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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV

Regeste:

Art. 15 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV – Die Lärmbeurteilung von Armbrustschiessanlagen hat grundsätzlich gemäss Anhang 7 LSV zu erfolgen. Abweichungen, auch punktuelle, von dieser Beurteilungsgrundlage sind möglich, müssen aber begründet werden (Erw. 6c). Ermittlung von Schiesshalbtagen und eines Korrekturpegels gestützt auf Anhang 7 LSV (Erw. 7i).

Art. 11 Abs. 2 USG – Beim Erlass eines Betriebsreglements einer Armbrustschiessanlage ist dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen (Erw. 8b und 8c).

Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV – Die Armbrustschiessanlage in X. überschreitet die Immissionsgrenzwerte (IGW). Deshalb muss der Gemeinderat in einem Sanierungsentscheid die zulässigen IGW festhalten (Erw. 9).

Aus dem Sachverhalt:

Am 13. Januar 2014 reichte die Armbrustschützengesellschaft A. bei der Gemeindeverwaltung X. ein Gesuch für die Optimierung ihrer Armbrustschiessanlage ein. Gegen dieses Vorhaben wehrte sich Y. mit Rechtsmitteln bis vor Verwaltungsgericht, welches am 30. September 2014 eine vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an ihn zurückwies. Am 17. August 2015 reichte die A. ein abgeändertes Baugesuch für eine demontierbare Schallschutzvorrichtung im Zielbereich der Scheiben 1 bis 20 im Armbrustschiessstand ein. Am 5. Oktober 2015 erteilte das Amt für Raumplanung eine entsprechende Ausnahmebewilligung für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und der Gemeinderat X. die Baubewilligung, wogegen sich Y. erneut mit einer Einsprache wehrte. Am 14. Dezember 2015 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und bewilligte das Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen. In einer der Bedingungen legte er fest, dass folgende Schiesszeiten einzuhalten seien: montags bis samstags von 07:00 bis 22:00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 22:00. An überregionalen und nationalen Feiertagen könnten Ausnahmen bewilligt werden. Dabei seien die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Dagegen reichte Y. am 15. Januar 2016 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, wobei er im Wesentlichen wesentlich kürzere Schiesszeiten verlangte.

Aus den Erwägungen:

(...)

5. Die Frage des Grenzabstands war die einzige Rüge des Beschwerdeführers, die sich mit baurechtlichen Mängeln in der Baubewilligung befasste. Da das Gericht in dieser Bewilligung keine weiteren bau- oder raumplanungsrechtlichen Fehler erkennen kann, könnte das Vorhaben an sich bewilligt werden. Der Rechtsstreit dreht sich in der Hauptsache denn auch nicht um baurechtliche Fragen, sondern um die mit der Baubewilligung verbundenen lärmrechtlichen Auflagen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer die Erstellung eines neuen Lärmgutachtens verlangt. Ferner müssten aus seiner Sicht die Betriebszeiten auf der Anlage der A. deutlich kürzer sein als diejenigen, welche der Gemeinderat dem Verein in der Baubewilligung zugestanden hatte. Bevor auf den Fragenkomplex der Betriebszeiten eingegangen werden kann, sind verschiedene andere damit zusammenhängende Themen zuerst abzuhandeln. So ist zunächst auf die im vorangegangenen [verwaltungsgerichtlichen] Verfahren (..) nicht behandelte Frage der Anwendbarkeit des Anhangs 7 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) für Lärm aus Armbrustschiessanlagen näher einzugehen. Danach ist zu prüfen, ob die vorhandenen Gutachten sich auch rechtsgenüglich zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften nach Erstellung der geplanten 20 Schallschutzvorrichtungen äussern, so dass darauf abgestellt werden könnte.

6. a) Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen der LSV. Fehlen diese, kommt Art. 40 Abs. 3 LSV zum Tragen, wonach die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) beurteilt. Artikel 15 USG bestimmt, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Anhang 7 LSV legt die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen fest. Diese Werte gelten gemäss Ziff. 1 Abs. 1 dieses Anhangs für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

b) Das Bundesgericht hat sich bisher einmal zur Anwendbarkeit von Anhang 7 LSV bei Armbrustschiessanlagen geäussert. Im Fall ging es im Wesentlichen darum, den Sanierungsbedarf einer Schiessanlage in der Gemeinde Emmen zu beurteilen. Die Anlage besteht aus einer 300 m-Anlage mit 30 elektronischen Scheiben, einem 100 m-Jagdschiessstand, einer 50 m-Anlage mit 14 Scheiben, einer 25 m-Anlage mit 10 Scheiben und einem Armbrustschiessstand. Direkt daran angebaut ist eine Schiessanlage des Bundes. Diese umfasst eine 300 m-Anlage mit 20 Scheiben sowie eine 50 m-Anlage und eine 25 m-Anlage mit je 10 Scheiben. Schliesslich befindet sich auf der nordöstlichen Seite der Schusslinie der 300 m-Anlagen eine Kurzdistanzschiessanlage für die Ausbildung der auf dem Waffenplatz Emmen stationierten Schulen und Kurse der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen im gefechtsmässigen Schiessen (BGE 133 II 181 Sachverhalt A). Das Bundesgericht widersprach in seinem Entscheid den Ausführungen der Standortgemeinde nicht, wonach Anhang 7 LSV sich nicht auf den Lärm des Armbrustschiessens beziehe und folgte ausdrücklich der Vorinstanz, welche festgestellt hatte, dass in der vorliegenden Situation das Armbrustschiessen in Bezug auf die Lärmbeurteilung nicht relevant sei (BGE 133 II 181 E. 11.1). Die A. zieht aus diesem Urteil den Schluss, dass das höchste Gericht verbindlich gesagt habe, dass Anhang 7 LSV für das Armbrustschiessen nicht anwendbar sei. (...)

c) Würdigend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Bundesgerichts nicht ganz so eindeutig ist, wie die A. meint. Das höchste Gericht hat nämlich nicht direkt und verbindlich festgestellt, dass Lärmimmissionen aus Armbrustschiessanlagen nicht nach Anhang 7 LSV zu beurteilen sind, sondern es hat lediglich eine entsprechende Feststellung der ersten Instanz wiedergegeben und dieser nicht widersprochen. Sodann hatte das Bundesgericht sich mit dem Schiesslärm von drei nebeneinanderliegenden betrieblich voneinander unabhängig nutzbaren Schiessanlagen zu befassen, die sich je wieder aus verschiedenen Teilanlagen zusammensetzen. Es handelt sich also um ein Gebiet mit einer ausserordentlich hohen Anzahl Schiessanlagen auf engem Raum, von dem zweifelsohne erhebliche, wenn nicht gar massive, Lärmauswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Das Bundesgericht stellte sich im Urteil denn auch auf den Standpunkt, dass der dringende Sanierungsbedarf in Bezug auf alle Schiessanlagen unbestritten sei (BGE 133 II 181 E. 11.2.2). Dass bei diesen Verhältnissen der zusätzliche Lärm, der vom Armbrustschiessstand ausging, eine für das Gericht vernachlässigbare Grösse darstellte, liegt auf der Hand. Die Feststellungen des Bundesgerichts sind somit vor dem Hintergrund der von ihm zu beurteilenden Gesamtlärmsituation entsprechend zu relativieren. Zwar ist es für das Verwaltungsgericht auch klar, dass eine Feuerwaffe nicht das gleiche ist wie eine Armbrust und dass der beim Armbrustschiessen entstehende Lärm deutlich weniger aggressiv und störend in Erscheinung tritt als beim Schiesssport mit Hand- oder Faustfeuerwaffen. Doch überzeugt die Ansicht des Lärmexperten S., wonach es beim Lärmcharakter auch Parallelen gibt. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, spielte er damit wohl auf die in unregelmässigen Abständen auftretenden kurzen explosionsartigen Geräusche an, die bei beiden Sportarten auf die Umgebung einwirken. Es rechtfertigt sich deshalb auch, seiner Ansicht und damit der Meinung des BAFU zu folgen, wonach Anhang 7 LSV als Orientierungsgrundlage zu dienen habe. Im Einzelnen bedeutet dies für das Gericht, dass die Lärmbeurteilung von Armbrustschiessanlagen grundsätzlich anhand dieses Anhangs zu erfolgen hat. Abweichungen, auch punktuelle, von dieser Beurteilungsgrundlage sind indessen möglich. Sie sind aber zu begründen, wobei aus der Begründung hervorgehen müsste, weshalb bei einer bestimmten Armbrustschiessanlage sich die im Anhang 7 LSV vorgegebenen Lärmgrenzwerte und/oder Ermittlungsmethoden nicht oder nur teilweise eignen und weswegen sich unter Anwendung alternativer Grenzwerte und/oder Ermittlungsmethoden besser feststellen lässt, ob der von der betreffenden Anlage ausgehende Lärm die Anwohnerschaft in ihrem Wohlbefinden erheblich stört oder nicht.

