und Tanzstunden und nahm zudem neu auch noch Schauspielunterricht. Parallel dazu war er weiterhin an verschiedenen Projekten beteiligt. Ausser Zweifel steht auch, dass A. neben diesen Unterrichtsstunden und Projekttätigkeiten regelmässig, vielleicht täglich, selbständig übte und zudem auch wöchentlich mehrere Fitness-Trainings absolvierte.

4.2 Dass es sich bei diesen Vorbereitungen nicht um einen rechtlich anerkannten Bildungsgang handelte, steht fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Prüfungsvorbereitungsphase ihres Sohnes indes auch nicht als faktisch anerkannter Bildungsgang – sei dies im Sinne des Besuchs von Schulen und Kursen, eines Brückenangebots oder einer berufsorientierenden Vorlehre – qualifiziert werden. Dies schon deshalb, weil es dem von A. selbst für sich entworfenen Programm, bestehend aus Gesangs-, Tanz- und Schauspielunterricht, selbständigem Üben und Training sowie diversen Projekten, an der einem Lehr- oder Bildungsgang üblicherweise anhaftenden, von aussen – durch einen Ausbildungsanbieter – vorgegebenen Struktur bzw. Systematik in der Form eines Lehrplans fehlt. Es lag somit allein in den Händen von A., sein Programm jederzeit beliebig abzuändern bzw. anzupassen. Wenn auch einige oder alle der von ihm bei der Prüfungsvorbereitung beanspruchten Coaches bzw. Lehrer durchaus qualifiziert sein mögen, fehlt es an einem institutionellen Rahmen bzw. einem eigentlichen Ausbildungsanbieter, welcher auf seine Qualität und die Einhaltung von Minimalstandards überprüft werden könnte. Eine schulische Infrastruktur nahm A. bei seinen Prüfungsvorbereitungen nur in bescheidenem Ausmass, über die Musicalschule V., in Anspruch. Es mag sein, dass diese Art von Vorbereitung bei Aufnahmeprüfungen zu Ausbildungsgängen als Musical-Darsteller üblich und zielführend ist. Es ist auch nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass A. den Mindestaufwand von 20 Stunden pro Woche erreicht hat und dass er sich mit grossem Engagement und schliesslich mit Erfolg dafür eingesetzt hat, innert nützlicher Frist an einer Hochschule zur Ausbildung zum Musical-Darsteller zugelassen zu werden. Mit seinen vielfältigen Aktivitäten hat A. die Chancen, sein Ziel zu erreichen, sicherlich verbessert. Dies allein genügt aber nicht für eine Qualifikation dieser Aktivitäten als Ausbildung im familienzulagenrechtlichen Sinne. Auch die Tatsache, dass A. sein Ziel erreicht hat, ist bei der Qualifikation der Prüfungsvorbereitungen nicht von entscheidender Bedeutung.

4.3 Handelt es sich schon bei den Prüfungsvorbereitungen von A. nicht um eine Ausbildung im familienzulagenrechtlichen Sinn, gilt dies erst recht für seine Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem positiven Bescheid der Universität der Stadt X. und dem Studienbeginn im September 2016.

5. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2016 sowie Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn ab Januar 2016 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016, S 2016 92
Das Urteil ist rechtskräftig.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch