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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV

Regeste:

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 30 VZV – Eine Person, die unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug gelenkt hat, erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG und ist deshalb ohne weiteres einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen (Erw. 4a). Bei einem THC-Carbonsäurewert im Blut von 88 µg/L und einem THC-Wert von 15 µg/L sowie Hinweisen auf psychische Probleme durfte die Vorinstanz von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ausgehen, und den Führerausweis vorsorglich entziehen (Erw. 4b).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug M., Jahrgang 1966, den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, M. sei als Lenker eines Personenwagens von der Polizei anlässlich einer Kontrolle positiv auf Cannabis getestet worden. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern habe zudem ergeben, dass der im Vollblut nachgewiesene Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 88 µg/L eindeutig auf einen chronischen und hohen Cannabiskonsum hinweise, der die Fahreignung deutlich in Frage stelle. Es würden erhebliche Zweifel an der Eignung von M. zum Lenken von Motorfahrzeugen und Mofas bestehen, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen werde. Über die Frage, ob ein Sicherungsentzug zu verfügen sei, werde erst entschieden, wenn geklärt sei, ob M. aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage sei oder nicht.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2016 liess M. die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2016 und die umgehende Wiedererteilung des Führerausweises beantragen. Zudem sei von einer spezialärztlichen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abzusehen. Das Strassenverkehrsamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. a) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).

b) Gemäss der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis dieser Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Gemäss der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) gilt Cannabis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn der THC-Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzuges wegen Anzeichen für Drogensucht (vgl. dazu nachfolgende Erw. 2c) haben sie nur eine beschränkte Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 Erw. 4.3).

c) Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 Erw. 4.1; 127 II 122 Erw. 3c mit Hinweisen). Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 Erw. 3.1).

d) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). In dieser Situation ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) im Prinzip vorsorglich zu entziehen, denn diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (BGE 125 II 396 Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 Erw. 2.2 und 1C_292/2015 vom 20. Oktober 2015 Erw. 2.1, je mit Hinweisen). Im Übrigen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (wegen einer möglichen Drogensucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) rechtsprechungsgemäss nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 Erw. 3.2). Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich (BGE 125 II 492 Erw. 2b und 122 II 359 Erw. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 Erw. 2, mit Hinweisen).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien mit Verfügung vom 19. Mai 2016 zu Recht vorsorglich auf unbestimmte entzogen und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen Fahreignungsabklärung abhängig gemacht hat oder nicht. In Verfahren nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie in casu – kann das Gericht neben Rechtsverletzungen (§ 63 Abs. 1 VRG) und entscheiderheblichen unrichtigen oder ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen (§ 63 Abs. 2 VRG) auch die unrichtige Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (§ 63 Abs. 3 VRG) überprüfen.

4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 12. März 2016, um ca. 11.50 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau aufgrund eines positiv ausgefallenen Drogenschnelltests der Führerausweis abgenommen wurde (...). Der Beschwerdeführer musste dann im Spital Baden sowohl eine Blut- als auch eine Urinprobe abgeben, wobei die Urinprobe positiv ausfiel und das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Blut des Beschwerdeführers einen THC-Wert von 15 µg/L sowie einen THC-Carbonsäurewert (THC-COOH) von 88 µg/L nachweisen konnte (...). Damit wurde der vom ASTRA festgelegte THC-Grenzwert von 1.5 µg/L deutlich überschritten, weswegen der Beschwerdeführer am 12. März 2016 zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle wegen Betäubungsmitteleinfluss erwiesenermassen fahrunfähig war (vgl. vorstehende Erw. 2b) und damit eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beging (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Dies ist grundsätzlich unbestritten und wurde vom Beschwerdegegner in der vorliegend angefochtenen Verfügung unter Ziff. 7 zu Recht festgehalten.

a) Umstritten sind nun aber die Rechtmässigkeit des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Bedingung einer spezialärztlichen Fahreignungsabklärung. Was die Fahreignungsabklärung betrifft, ist zunächst auf vorstehende Erw. 2d und insbesondere auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zu verweisen. Das Gesetz zählt exemplarisch auf, bei welchen Sachverhalten per se von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrzeuglenkers auszugehen ist, namentlich – unter anderem – beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) ein Fahrzeug gelenkt hat, erfüllt somit den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG. Bei Erfüllung eines der nicht abschliessend aufgezählten Tatbestände von Art. 15d Abs. 1 SVG werden die Zweifel an der Fahreignung einer Person von Gesetzes wegen vermutet. Sie begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung. Die entsprechende Person ist deswegen ohne weiteres einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen, zumal es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine «Kann-Bestimmung» handelt (Jürg Bickel, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 14 f.). Der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setzt sodann nicht voraus, dass der Konsument der Drogen tatsächlich nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, bezweckt doch die Untersuchung die Abklärung genau dieser Frage (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d N 23). Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach von einer spezialärztlichen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abzusehen sei, abzuweisen.