7. Im vorliegenden Fall liegen verschiedene Fachbeurteilungen zur Lärmsituation rund um die streitbetroffene Armbrustschiessanlage vor. Sie seien nachfolgend in der Zusammenfassung wiedergegeben.

a) [Lärmtechnisches Gutachten vom 16. August 2013 durch dipl. Ing. HTL H. der Firma P. Wurde von der A. in Auftrag gegeben und hatte im Wesentlichen die lärmtechnische Beurteilung des Ist-Zustands 2012/13 zum Thema.]

b) [Lärmtechnisches Gutachten vom 14. Januar 2014 durch dipl. Ing. HTL H. der Firma P. Wurde von der A. in Auftrag gegeben. Erweiterung des ersten Gutachtens.]

c) [Stellungnahmen vom 30. September 2013 und 21. Januar 2014 des Lärmfachmanns S., der vom Gemeinderat X. angefragte wurde, sich zu den beiden Gutachten P. zu äussern.]

d) [Lärmmessung und Bericht durch den von der A. angefragten dipl. Arch. N. am 22. Juli 2015]

e) [Stellungnahme vom 12. November 2015 des vom Gemeinderat X. angefragten Lärmexperten S. zum Bericht N. und den Messresultaten]

f) [Äusserungen des Projektleiters Lärmschutz im kantonalen AFU und des Lärmexperten S. an der Referentenaudienz vom 28. April 2016]

g) [Präzisierungen durch S. am 29. Juni 2016 in einer Eingabe an das Verwaltungsgericht]

h) Bei der nun folgenden Würdigung dieser Gutachten und Stellungnahmen sind die beiden Lärmmomente «Abschuss» und «Zeitpunkt» separat zu behandeln. Vorab ist allgemein festzustellen, dass sowohl die Gutachter H. und S. wie auch der Lärmexperte des AFU, der Gemeinderat und der Beschwerdeführer alle davon ausgehen, dass der Lärm, der beim Schiessbetrieb in der Armbrustschiessanlage in X. auftritt, den IGW [Immissionsgrenzwert] gemäss Anhang 7 LSV für die Empfindlichkeitsstufe III nicht überschreiten darf, d.h. tiefer als 65 dB (A) sein muss. Auch sind sich die Erwähnten einig darüber, dass der Belastungsgrenzwert gemäss der Methode dieses Anhangs zu ermitteln ist, das heisst unter anderem auch, dass nach Massgabe des effektiven Schiessbetriebs Pegelkorrekturen nach unten vorzunehmen sind. Die Haltung der A. zu diesem Punkt ist nicht ganz klar. Zwar haben Vertreter der Gesellschaft an der Referentenaudienz vorgebracht, dass keine Berechnungen nach Anhang 7 LSV vorzunehmen seien, da eine Armbrust kein Schiessinstrument sei (...). Die Wortführer haben aber weder an dieser Aussprache noch hat die A. in ihren schriftlichen Eingaben nachvollziehbar darlegen können, in welchen Bereichen die Ermittlungsmethode des Anhangs 7 LSV bei der Beurteilung des Lärms von Armbrustschiessanlagen zu unbilligen Resultaten führen würde. Noch weniger ist aus den Akten ersichtlich, dass die A. alternative Lärmermittlungsmethoden vorgeschlagen hätte. Dazu kommt, dass die A. in ihren Eingaben immer dann mit den IGW und den Berechnungsmethode des Anhangs 7 LSV argumentiert, wenn es darum geht, Ergebnisse zu befürworten, die in ihrem Sinne sind (...). Die Vorbehalte einzelner Vertreter der A. gegen den Anhang 7 LSV vermögen das Gericht nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Da für das Gericht auch sonst nichts dagegen spricht, die Beurteilung des Lärms aus der Armbrustschiessanlage anhand von Anhang 7 LSV vorzunehmen, kann festgestellt werden, dass gegen die Methodik der Gutachter H. der Firma P. und S. grundsätzlich nichts einzuwenden ist.

h/aa) Was den Lärmpegel beim Abschuss betrifft, so bilden hierfür die beiden Lärmgutachten P. vom 16. August 2013 und 14. Januar 2014, welche von der A. in Auftrag gegeben wurden, die massgebenden Entscheidungsgrundlagen. Der Lärmexperte im AFU beurteilte diese Gutachten an der Referentenaudienz als mustergültig und verlangte, dass eine weitere Beurteilung, sollte sie erforderlich sein, nach dieser Methodik vorgenommen werde (...). Auch der Beschwerdeführer äusserte sich nicht im ablehnenden Sinne zu diesen beiden Gutachten. Er lobte sie jedenfalls als ausführlicher und verständlicher als die vom Gemeinderat in Auftrag gegebene Studie S. (...). Auch für das Gericht ist nicht zu sehen, dass die beiden Gutachten mit Blick auf die Abklärungen zur Lärmquelle «Waffe» Mängel aufweisen würden. Dies gilt namentlich für die am 13. November 2012 vorgenommenen Messungen und die dabei ermittelten Maximalpegel anhand der in Anhang 7 LSV verlangten Zeitkonstanten FAST. Es kann nach dem Gesagten somit auf den dabei gemessenen mittleren Maximalwert von 61 dB (A) abgestellt werden (...). Dieser Wert befindet sich unterhalb des hier massgebenden IGW gemäss Anhang 7 LSV, so dass gesagt werden kann, dass der Lärm, der bei Schussabgabe in der Armbrustschiessanlage in X. auftritt, sich nicht störend auf die Nachbarschaft im Sinne von Art. 15 USG auswirkt. (...)

(...)

h/dd) Was die Beurteilung des Lärms beim Einschlag betrifft, so bilden hierfür die eigenen Messungen der A. vom 22. Juli 2015 mit Schüssen auf eine sanierte Scheibe der Schussbahn 2 und der darauf gestützte Bericht des Lärmexperten S. vom 12. November 2015 die Beurteilungsgrundlagen. (...)

h/ee) Der Gutachter S. stützt sich in seinem Bericht auf Messdaten ab, welche ihm die A. lieferte. Der Verein ist in der Lärmfrage indessen Partei, so dass es angezeigt gewesen wäre, sich kritisch mit diesen Daten auseinanderzusetzen. Die lärmtechnische Beurteilung vom 12. November 2015 lässt diese kritische Würdigung indessen vermissen, was umso weniger nachzuvollziehen ist, als der Experte gleichwohl bemängelt, dass der Messvorgang nur knapp dokumentiert worden sei und er die Daten nicht habe überprüfen können. Hinzu kommt, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Daten aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsrahmen gar nicht direkt mit den älteren Messdaten aus den beiden Gutachten P. vergleichen konnte. Der Experte S. stützte sich also auf knapp dokumentierte, nicht mehr überprüfbare Messdaten ab, die ihm von einer nicht neutralen Partei zur Verfügung gestellt wurden und kam dabei aufgrund von Plausibilitätsüberlegungen und Analogieschlüssen zu seiner Schlusserkenntnis. Das Gericht erachtet dieses Vorgehen als problematisch. Obwohl es klare Anzeichen dafür gibt, dass die von der A. angestrebte Sanierung der Scheiben 1 bis 20 den Einschusslärm deutlich senken wird, kann nach dem Gesagten nicht auf die Schlussfolgerungen des von der Gemeinde beauftragten Lärmexperten S. vom 12. November 2015 abgestellt werden. Es ist vielmehr dessen Empfehlung vom 29. Juni 2016 zu folgen, wonach nach Abschluss der baulichen Sanierung eine LSV-konforme Kontrollmessung durchgeführt werden soll. Diese weitere Messung drängt sich auch deshalb auf, da gar nicht bekannt ist, ob die Scheiben im Rahmen des zu beurteilenden Baugesuchs so ausgerüstet werden wie die Scheibe 2 anlässlich der Messung vom 22. Juli 2015.

