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Art. 3 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV
Art. 25-31 KVG i.V.m. Art. 32-34 KVG, Art. 17-19 KLV
Art. 37 Abs. 4 ATSG

Art. 9 AVIG

Regeste:

Art. 9 AVIG – Für den Leistungsbezug gilt eine zweijährige Rahmenfrist, welche mit dem ersten Tag beginnt, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine einmal eröffnete Rahmenfrist bleibt selbst dann bestehen, wenn sich eine versicherte Person von der Arbeitslosenversicherung wieder abmeldet. Die Beständigkeit der Rahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig erweist (Erw. 2.3). In casu blieb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Mitteilung des Stellenantritts bestehen, auch wenn die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist (Erw. 3.5).

Aus dem Sachverhalt:

A., zuletzt vom 1. Mai 2013 bis 30. November 2013 bei der B. AG tätig, meldete sich Anfang Dezember 2013 zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenkasse C. zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 2. Dezember 2013 an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse C. eine Anspruchsberechtigung vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 ab wegen weitergehenden Lohnansprüchen des Versicherten bis Ende Januar 2014. Per 2. März 2014 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil er ab dem 3. März 2014 für die D. GmbH befristet bis zum 30. November 2014 arbeiten konnte. Ende November 2014 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Dezember 2014 an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse C. eine Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2016 ab. Begründet wurde dies unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG sowie Art. 11 AVIV damit, dass die Beitragszeit für eine neue Rahmenfrist nicht erfüllt sei. Der Versicherte habe sich vor längerer Zeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Per 31. Januar 2016 sei die zweijährige Rahmenfrist abgelaufen. Da der Versicherte während der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 zu wenig beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe, müsse der Anspruch auf Taggelder in einer neuen Rahmenfrist abgelehnt werden. Gegen diese Verfügung erhob A. Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse C. mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 abwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der hier vorliegenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 könne festgestellt werden, dass er in der massgeblichen Zeit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung im Umfang von 8 Monaten und 28 Tagen und somit nicht während mindestens 12 Monaten ausgeübt habe. Befreiungsgründe seien keine gegeben. Da die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten nicht gegeben sei, bestehe diesbezüglich kein weiterer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2016. Seinem Antrag, den Beginn der Rahmenfrist neu auf den 1. Dezember 2014 zu setzen, könne keine Folge geleistet werden. Er habe sich innerhalb der laufenden Rahmenfrist bewusst zweimal zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Da innerhalb der Rahmenfrist bereits für den Monat Februar 2014 und für den Monat März 2014 eine Abrechnung erfolgt sei (es hätten aufgrund des hohen Verdienstes und der damit verbundenen 20 Wartetage keine Taggelder ausbezahlt werden können), er für den Monat Februar 2014 Taggelder beantragt habe (Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2014 vom 23. Februar 2014) und die Abmeldung auf seinen Wunsch hin auch per 2. März 2014 und nicht per 1. Februar 2014 erfolgt sei, könne die Rahmenfrist rückwirkend aufgrund der erst ab dem 1. Februar 2016 gegebenen Umstände nicht geändert werden. Beschwerdeweise gelangte A. daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die Auszahlung von Arbeitslosentaggeld bis mindestens 30. November 2016 unter Änderung des Rahmenfristbeginns. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse C. die Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.3 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen. Weder eine die Arbeitslosentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solcher (bspw. nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 Erw. 2a). Die einmal eröffnete Rahmenfrist bleibt selbst dann bestehen, wenn sich eine versicherte Person von der Arbeitslosenversicherung wieder abmeldet, denn die Rahmenfrist wird durch die Abmeldung und die damit verbundene Auflösung des Rechtsverhältnisses mit der Arbeitslosenversicherung nicht beendet, sie läuft auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [kurz: EVG] vom 1. März 2004, C 224/03, Erw. 3 mit Hinweisen).

Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 Erw. 2b/aa).

(...)

