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Art. 404 OR

Regeste:

Art. 404 OR – Bei Krippenverträgen kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingung nicht gültig ist, ist es zulässig, für den Fall des Widerrufs oder der Kündigung zur Unzeit eine Konventionalstrafe entsprechend den Betreuungsgebühren bis zum Kündigungstermin zu vereinbaren.

Aus den Erwägungen:

3.2 Der Betreuungsvertrag (ein Krippenvertrag) ist ein Vertrag sui generis, auf den hauptsächlich Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung gelangt (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178). Die Beklagte bestreitet nicht, dass für die Betreuung ihres Sohnes ein Honorar bzw. eine Gebühr in Höhe von CHF 1'906.60 pro Monat vereinbart wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Betreuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung gegeben war. Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts Zug ist das zwingende Widerrufsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR bei Kinderkrippenverträgen nicht anwendbar (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 178 f.; Rusch/Hochstrasser, Verträge mit Kinderkrippen, Jusletter 22. Oktober 2007, Rz 42 ff.). (...)

Selbst wenn jedoch Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, anwendbar wäre, führte dies vorliegend zu keinem anderen Resultat. Denn falls die Auflösung des Auftrags zur Unzeit erfolgt, ist die zurücktretende Partei gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zum Ersatz des der Gegenpartei verursachten Schadens verpflichtet. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, für den Fall eines Widerrufs zur Unzeit eine Konventionalstrafe vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Aufgrund der Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung erfolgte die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Klägerin am 30. April 2016 zur Unzeit. Die Kündigung sei – so die unbestritten gebliebene Darstellung der Klägerin – für sie überraschend gekommen. Man habe den Betreuungsplatz zudem nicht besetzen können. Die (kurzfristige) Neubesetzung sei sehr schwierig (act. 6 S. 2). Es ist notorisch, dass eine Kinderkrippe eine Organisation darstellt, die Räume, Personal und Material bereitzustellen hat und entsprechend planen können muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 14. Juli 2005, in: GVP 2005 S. 179; Rusch/Hochstrasser, a.a.O., Rz 46). Dass im Falle einer sofortigen Auflösung des Betreuungsvertrages, ohne dass die Kinderkrippe dazu begründeten Anlass gegeben hat (vgl. act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB), ist zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 18. Oktober 2016

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