h/ff) Der Beschwerdeführer moniert, dass die bisherigen Lärmmessungen nicht repräsentativ gewesen seien, da bei den Messungen nicht gleichzeitig auf allen Bahnen geschossen worden sei (...). Die A. wehrt sich gegen dieses Ansinnen mit dem Argument, dass Anhang 7 LSV nicht anwendbar sei. Ausserdem seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet, da ja alle Scheiben eingehaust würden (...). Der A. kann in der Argumentation nicht gefolgt werden. Da Anhang 7 LSV im vorliegenden Fall analog anwendbar ist und die A. von der Wirksamkeit ihrer Sanierungsmassnahmen überzeugt ist, spricht nichts dagegen, die Kontrollmessungen auch bei Vollbetrieb durchzuführen. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch Art. 8 USG, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind.

i) Bei der Auswertung der noch durchzuführenden Kontrollmessungen werden die gemessenen Maximalpegel wieder mit einem Korrekturpegel nach unten angepasst werden. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle deshalb auf den Korrekturwert einzugehen, der in allen Gutachten bisher mit –2.9 dB (A) angegeben wurde. Ein bestimmender Faktor bei der Berechnung der Pegelkorrektur sind gemäss der Formel in Ziffer 321 Abs. 1 Anhang 7 LSV die so genannten jährlichen Schiesshalbtage. Je mehr Schiesshalbtage in der Formel eingesetzt werden, desto höher wird der Korrekturwert, das heisst desto weniger werden die Messergebnisse nach unten korrigiert. In Ziffer 322 Abs. 1 Anhang 7 LSV ist angegeben, wie Schiesshalbtage ermittelt werden. Demnach gilt jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, zählt es als halber Schiesshalbtag. Gemäss Ziffer 321 Abs. 1 Anhang 7 LSV werden Schiesshalbtage an einem Sonn- oder an einem allgemeinen Feiertag drei Mal gewichtet. Ziffer 321 Abs. 2 Anhang 7 LSV bestimmt, dass bei der Erhebung der Schiesshalbtage alle Schiessen berücksichtigt werden, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden. Aus den beiden Gutachten P. geht hervor, dass die Pegelkorrektur von –2.9 dB (A) anhand der folgenden Eckdaten berechnet wurde: Saisondauer vom 1. April bis 31. Oktober (7 Monate), 45'000 Schüsse pro Jahr und 520 gewichtete Schiesshalbtage (328 werktags, 64 sonntags). Einer Tabelle ist gleichzeitig zu entnehmen, dass die Schiesshalbtage an jedem Vormittag 4 Stunden dauern, nämlich von 8 Uhr bis 12 Uhr, und nachmittags an Werktagen 8 Stunden, nämlich von 13.30 bis 21.30 Uhr, und nachmittags an Sonn- und Feiertagen 6.5 Stunden, nämlich von 13.30 bis 20.00 Uhr (...). Da zuvor festgestellt wurde, dass die Lärmermittlung bei der Armbrustschiessanlage in X. anhand der in Anhang 7 LSV vorgegebenen Methode zu erfolgen hat, sind konsequenterweise auch die Definitionen der Schiesshalbtage aus der Verordnung zu übernehmen. Demnach war es nicht korrekt, dass in den Gutachten P. bei der Berechnung der Pegelkorrektur Schiesshalbtage eingesetzt wurden, die am Nachmittag 6.5 oder 8 Stunden dauern. Zwar wird in Anhang 7 LSV die Länge eines Schiesshalbtags nicht direkt definiert, über die Definition des halben Schiesshalbtags jedoch indirekt sehr wohl. Für das Gericht scheint es jedenfalls klar, dass wenn ein Schiessereignis mit einer Dauer von maximal 2 Stunden als «halber» Schiesshalbtag gilt, ein Schiessereignis, welches zwischen 2 und maximal 4 Stunden dauert, als «ganzer» Schiesshalbtag zählt. In den Gutachten P. wurde davon ausgegangen, dass im Schützenstand der A. ab halb zwei Uhr nachmittags dauerhaft 6.5 bzw. 8 Stunden lang geschossen werden kann. Gestützt auf Anhang 7 LSV sind diese Schiesszeiten werktags deshalb als 2 und sonn- und feiertags als 6 Halbschiesstage zu zählen. Gemäss der hier zu beurteilenden Baubewilligung sollen der A. sogar durchgehende Schiesszeiten an Werktagen von 7.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr zugestanden werden. Es ist zu beachten, dass bei korrekter Anwendung von Anhang 7 LSV dann mit folgenden Schiesshalbtagen zu rechnen wäre: Werktage vormittags 1.5 und nachmittags 2.5; Sonn- und Feiertage vormittags 3 und nachmittags 7.5. Die Gutachter werden diese Überlegungen bei der Auswertung der durchzuführenden Kontrollmessung zu berücksichtigen haben.