b) Obwohl sich die Anordnung einer spezialärztlichen Fahreignungsabklärung damit als rechtmässig erwiesen hat, bedeutet dies noch nicht, dass auch der vorsorgliche Führerausweisentzug rechtmässig war. Artikel 30 VZV setzt nämlich das Bestehen ernsthafter Zweifel voraus, während Art. 15d Abs. 1 SVG lediglich Zweifel voraussetzt. Mithin verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht vom Bestehen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ausgehen durfte oder nicht. Bereits zuvor in Erw. 2d wurde unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass bei Anordnung einer Fahreignungsabklärung in der Regel auch ein vorsorglicher Führerausweisentzug zu verfügen ist. In casu lenkte der Beschwerdeführer nicht nur ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss, sondern es wurde ihm darüber hinaus auch noch ein THC-Carbonsäurewert (THC-COOH) im Blut von 88 µg/L nachgewiesen. Dieser Wert befindet sich deutlich über dem Grenzwert von 40 µg/L, ab welchem gemäss dem Rundschreiben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Januar 2014 von einem mehr als gelegentlichen bzw. einem häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) auszugehen ist (...). Nachdem somit bereits kraft gesetzlicher Vermutung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorhanden waren, wurden diese Zweifel durch den sehr hohen und auf einen chronischen Cannabiskonsum hinweisenden THC-Carbonsäurewert in seinem Blut noch verstärkt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der THC-Wert des Beschwerdeführers zum Kontrollzeitpunkt 15 µg/L betrug und damit den maximal zulässigen Wert von 1.5 µg/L um das Zehnfache überschritt. Es ist zumindest fraglich, ob der nächtliche Marihuanakonsum dazu führen konnte, dass der Grenzwert von 1.5 µg/L auch elf Stunden nach dem Konsum noch um das Zehnfache überschritten war. Zweifel bestehen insbesondere auch deshalb, weil die Kantonspolizei Aargau bei der Kontrolle im Fahrzeuginnern einen Cannabisgeruch wahrnehmen konnte (...). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 in psychotherapeutischer Behandlung war und es anfangs 2016 zu einer psychischen Krise kam (...). Obwohl aufgrund der fachärztlichen Bestätigung davon auszugehen ist, dass die Antidepressiva per Ende 2015 abgesetzt wurden und es somit nicht zu einem gefährlichen Mischkonsum von Betäubungsmitteln und Medikamenten kam, kann sich auch das Durchleben einer psychischen Krise an sich durchaus negativ auf die Fahreignung auswirken. Insofern erweist sich die Einschätzung des Beschwerdegegners, welcher vor diesem Hintergrund und aufgrund sämtlicher Umstände von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ausgegangen ist, als nicht zu beanstanden. Mithin liegt weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vor.

5. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, vermag an der dargelegten Sach- und Rechtslage nichts zu verändern und er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist die Frage, ob ein Fahrzeuglenker in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und das Führen eines Fahrzeuges strikte auseinanderzuhalten, beim vorsorglichen Sicherungsentzug noch nicht relevant. Vielmehr soll unter anderem diese Frage gerade mit der spezialärztlichen Abklärung beantwortet werden, sodass in der Folge ein definitiver Sicherungsentzug verfügt oder aber dem Fahrzeuglenker der Führerausweis wieder ausgehändigt werden kann. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 Erw. 4.4 ist insofern unerheblich, als es in diesem Urteil um einen (definitiven) Sicherungsentzug geht. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug muss der strikte Nachweis der fehlenden Fahreignung aber gerade noch nicht erbracht sein, ansonsten bereits ein definitiver Sicherungsentzug verfügt werden könnte und müsste (BGE 122 II 359 Erw. 3a). Nicht weiter relevant sind vorliegend sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Angewiesenheit auf den Führerausweis, steht seine Fahreignung doch ernsthaft in Frage, sodass es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen der spezialärztlichen Abklärung zu belassen bzw. wieder auszuhändigen. Mit dem Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, sich zu einer spezialärztlichen Abklärung bei einer vom Strassenverkehrsamt anerkannten Institution anzumelden und durch diese Abklärung die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung aus der Welt zu schaffen. Da der Beschwerdeführer vorbringen liess, er habe den Cannabiskonsum bereits nach dem Ereignis vom 12. März 2016 sistiert – was sehr zu befürworten ist –, hätte er diese Abklärung in der Zwischenzeit bereits durchführen lassen können. Da dies nicht gemacht wurde, bleibt der vorsorgliche Führerausweisentzug bestehen, bis das Strassenverkehrsamt den entsprechenden Bericht zur Fahreignungsabklärung erhält und die Zweifel ausgeräumt sind. Daran ändern auch die eingereichten Urinproben vom 18. August 2016 nichts (...), muss gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG doch zwingend eine Fahreignungsabklärung erfolgen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2016 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (THC-Wert von 15 µg/L bei Grenzwert von 1.5 µg/L) ein Motorfahrzeug lenkte, bei der darauf folgenden Blutprobe einen auf einen chronischen Cannabiskonsum hinweisenden THC-Carbonsäurewert von 88 µg/L aufwies und er sich zu dieser Zeit offenbar auch in einer psychischen Krisensituation befand. Der Beschwerdegegner durfte in Berücksichtigung dieser Umstände zu Recht davon ausgehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlagen und gestützt darauf nach Art. 30 VZV einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügen. Weil durch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss auch Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen Abklärung der Fahreignung abhängig gemacht wurde. Mithin erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weswegen sie vollumfänglich abzuweisen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016, V 2016 56
Das Urteil ist rechtskräftig.

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