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Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV

Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug

Regeste:

Art. 87 Abs. 1 Satz 1 VZV – Ein Fahrzeughalter hat während 12 Monaten Anspruch auf Herausgabe der beim Strassenverkehrsamt deponierten Kontrollschilder.

Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien – Nach 12 Monaten kann das Strassenverkehrsamt deponierte Schilder zwar an Dritte vergeben, doch muss es seine entsprechende Praxis mindestens auf seiner Homepage bekannt geben.

Aus dem Sachverhalt:

X. verlangte vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Herausgabe des fünfstelligen Kontrollschilds ZG --000 und des vierstelligen Kontrollschilds ZG ----, die seine Rechtsvorgängerin auf dem Amt hinterlegt hatte. Mit Verfügung vom 18. April 2017 verweigerte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Herausgabe, u.a. mit der Begründung, Kontrollschilder, welche länger als 12 Monate deponiert seien, könnten nicht mehr übertragen werden. Dagegen liess X. am 19. Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug führen.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. b) Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) bestimmt, dass die einmal zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert bleibt. Artikel 78 Abs. 1 VZV definiert die Haltereigenschaft. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt. Aus der zweiten Bestimmung ergibt sich, dass ein Kontrollschilderpaar zunächst nur einem bestimmten Fahrzeug und gleichzeitig einem bestimmten Halter zugeteilt wird. Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 VZV setzt aber stillschweigend eine Situation voraus, in der ein Halter kein Fahrzeug mehr besitzt, oder falls doch, dass er dieses zumindest vorübergehend nicht mehr verwendet. In solchen Fällen verfügt der ehemalige Halter dem Grundsatz nach über einen bundesgesetzlich verankerten Anspruch auf Beibehaltung der ihm zuvor zugeteilten Schildnummer.

(...)

4. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beibehaltung der Zuteilung der Kontrollschilder ZG --0000 und ZG ---- an ihn weggefallen ist. Gemäss Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV ist die Zuteilung anderer Nummern zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV bleiben Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, Eigentum der Behörde.

a) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Da das Strassenverkehrsamt von Gesetzes wegen Eigentümer der Kontrollschilder ist, bleibt es auch dann Eigentümer, wenn es die Schilder den Fahrzeughaltern zuteilt und aushändigt. Die Halter sind lediglich nutzungsberechtigte Besitzer dieser Schilder. Die Modalitäten dieses Nutzungsrechts werden im VZV umschrieben, sind also öffentlich-rechtlicher Natur. Zwar kann die Behörde im Rahmen dieser Bestimmungen ihr Eigentumsrecht wahrnehmen, was konkret bedeutet, dass sie bei ihr hinterlegte Kontrollschilder nach einem Jahr nicht wieder an den ursprünglichen Halter herausgeben muss und die Nummernschilder anderweitig zuteilen kann. Gleichzeitig hat sie sich als staatliche Behörde dabei aber auch an die übrige gesetzliche und verfassungsmässige Ordnung zu halten.