8. a) Das Verwaltungsgericht hat in Entscheid V 2014 61 erwogen, dass der Gemeinderat es versäumt habe, mit der Baubewilligung über ein Betriebsreglement zu befinden. Dieses müsse festlegen, zu welchen Zeiten und wie lange der Schiessbetrieb jeweils aufrechterhalten werden dürfe (V 2014 61, Erw. 7d). Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren hat die A. nunmehr ein Betriebsreglement vorgelegt und der Gemeinderat hat die darin vorgesehenen Schiesszeiten in die Baubewilligung aufgenommen (...). Demzufolge könne der A. an jedem Tag der Woche durchgehend bis um 22 Uhr schiessen. Schiessbeginn sei werktags um 7 Uhr und sonn- und feiertags um 8 Uhr, an überregionalen und nationalen Wettkämpfen seien grosszügigere Regelungen möglich. Der Gemeinderat X. wie auch die A. rechtfertigen diese Regelung damit, dass nach erfolgter Sanierung gemäss Bauvorhaben in der Anlage ein Lärmniveau erreicht werde, welches die Betroffenen in ihrem Wohlfinden nicht mehr beeinträchtige. Aus Gründen des Lärmschutzes sei es dann nicht mehr zu rechtfertigen, die Betriebs- und Schiesszeiten einzuschränken (...). Wenn in der Schiessanlage nach einer Sanierung die IGW eingehalten sind, ist es tatsächlich so, dass sich der Schiesslärm nicht mehr als schädliche oder lästige Einwirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG bezeichnen lässt. Abgesehen davon, dass darüber erst Gewissheit nach einer LSV-konformen Kontrollmessung bestehen wird, ist an dieser Stelle auf das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht aufmerksam zu machen.

b) Artikel 11 Abs. 2 USG definiert dieses zentrale Prinzip des Schweizer Umweltrechts wie folgt: «Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.» Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip unnötiger Lärm vermieden werden muss, falls sich erweist, dass die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 126 II 300 E. 4c/bb, mit Hinweisen). Es hat auch verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Lärmschutzmassnahmen nicht erst zu ergreifen sind, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird. Es sollen auch die bloss unnötigen Emissionen vermieden werden. Dazu können direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG Betriebs- oder andere Beschränkungen angeordnet werden (BGE 120 Ib 89 E. 4a, mit Hinweisen).

c/aa) Vorliegend hat der Gemeinderat Betriebszeiten bewilligt, die als äussert grosszügig zu bezeichnen sind. Diese Regelung wird dazu führen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der üblichen Nachtruhezeiten jederzeit mit Lärm aus dem benachbarten Armbrustschiessstand wird rechnen müssen, auch zu Zeiten, in denen die Lärmverordnung der Gemeinde X. vom 18. Mai 1971 (LVO) die Einwohner vor bestimmten andere lärmverursachenden Aktivitäten verschont, so vor Lärm im Zusammenhang mit Bauarbeiten, Teppichklopfen und anderen lärmigen Haus- und Gartenarbeiten (sonntags gar nicht erlaubt, werktags nicht erlaubt zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, § 3 Abs. 2 LVO; § 5 LVO). Zur Begründung seiner Haltung bringt der Gemeinderat im Wesentlichen vor, dass der Lärm aus der Anlage nach der Sanierung nicht mehr als schädlich anzusehen sei. Der Gemeinderat hat aber nicht geprüft, ob der beim Schiessen auftretende Lärm sich im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht auch noch über [Einschränkungen] der Betriebszeiten weiter eindämmen lässt. (...) Es ist im Übrigen (...) nicht so, dass derartige Einschränkungen sich immer nur auf die gesamte Anlage erstrecken müssten. Denkbar ist auch, den Schiessbetrieb zu gewissen Zeiten auf Bahnen zu unterbinden, die sich am nächsten zum Haus des Beschwerdeführers befinden (...).