3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Mai 2013 bei der B. AG, welche ihn in einem Projekt bei ihrer Kundin E. einsetzte. Nachdem die E. den Beschwerdeführer aus dem Projekt ausschloss, wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B. AG im gegenseitigen Einvernehmen per 30. November 2013 aufgelöst. Im Aufhebungs- und Freistellungsvertrag vom 22. November 2013 wurde eine Abfindung von Fr. 40'000.– zur Abgeltung der Monate Dezember 2013 und Januar 2014 vereinbart. Am 1. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und am 2. Dezember 2013 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin per 2. Dezember 2013 an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine Lohnzahlung bis 31. Januar 2014 erhalte, womit er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Am 13. Februar 2014 meldete sich F. von der B. AG mittels E-Mail bei G. von der Beschwerdegegnerin. Letztere schrieb von Hand auf die ausgedruckte E-Mail, dass sie am 14. Februar 2014 den Beschwerdeführer informiert habe, dass die Rahmenfrist eröffnet werden könne, indes noch Sachverhaltsabklärungen laufen würden, weil eine Stellungnahme der B. AG fehle. Einem internen Arbeitsblatt der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2014 betreffend den Beschwerdeführer kann sodann entnommen werden, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 festgelegt wurde und dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 die Beitragszeit mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 18 Monaten erfüllt hatte. Dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesprächsprotokoll des RAV vom 14. Februar 2014 kann u.a. entnommen werden, dass die Rahmenfrist weiterhin noch nicht eröffnet sei. Am 21. Februar 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer seine befristete Anstellung bei der D. GmbH vom 3. März 2014 bis 30. November 2014. Am 23. April 2014 bestätigte das RAV Zug dem Beschwerdeführer seine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 2. März 2014. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann am 27. November 2014 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 3. Dezember 2014 per 1. Dezember 2014 wiederum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesprächsprotokoll des RAV vom 4. Dezember 2014 wurde u.a. festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen «Wiederkehrer» handle, die laufende Rahmenfrist vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 dauere und der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosentschädigung per 1. Dezember 2014 erhebe. In weiteren vom Beschwerdeführer unterzeichneten Gesprächsprotokollen des RAV vom 31. März 2015, 9. Juni 2015 bzw. 8. Oktober 2015 wurde unter der Rubrik «Saldo Taggelder/Rahmenfrist» festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch 364 Tage, 281 Tage bzw. 193 Tage Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die Rahmenfrist vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 laufe. In der «Abrechnung Dezember 2014» der Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 ist u.a. nachzulesen, dass er in der Rahmenfrist vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 einen Höchstanspruch an Taggeldern von 400 habe, wovon er nun 12 bezogen habe und ihm deshalb noch 388 blieben. Im Januar 2015 wurden 22 Tage abgerechnet, so dass der Beschwerdeführer noch über einen Restanspruch von 366 verfügte.

3.3 Aus den oben zitierten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – trotz Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 2013 – aufgrund der Abgeltungszahlung bis Ende Januar 2014 noch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hatte, womit die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) auch noch nicht erfüllt waren. Dies wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 17. Januar 2014 entsprechend mitgeteilt, was der Beschwerdeführer akzeptierte, so dass die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid wurde damit aber die Rahmenfrist noch nicht festgelegt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin indes kurz darauf am 14. Februar 2014 den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Februar 2014 festlegte, wovon das RAV beim gleichentags stattgehabten Gespräch mit dem Beschwerdeführer offensichtlich noch nichts wusste und es dem Beschwerdeführer deshalb auch nicht mitteilen konnte. Hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gekannt, hätte dies indes nichts am Umstand geändert, dass beim Beschwerdeführer per 1. Februar 2014 alle Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosentschädigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG – insbesondere auch die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG – erfüllt waren. Davon schien der Beschwerdeführer überdies auch selber ausgegangen zu sein, beantragte er doch am 23. Februar 2014 für den Monat Februar 2014 Taggelder. Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer aber aufgrund seines versicherten Verdienstes (ab Fr. 10'417.–) 20 Wartetage abgezogen wurden, so dass er im Februar 2014 noch keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern hatte, waren die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG per 1. Februar 2014 erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mittels «Abrechnung Februar 2014» am 5. März 2014 auf die Rahmenfrist vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 und den Höchstanspruch von 400 Tagen hingewiesen. Diese Abrechnung blieb seitens des Beschwerdeführers unangefochten, so dass sie in Rechtskraft erwuchs. Weil die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Art. 9 Abs. 2 AVIG), ist die Festsetzung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Die anlässlich der erstmaligen «Abrechnung Februar 2014» vom 5. März 2014 betreffend Nichtauszahlung von Taggeldern festgesetzte Rahmenfrist hat längst Rechtsbeständigkeit erlangt. Der am 1. Februar 2014 festgesetzte Beginn der Leistungsrahmenfrist steht mit dem geltenden Recht in Einklang, was soeben dargelegt wurde.