b) Fahrzeughalter verfügen zwar bloss über ein Nutzungsrecht an den Kontrollschildern, doch ist nicht zu übersehen, dass die von der Behörde geschaffene Möglichkeit der freien Kontrollschilderübertragung an Dritte dazu führt, dass gewisse Halter ihr Nutzungsrecht kommerzialisieren können. Dies betrifft insbesondere Halter, welche Kontrollschilder mit besonderen Nummernkombinationen oder mit nur wenigen Ziffern besitzen. Um diese Aussage zu bestätigen, genügt bereits ein Blick in das Amtsblatt des Kantons Zug. In der Ausgabe vom Nr. 38 vom 22. September 2017 gibt es auf der Seite 165 beispielsweise drei Inserate von Anbietern, welche drei- und vierstellige Kontrollschilder verkaufen wollen. In einem Fall wird sogar verlangt, dass das Angebot eines Interessenten für ein vierstelliges Nummernschild im Minimum Fr. 4'000.– zu betragen habe. Solche und ähnlich Inserate erscheinen in fast jeder Ausgabe des Amtsblatts. Auch das Strassenverkehrsamt geht davon aus, dass Kontrollschilder, die aus wenigen Ziffern bestehen, für die Nutzungsberechtigten einen beachtlichen Wert haben, indem es schreibt, dass Kontrollschilder mit drei- und vierstelligen Nummern im Hinblick auf ab 2018 durchzuführende Versteigerungen zurzeit zurückbehalten würden und der Kanton mit solchen Versteigerungen Mehreinnahmen generieren könne. Durch das Verweigern der Herausgabe eines Kontrollschilds mit einer vierstelligen Nummer hat das Strassenverkehrsamt somit in eine Vermögensposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Dabei war es aufgrund von Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV keineswegs dazu verpflichtet, die Herausgabe zu verweigern, denn hierbei handelt es sich, wie erwähnt, um eine Kann-Bestimmung. Das Strassenverkehrsamt hat dem Gericht dargelegt, dass es diesbezüglich über eine jahrelange, rechtsgleich gehandhabte Praxis verfüge. Demzufolge würden Kontrollschilder mit drei- und vierstelligen Nummern zwei Jahre im Depot gehalten und solche mit fünfstelligen Nummern nur ein Jahr. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen nicht auch in Form einer für jeden und jede verbindlichen generell-abstrakten Regelung, d.h. als Gesetz oder Verordnung, festhalten und auf dem jeweils dafür vorgesehenen Weg erlassen müsste. Dieser Punkt kann hier indessen offenbleiben. Denn wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, räumt Art. 87 Abs. 1 Satz 2 VZV dem Strassenverkehrsamt ein Ermessen ein, welches es pflichtgemäss und nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) auszuüben hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Fahrzeughalter Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegen im berechtigten Vertrauen, dass sie diese wieder einlösen können, sobald sie sie wieder benötigen. Angesichts des Umstands, dass sich das Nutzungsrecht an gewissen Schildern zu einem guten Preis verkaufen lässt, bedeutet dies auch, dass das Amt nach Treu und Glauben in geeigneter Form transparent zu machen hat, unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welcher Frist es hinterlegte Schilder nicht mehr an die bisherigen Halter herausgibt. Dieses Transparenzgebot deckt sich im Übrigen mit den Kommunikationsleitlinien des Kantons Zug vom 27. Januar 2015 (BGS 152.33), welche der Regierungsrat zuhanden der Verwaltungsbehörden erlassen hat. Angesprochen sind hier namentlich § 3 Abs. 1 lit. a, c und e der Leitlinien, wonach die externe Kommunikation Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung schafft, das Vertrauen in die kantonalen Institutionen stärkt sowie Standvorteile und Dienstleistungen des Kantons bekannt macht.

c) Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, informiert das Strassenverkehrsamt auf seiner Homepage nicht über die Bedingungen zur Kontrollschilderhinterlegung. Namentlich warnt das Amt nicht davor, dass Schilder nach einer gewissen Hinterlegungszeit nicht mehr herausgegeben werden. Es ist auch korrekt, dass Strassenverkehrsämter anderer Kantone in ihren Webauftritten im Gegensatz dazu über die Hinterlegungsmodalitäten und die Herausgabefristen orientieren wie etwa die Strassenverkehrsämter der Kantone Aargau (Bf Beilage 14), des Kantons Bern (Bf Beilage 15), des Kantons Luzern (Bf Beilage 17), des Kantons St. Gallen (Bf Beilage 18), des Kantons Schwyz (Bf Beilage 19), des Kantons Wallis (Bf Beilage 20) und des Kantons Zürich (Bf Beilage 22). Das Strassenverkehrsamt schreibt, es setze grundsätzlich die Deponierungspraxis nach Art. 87 Abs. 1 VZV um. Es erscheine ihm aus Effizienzgründen nicht sinnvoll, die gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite im Wortlaut zu publizieren. Angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 VZV würde es tatsächlich nicht viel bringen, nur den Inhalt dieses Artikels auf der Webpage des Strassenverkehrsamts zu veröffentlichen. Umso wichtiger wäre es für einen Fahrzeughalter aber zu erfahren, wie das Amt seinen durch die Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraum ausfüllt. Vorliegend wäre diese Information erst recht von Bedeutung, da das Amt offenbar zwei verschieden lange Reservationsfristen kennt, je nachdem ob es sich bei den deponierten Schildern um solche mit maximal vier oder mit minimal fünf Ziffern handelt. Im Übrigen orientiert das Amt an anderen Stellen seines Webauftritts sehr wohl über die Rechtsgrundlagen für gewisse Dienstleistungen (z.B. bei den Themen «Gesuch um Kontrollschild-Neuherstellung», «Autoindex und Halterauskünfte» oder dem Merkblatt «Parkkarte für Gehbehinderte»). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Strassenverkehrsamt habe ihn nicht persönlich über die Fristenregelung orientiert. Das Strassenverkehrsamt hat diese Aussage nicht bestritten und ausserdem geschrieben, dass es in der Verantwortung der Fahrzeughaltenden liege, sich über die bundesrechtlichen Vorgaben zu informieren. Somit ist davon auszugehen, dass das Strassenverkehrsamt Fahrzeughalter, die Kontrollschilder hinterlegt haben, nicht individuell über die Fristenregelung orientiert. Dies beispielsweise im Gegensatz zum Strassenverkehrsamt des Kantons Bern, das jeden Halter ein Jahr nach der Deponierung anschreibt und anfragt, ob die Reservationsfrist um ein weiteres Jahr verlängert werden soll (Bf Beilage 15). Das Strassenverkehrsamt schreibt zur Entgegnung, dass aus dem Formular «Kontrollschilder-Abtretung» ausdrücklich auf das Verfügungsrecht und die Deponierungsfrist von 12 Monaten hingewiesen werde. Dieses Formular richtet sich jedoch nicht an Halter, die ihre Kontrollschilder beim Amt hinterlegen, sondern an solche, welche die Schilder übertragen möchten. Doch abgesehen davon, stimmt die Information in Ziffer 4.3 des Formulars («Schilder, die länger als 12 Monate deponiert sind, können nicht übertragen werden.») offenkundig nicht mit der Praxis des Amts überein, da Kontrollschilder mit drei- und vierstelligen Nummern zwei Jahre aufbewahrt werden und damit auch innerhalb dieser Frist übertragen werden können. Das Argument des Strassenverkehrsamts ist somit nicht tauglich, um damit zu belegen, dass es die Halter über seine Hinterlegungspraxis auf geeignete Weise direkt und transparent informiert.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt nicht über seine Fristenpraxis bei der Kontrollschilderhinterlegung orientiert. Nach Treu und Glauben und auch aufgrund der Kommunikationsleitlinien des Regierungsrats wäre es aber gehalten, auf geeignete Weise, zumindest aber auf seiner Homepage Fahrzeughalter darüber aufzuklären, nach welcher Frist der Herausgabeanspruch untergeht, wenn Schilder beim Amt hinterlegt werden. Dies vor allem deshalb, weil die Schilder nach Ablauf der Frist nicht mehr übertragen werden können, was je nach Schildnummer den Verlust einer schützenswerten Vermögensposition bewirkt. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer die Herausgabe der Kontrollschilder ZG --000 und ZG ---- am 18. April 2017 verweigert. Dieser konnte aufgrund der beschriebenen Informationspraxis nicht wissen, dass die am 21. Dezember 2012 hinterlegten Schilder ihm nicht dauerhaft zur Verfügung gehalten würden bzw. dass er seinen Anspruch auf Beibehaltung der Zifferkombination --000 und ---- nach zwei Jahren verlieren würde. Das Nichtwissen ist nach dem Gesagten nicht ihm, sondern dem Strassenverkehrsamt anzulasten, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch auf Zuteilung der Kontrollschilder ZG --000 und ZG ---- verfügt. Da die Kontrollschilder ZG --000 allerdings schon anderweitig vergeben wurden, ist bezüglich dieser Schilder nur noch – aber immerhin – die Feststellung einer widerrechtlichen Handlung möglich. Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als das Strassenverkehrsamt aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer die Kontrollschilder ZG ---- zuzuteilen, und als festgestellt wird, dass die Zuteilung der Kontrollschilder ZG --000 an einen anderen Halter am 10. April 2015 widerrechtlich war.

(...)

Referenz: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017, V 2017 60
Das Urteil ist rechtskräftig.

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