c/bb) Der Gemeinderat wird sich somit ein weiteres Mal mit dem Betriebsreglement der A. zu befassen haben. Er wird dabei die Betriebszeiten neu festlegen müssen. Gegebenenfalls wird er dabei auch die zeitliche Nutzung verschiedener Schiessbahnen regeln. Dabei wird der Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit zu erbringen sein, d.h. es wird aufzuzeigen sein, dass der Verein diese Zeiten benötigt, um seine Trainings-, Wettkampf- und Veranstaltungsbedürfnisse ohne unzumutbare Einschränkungen befriedigen zu können. Als weitere Beurteilungskriterien könnte er sich dabei beispielsweise auch auf die Anzahl Schützen im Verein, die besonderen Trainingsbedürfnisse der Jungschützen, (...) und die Zahl der Schiessbahnen stützen. Das Gericht erachtet im Übrigen die Konzeption der aktuellen provisorischen Regelung mit unterschiedlich langen Zeitfenstern innerhalb eines starren Betriebszeitenrahmens als Basis für das zu erlassende definitive Reglement unter lärmrechtlichen Gesichtspunkten als nicht sachgerecht. Dies vor allem deshalb, da Aussenstehende die Einhaltung der komplexen Regelung nur schwer überprüfen können. Ausserdem stehen Schiesshalbtage, die länger als 4 Stunden dauern, im Widerspruch zu Anhang 7 LSV. Anzustreben ist vielmehr eine einfache Regelung mit Betriebszeiten, während denen grundsätzlich auch geschossen werden darf. Dazu sind gewisse Lockerungen für genau definierte Spezialanlässe vorzusehen. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Gemeinderat auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben wird, wonach sozio-psychologische Untersuchungen gezeigt hätten, dass Schiesslärm dann als besonders störend empfunden werde, wenn die Betroffenen sich zuhause erholen wollten (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996 in URP 1997 S. 38 E. 3c). Dies ist namentlich im Hinblick auf die von der A. gewünschten Betriebsdauer in den Abendstunden bis täglich 22:00 Uhr von Bedeutung, aber auch in Bezug auf den angestrebten Betriebsbeginn von 07:00 Uhr werktags (d.h. auch samstags) und von 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.

(...)

9. (...) Gemäss Art. 13 Abs. 1 LSV ordnet die Vollzugsbehörde bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die notwendigen Sanierungen an, nachdem sie die Inhaber der Anlagen angehört hat. Artikel 37a Abs. 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Sanierung einer Anlage die zulässigen Immissionsgrenzwerte festhält. Vorliegend wurden durch den Betrieb der Armbrustschiessanlage in X. die IGW deutlich überschritten, was eine Sanierung der Anlage erforderlich macht. Soweit ersichtlich hat der Gemeinderat X. bisher noch nie formell eine Sanierung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LSV angeordnet, sondern die A. hat ein Lärmsanierungskonzept erarbeitet, dem der Gemeinderat über die Erteilung der Baubewilligung implizit zugestimmt hat. In dieser Bewilligung wird unter «Besondere Bedingungen» Ziffer 1.2 jetzt zwar bestimmt, dass der künftige Schiessbetrieb ausschliesslich mit der Schallschutzvorrichtung stattfinden dürfe, damit die IGW auch effektiv eingehalten würden. Die Höhe der IGW wird aber nirgends erwähnt. Schon aus diesem Grund entspricht die Baubewilligung Art. 37a Abs. 1 LSV nicht. (...) An der Referentenaudienz sagte der Lärmfachmann des AFU, welche Punkte ein derartiger Feststellungsentscheid aus seiner Sicht zusätzlich enthalten sollte: ein Betriebsreglement, die Festlegung der Schiessbahnen, eine Dokumentation der Wirkung der getroffenen Lärmschutzmassnahmen sowie eine Pegelkorrektur K (...). Das Gericht kann sich diesen Forderungen anschliessen. Wie der Lärmfachmann nämlich weiter überzeugend ausführte, muss der lärmbetroffene Nachbar etwas in der Hand haben, um später überprüfen zu können, ob die von der Behörde verfügten Parameter eingehalten werden. Der Gemeinderat X. wird demzufolge auch diese Pendenz nachzuholen haben.