3.4 Um vom Grundsatz der Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist abzuweichen, müsste sich nachträglich herausstellen, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig erweisen. Hinweise dafür, dass die fragliche Rahmenfrist aus wiedererwägungsrechtlicher oder prozessualrevisionsrechtlicher Sicht von der Beschwerdegegnerin neu festzulegen gewesen wäre, sind sodann keine aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat nämlich für den Monat Februar 2014 lediglich aufgrund der Höhe seines versicherten Verdienstes keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt erhalten, und nicht weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt gewesen wären. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid sodann festgestellt, dass die nachträgliche Feststellung ungenügender Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist keinen Grund darstelle, den Beginn der einmal festgelegten Rahmenfrist abzuändern.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend rügt, er sei seitens der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über den Beginn der Rahmenfrist informiert worden, kann er nicht gehört werden. Ob er sich nämlich nun in Kenntnis oder – wie er behauptet – in Unkenntnis des Rahmenfristbeginns von der Arbeitslosenkasse und vom RAV per 2. März 2014 abgemeldet hat, ist irrelevant und deshalb auch nicht weiter zu prüfen, denn eine einmal eröffnete Rahmenfrist bleibt selbst dann bestehen, wenn sich eine versicherte Person von der Arbeitslosenversicherung wieder abmeldet, denn die Rahmenfrist wird durch die Abmeldung und die damit verbundene Auflösung des Rechtsverhältnisses mit der Arbeitslosenversicherung nicht beendet, sie läuft auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist weiter (vgl. Erw. 2.3 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin seine Mitteilung betreffend Stellenantritt per 3. März 2014 als Widerruf von der Anmeldung hätte verstehen bzw. entgegennehmen sollen, ist schlicht nicht nachvollziehbar und muss als nachträgliches Konstrukt bzw. als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin diese Mitteilung als Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung verstanden bzw. qualifiziert, hat sie doch nach der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 bereits eine Verfügung am 17. Januar 2014 und anlässlich der per 1. Februar 2014 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Abrechnung für den Monat Februar 2014 erlassen, wogegen der Beschwerdeführer nicht opponiert hatte. Auch mit seinem Einwand, der zuständige RAV-Betreuer habe nicht reagiert, als festgestanden habe, dass er ab dem 21. Februar 2014 (red. Anmerkung: Vertragsabschluss mit C. GmbH für Anstellung vom 3. März 2014 bis 30. November 2014) die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit nicht mehr erfüllt habe, zielt der Beschwerdeführer ins Leere, beendigen doch weder eine die Arbeitslosentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solcher (bspw. nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) die Rahmenfrist (vgl. Erw. 2.3 oben).

3.6 Damit fehlt es an einem Grund, welcher der Beständigkeit des festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist per 1. Februar 2014 entgegenstünde, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2016 um Verschiebung der Rahmenfrist auf den 1. Dezember 2014 abwies. Demnach erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016 als korrekt und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2017, S 2016 89
Das Urteil ist rechtskräftig.

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