10. a) Zusammengefasst ist zum folgenden Ergebnis zu kommen: Die Baubewilligung vom 14. Dezember 2015 kann erteilt werden, mit Ausnahme der besonderen Bedingung in Ziffer 1.3. Dieser Abschnitt ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ersetzen: «Solange nicht rechtskräftig feststeht, ob der sanierte Schützenstand die Immissionsgrenzwerte analog Anhang 7 LSV einhält, und solange nicht auch alle weiteren Massnahmen zur Vermeidung unnötigen Lärms ergriffen wurden, die technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, regelt der Gemeinderat X. die Schiesszeiten einstweilen auf provisorischer Basis von Jahr zu Jahr.» Es kommt somit zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an dem vom Gemeinderat genehmigten Betriebsreglement der A. vor Gericht durchdringt und die Sache zur Bereinigung dieses Punktes wieder an den Gemeinderat zur Neuentscheidung zurückgewiesen wird. Bei anderen wichtigen Anliegen unterliegt der Beschwerdeführer jedoch vor Gericht, so wird die Baubewilligung erteilt, obwohl noch kein definitives Betriebsreglement vorliegt. Auch dem Antrag betreffend Grenzabstand wird nicht gefolgt und auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage des Grenzzauns wurde nicht eingetreten.

b) Bevor zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu beziehen ist, sind angesichts des komplexen Sachverhalts noch ein paar Bemerkungen zum weiteren Vorgehen angebracht. Da dieses Urteil den Parteien erst im Verlaufe des Monats September 2016 zugehen wird, ist davon auszugehen, dass während der aktuellen Schiesssaison keine Bauarbeiten im Schützenstand mehr stattfinden werden. Nach Fertigstellung der tunnelartigen Vorrichtungen könnte im Prinzip mit den Messungen für das weitere LSV-konforme lärmtechnische Gutachten begonnen werden. Zu beachten ist jedoch, dass auch Messungen bei Vollbetrieb durchzuführen sind (Erw. 7h/ff). Danach ist ein weiteres lärmtechnisches Gutachten zu erstellen. Hinsichtlich der im Gutachten einzusetzenden Pegelkorrektur ist vorerst von den Schiesszeiten auszugehen, welche der A. nach erfolgter Sanierung vorschwebten, d.h. Montag bis Samstag von 07:00 bis 22:00 Uhr und Sonn- und Feiertage von 08:00 bis 22:00 Uhr (Erw. 8a). Mit Blick auf die sich daraus ergebenden Schiesshalbtage ist bei korrekter Anwendung von Anhang 7 LSV pro Werktag mit 4 Schiesshalbtagen und pro Sonn- und Feiertag mit 10.5 Schiesshalbtagen zu rechnen. Die Dauer der Schiesssaison beträgt 7 Monate und die Anzahl jährlicher Schüsse 45'000 (Erw. 7i). Sollte das Lärmgutachten in der Folge zum Schluss kommen, dass der IGW gemäss Anhang 7 LSV eingehalten ist, muss geprüft werden, mit welchen weiteren Massnahmen dem Vorsorgeprinzip Nachachtung verschafft werden kann (Erw. 8 c/aa). Sollte der IGW indessen überschritten werden, sind vorerst Einschränkungen bei den Schiesszeiten ins Auge zu fassen, um einen LSV-konformen Schiessbetrieb gewährleisten zu können. Aber auch in dieser Situation wird der Gemeinderat in einem weiteren Schritt das Vorsorgeprinzip nach Möglichkeit zu beachten haben. Anhand der allenfalls reduzierten Betriebs- und Schiesszeiten ist sodann der Faktor für die Pegelkorrektur neu zu berechnen. Am Schluss wird der Gemeinderat eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV mit einem Betriebsreglement erlassen können (Erw. 9, 8c/bb). Die Verfügung ist nicht nur der A., sondern auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Nach Erlangung der Rechtskraft kann die «Besondere Bestimmung» in der Ziffer 1.3 der Baubewilligung entsprechend angepasst werden. Sollte gegen die Verfügung der Rechtsmittelweg beschritten werden, führt der Weg in diesem Fall im Übrigen nicht mehr direkt an das Verwaltungsgericht, weil es sich dann nicht mehr um einen baurechtlichen Entscheid für eine Baute ausserhalb der Bauzone handeln wird. Solange keine Feststellungsverfügung vorliegt, wird der Gemeinderat X. wie bis anhin von Saison zu Saison eingeschränkte Betriebszeiten verfügen müssen, wobei wenig dagegen spricht, sich dabei am bisher verordneten Zeitrahmen zu orientieren. (...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2016, V 2016 8
Das Urteil ist rechtskräftig.

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